TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/6 LVwG-2017/37/2119-10

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Veröffentlicht am 06.03.2018
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Entscheidungsdatum

06.03.2018

Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

GehG 1956 §13a
GehG 1956 §13b
GehG 1956 §22
LDG 1984 §106
FamLAG 1967 §41

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des OLadNMS AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.08.2017, Zl ****, betreffend den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen (Übergenüsse) gemäß § 13a Gehaltsgesetz (belangte Behörde: Tiroler Landesregierung), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.         Verfahrensgang:

1.         Verfahrensgang bei der belangten Behörde:

Im Zuge einer Überprüfung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers hat sich herausgestellt, dass beginnend mit 01.12.2013 der Pensionsbeitrag nicht einbehalten/eingehoben wurde. Mit Schriftsatz vom 17.10.2016, Zl ****, hat die Dienstbehörde den Beschwerdeführer über diesen Umstand informiert und ihn aufgefordert, den entstanden Übergenuss in Höhe von Euro 15.689,52 dem Land Tirol
? allenfalls in Raten ? zurückzuerstatten.

Aufgrund eines entsprechenden Ersuchens vom 09.11.2016 hat die Dienstbehörde mit Schriftsatz vom 20.12.2016, Zl ****, an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Dokumentation der Gehaltsabzüge übermittelt.

In weiterer Folge entwickelte sich ein Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer. Mit Schriftsatz vom 13.06.2017, Zl ****, hat die Dienstbehörde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von einer Woche die „bescheidmäßige Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Leistungen zu beantragen“, widrigenfalls würde monatlich ein Beitrag von Euro 1.000,-- einbehalten werden.

Mit Schriftsatz vom 20.06.2017 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer beantragt, eine allfällige Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht empfangener Leistungen mit Bescheid festzustellen, gleichzeitig aber insbesondere um Aufklärung darüber ersucht, warum über einen derart langen Zeitraum Überzahlungen stattgefunden hätten, „ohne dass die Lohnverrechnung darauf aufmerksam wurde.“

In weiterer Folge hat die belangte Behörde ihre Rechtsmeinung umfangreich im Schriftsatz vom 26.06.2017, Zl ****, erläutert. Dazu hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 01.08.2017 Stellung genommen und darin im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht, dass die Fehler, die zum Übergenuss geführt hätten, auf grobe Fahrlässigkeit des Dienstgebers zurückzuführen seien.

Mit Bescheid vom 02.08.2017, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, dem Land Tirol zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), die aufgrund eines im Besoldungsprogramm des Landes Tirol zu Unrecht vermerkten Entfalls der Pensionsbeiträge in den Monaten Dezember 2013 bis einschließlich April 2016 in Form entsprechend höherer Monatsentgelte und Sonderzahlungen ausbezahlt worden seien, in Höhe von insgesamt Euro 15.689,52 zu ersetzen.

Gegen diesen Bescheid hat OLadNMS AA, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt in Y, Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ? gegebenenfalls nach Ergänzung der Beweisaufnahme ? ersatzlos zu beheben; hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass eine Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht empfangener Leistungen in Folge Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers nicht bestehe.

Unabhängig davon hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt.

2.       Verfahrensgang vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die Dienstbehörde die den Beschwerdeführer betreffenden Gehaltsaufzeichnungen für den Zeitraum von Jänner 2013 bis einschließlich Juni 2016 übermittelt. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.11.2017, Zl LVwG-2017/37/2119-3, informiert.

Die Abteilung Landesbuchhaltung des Amtes der Tiroler Landesregierung hat sich im gegenständlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 06.12.2017 geäußert und mit Schriftsatz vom 04.01.2018, Zl ****, mehrere Dokumente/Unterlagen übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Stellungnahme vom 06.12.2017 sowie die mit Schriftsatz vom 04.01.2018 übermittelten Unterlagen an die Verfahrensparteien weitergeleitet.

Am 07.12.2017 und am 20.02.2018 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers OLadNMS AA als Partei, durch die Einvernahme der CC, im Jahr 2016 zuständige Sachbearbeiterin der Abteilung Bildung, und des DD, Fachbereichsleiter der Abteilung Landesbuchhaltung, als Zeugin/e sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes, Zl ****/****, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-2017/37/2119, jeweils samt Beilagen.

Keine Verfahrenspartei hat Beweisanträge gestellt. Weitere Beweise wurden auch nicht aufgenommen.

II.       Beschwerdevorbringen:

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hebt hervor, er habe im behördlichen Verfahren beantragt, einen informierten Vertreter der belangten Behörde einzuvernehmen, um die Frage zu klären, warum über einen nahezu dreijährigen Zeitraum Überzahlungen stattgefunden hätten, ohne dass ein Fehler in der Lohnverrechnung aufgefallen sei. Diesem Antrag habe die belangte Behörde nicht entsprochen.

Darüber hinaus hält der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fest, dass es prinzipiell Aufgabe der auszahlenden Behörde sei, richtige Auszahlungen zu veranlassen und geeignete Instrumentarien zu initialisieren, damit die Richtigkeit zeitnah überprüft werden könne. Verstoße nämlich der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtung, den Lohn richtig zu errechnen und die Lohnauszahlungen so zu überprüfen, dass Abrechnungsfehler über einen längeren Zeitraum verhindert würden, könne dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden, dass er die diesbezüglichen Abrechnungsfehler erkennen hätte müssen.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer verweist zudem auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum entscheidungsrelevanten § 13a Gehaltsgesetz 1956, wonach es nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) ankomme. Nach dieser Judikatur sei beim Empfang von Übergenüssen dann nicht von Gutgläubigkeit auszugehen, wenn der Leistungsempfänger ? nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt ? bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen hätte Zweifel haben müssen. Bei der Beurteilung von Abrechnungsfehlern seien mehrere Faktoren entscheidend, die die objektive Erkennbarkeit einer irrtümlichen Überzahlung beeinflussen könnten. Je mehr Faktoren zu einer intransparenten Auszahlungshöhe führen würden, desto höher müsse auch die irrtümliche Überzahlung ausfallen, um den guten Glauben des Arbeitnehmers ausschließen zu können. Regelmäßig überwiesene Bezüge, die keine gravierende Erhöhung des sonstigen Einkommens darstellten, würden die objektive Erkennbarkeit eines Übergenusses hindern.

Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass er über viele Monate einen gegenüber seinem regulären Lohn um ca 11 % erhöhten Betrag erhalten habe. Da sich dieser Mehrbetrag niemals reduziert habe, habe ihm der Irrtum seines Dienstgebers nicht auffallen müssen. Der geringe monatliche Übergenuss und die lange Zeit der fortlaufenden Zahlungen könnten vielmehr mit üblichen Gehaltsanpassungen oder Erhöhungen zwangslos erklärt werden. In diesem Zusammenhang hält der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer auch fest, dass er seine Gehaltsabrechnungen tatsächlich seit Jahren nicht überprüfe und vielmehr darauf vertraue, dass keine Fehler auftreten würden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass im gegenständlichen Fall entscheidend sei, ob für ihn der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar gewesen sei. Er habe seinen ersten Übergenuss nach Erreichung des 60. Lebensjahres erhalten. Der erste Überbezug sei daher gemeinsam mit den üblicherweise verrechneten Renumerationen erfolgt. Der fortlaufend weiter gewährte Übergenuss habe im Dezember 2013 ca 11 % des normalen Einkommens betragen. Diese Umstände würden deutlich machen, dass für ihn die irrtümlich geleisteten Überzahlungen objektiv nicht erkennbar gewesen seien, da es sich um keine außergewöhnlichen und sonst nicht erklärbaren Lohnzahlungen gehandelt hätte. Dies gelte umso mehr, als ein Arbeitnehmer darauf vertrauen dürfe, dass alle ihm vom Arbeitgeber zukommenden Leistungen auch tatsächlich zustünden.

III.     Sachverhalt:

Der am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Er gehört der Verwendungsgruppe L2a2 an.

Am 11.11.2013 erreichte der Beschwerdeführer das 60ste Lebensjahr. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 41 Abs 4 lit f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 war daher im Besoldungsprogramm des Landes Tirol durch eine entsprechende Eintragung sicherzustellen, dass ab dem 01.12.2013 für den Beschwerdeführer keine Beiträge mehr an den Familienlastenausgleichsfonds abgeführt werden. Der damals für den Beschwerdeführer zuständige Sachbearbeiter der Abteilung Bildung des Amtes der Tiroler Landesregierung hatte in diesem Zusammenhang auf einer eigenen Maske des Besoldungsprogrammes, nämlich der Maske „LAS-Lohnabweichungen Standard“, in der Rubrik „FAF“
(= Familienlastenausgleichsfonds) das Kürzel „N“ (=“Nein“) einzutragen.

Der zuständige Sachbearbeiter der Abteilung Bildung des Amtes der Tiroler Landesregierung hat allerdings das Kürzel „N“ in einer falschen Rubrik eingetragen und dadurch angeordnet, dass betreffend den Beschwerdeführer kein Pensionsbeitrag mehr einzubehalten ist. Die zuständige Sachbearbeiterin der Abteilung Landesbuchhaltung des Amtes der Tiroler Landesregierung hat diesen Fehler nicht bemerkt und trotz falscher Eingabe die Freigabe erteilt.

Erst im März 2016 hat EE, Abteilung Landesbuchhaltung, eine umfassende Prüfung der vom Land Tirol an den Familienlastenausgleichfonds geleisteten Zahlungen durchgeführt und dabei die fehlerhafte Eintragung bemerkt. CC, damals zuständige Sachbearbeiterin der Abteilung Bildung, hat dann mit Wirksamkeit ab Mai 2016 eine Richtigstellung der den Beschwerdeführer betreffenden falschen Eintragung im Besoldungsprogramm vorgenommen.

Aufgrund dieser im Besoldungsprogramm ab dem 01.12.2013 bis einschließlich April 2016 wirksamen (falschen) Änderung wurden für den Beschwerdeführer weiterhin Beiträge an den Familienlastenausgleichsfonds abgeführt, demgegenüber aber bis einschließlich August 2015 keine Pensionsbeiträge vom laufenden Bezug und den Sonderzahlungen einbehalten. Lediglich im Zusammenhang mit der Nachzahlung für geleistete Supplierstunden erfolgte für die Monate Dezember 2013, Jänner 2014, März 2014, August 2014 und Februar 2015 der Abzug von Pensionsbeiträgen in der Höhe von Euro 5,75 (März 2014), Euro 5,80 (Dezember 2013 und Jänner 2014), Euro 5,85 (Februar 2015) und Euro 11,70 (August 2014). Ab September 2015 war der Beschwerdeführer in Altersteilzeit. Für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2015 wurde jeweils ein Pensionsbeitrag von Euro 131,--, für die Monate Jänner, Februar, März und April 2016 jeweils ein Pensionsbeitrag in Höhe von Euro 132,70 einbehalten. Der jeweilige monatliche Pensionsbeitrag für den angeführten Zeitraum übersteigt aber die eben angeführten, tatsächlich abgezogenen Pensionsbeiträge.

Demgegenüber betrugen die vom Gehalt abgezogenen „laufenden“ Pensionsbeiträge für die Monate Jänner bis einschließlich November 2013 jeweils mehr als Euro 500,--, für die Monate Mai und Juni 2016 jeweils Euro 567,--.

Über den Zeitraum von Dezember 2013 bis einschließlich April 2016 wurden an den Beschwerdeführer die von dessen Gehalt und den Sonderzahlungen nicht abgezogenen Pensionsbeiträge ausbezahlt. Der von ihm bezogene Übergenuss beträgt insgesamt Euro 15.689,52.

Für die Bediensteten des Landes Tirol wird für jeden Monat mittels einer eigenen „Web-Anwendung“ ein aktueller Bezugsnachweis erstellt. Diese „Web-Anwendung“ konfiguriert aus dem Besoldungsprogramm die für den jeweiligen Dienstnehmer bezugsrelevanten Daten. In die Bezugsnachweise kann eingesehen werden.

Der Beschwerdeführer hat während des Zeitraums Dezember 2013 bis April 2016 von der Möglichkeit der Einsichtnahme in seine Bezugsnachweise keinen Gebrauch gemacht. Erst aufgrund des Schreibens der Dienstbehörde vom 17.10.2016, Zl ****, hat er in seine Bezugsnachweise Einsicht genommen.

Bei den Gehaltsüberweisungen werden auf dem jeweiligen Konto ? analog oder digital
(E-Banking) ? der Bezug (Bruttobetrag), die einzelnen Abzüge (Pensionsbeitrag, Lohnsteuer, Beitrag zur Krankenfürsorge etc) und der sich daraus ergebende auszuzahlende Betrag angeführt. Ein/e Landesbedienstete(r) kann verlangen, dass auf seinem Gehaltskonto ausschließlich der ausbezahlte Betrag (Nettobetrag) aufscheint. Eine derartige Umstellung hat der Beschwerdeführer nicht veranlasst.

IV.      Beweiswürdigung:

Die Zeugin CC und der Zeuge DD haben übereinstimmend erläutert, welche Eintragungen aufgrund der Bestimmung des § 41 Abs 4 lt f Familienlastenausgleichs-gesetz auf der zum Besoldungsprogramm gehörenden Maske mit der Bezeichnung „LAS ? Lohnabweichungen Standard“ bei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern des Landes Tirol, die das 60ste Lebensjahr erreichen/erreicht haben, zwecks Einstellung der Überweisung von Dienstgeberbeiträgen an den Familienlastenausgleichsfonds vorzunehmen sind. DD hat nachvollziehbar geschildert, dass betreffend den Beschwerdeführer im Herbst 2013 auf der Maske mit der Bezeichnung „LAS ? Lohnabweichungen Standard“ vom (damals) zuständigen Mitarbeiter der Abteilung Bildung eine falsche Eintragung vorgenommen und dieser Fehler auch von der zuständigen Sachbearbeiterin der Abteilung Landesbuchhaltung nicht bemerkt worden sei. Aufgrund dieses Fehlers und der dadurch bewirkten Programmierung seien ab Dezember 2013 weiterhin Dienstgeberbeiträge an den Familienlastenausgleichsfonds geleistet, die Pensionsbeiträge aber nicht mehr einbehalten, sondern an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden. Das regelmäßige Einbehalten von Pensionsbeiträgen in Höhe von rund Euro 130,-- ab September 2015 ? ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer teilzeitbeschäftigt (Altersteilzeit) ? hat der Zeuge DD schlüssig mit der besonderen Programmierung im Zusammenhang mit der Altersteilzeit erklärt.

Der Zeuge DD hat ergänzend festgehalten, dass die Abteilung Landesbuchhaltung seit dem Jahr 2014/2015 umfassende, die Besoldung betreffende Kontrollen durchführt. Eine umfangreiche Prüfung der vom Land geleisteten Dienstgeberbeiträge an den Familienlastenausgleichsfonds habe Anfang 2016 stattgefunden. Dabei habe die für die Prüfung verantwortliche Sachbearbeiterin die den Beschwerdeführer betreffende, seit dem 01.12.2013 wirksame fehlerhafte Eintragung im Besoldungsprogramm bemerkt und in weiterer Folge deren Richtigstellung mit Wirksamkeit ab Mai 2016 veranlasst.

Außerdem konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 15.11.2017 zur Verfügung gestellten Auszüge aus dem Besoldungsprogramm für die Monate Jänner 2013 bis einschließlich Juni 2016 zurückgreifen.

Den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Übergenuss in Höhe von Euro 15.689,52 hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 aufgrund der in der Beilage 2 zur Mitteilung der Abteilung Landesbuchhaltung vom 04.01.2018, Zl ****, enthaltenen Aufstellung und den nachvollzieh-baren Aussagen des Zeugen DD außer Streit gestellt.

Die Erstellung der Bezugsnachweise und die auf dem jeweiligen Konto bei Gehaltsüberweisungen aufscheinenden Angaben hat der Zeuge DD schlüssig erläutert. Zudem konnte das Landesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Beilage 1 zur Mitteilung der Abteilung Landesbuchhaltung vom 04.01.2018,
Zl ****, und auf deren Mitteilung vom 06.12.2017 zurückgreifen.

Bei seiner Einvernahme am 07.12.2017 hat der Beschwerdeführer festgehalten, dass er nach der Umstellung auf ein EDV-unterstütztes System ? die Umstellung erfolgte im September 2013 – in die (digitalen) Bezugsnachweise nicht Einsicht genommen habe. Grundsätzlich sei er davon ausgegangen, dass die Dienstbehörde sein Gehalt und die Abzüge ordnungsgemäß berechnen und die korrekten Buchungen vornehmen würde. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, angeordnet zu haben, dass bei Gehaltsüberweisungen auf sein Konto nur der ausbezahlte Betrag aufscheinen soll.

Ausgehend von diesen Beweisergebnissen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Sachverhalt (vgl Kapitel III. des gegenständlichen Erkenntnisses) festgestellt.

V.         Rechtslage:

1.         Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 106 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl Nr 302/1984 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 119/2016, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1.   Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

[…]

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.   anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2.   sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,

3.   bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,

4.   bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5.   sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,

[…]“

2.         Gehaltsgesetz 1956:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der § 13a und 13b sowie 22 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr 54/1956 idF BGBl Nr 318/1973 (§ 13b), BGBl I Nr 53/2007 (§ 22) und BGBl I Nr 147/2008 (§13a) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienst-verhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

[…]“

„Pensionsbeitrag

§ 22.(1) Der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt XIV des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

[…]“

„Verjährung

§ 13b. […]

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

[…]“

3.         Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 2 des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014 (TLDHG 2014, LGBl Nr 75/2014, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Dienstbehörden, Mitwirkungsrechte

§ 2. (1) Die Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für allgemein bildende Pflichtschulen, für Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen obliegt der Landesregierung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

[…]“

4.         Familienlastenausgleichsgesetz 1967:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 367/1967 idF BGBl I Nr 76/2011, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 41. […]

(4) Zur Beitragsgrundlage gehören nicht:

[…]

f)   Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben […]“

[Die Novelle BGBl I Nr 109/2016 brachte keine Änderung des § 41 Abs 4 lit f Familienlasten-ausgleichsgesetz.]

5.         Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl Nr 33/2013, lautet samt Überschrift wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

VI.       Erwägungen:

1.         Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Die Zustellung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 02.08.2017,
Zl ****, an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erfolgte am 07.08.2017. Die vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.09.2017 erhobene Beschwerde wurde am 04.09.2017 und daher innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben.

2.         In der Sache:

2.1.      Zur Zuständigkeit der Tiroler Landesregierung als Dienstbehörde:

Die Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für allgemein bildende Pflichtschulen, für Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen obliegt gemäß § 2 Abs 1 TLDHG 2014 der Landesregierung. Die Tiroler Landesregierung war daher gemäß der zitierten Bestimmung zuständig zur Erlassung des Bescheides vom 02.08.2017, Zl ****.

2.2.      Zum angefochtenen Bescheid:

Gemäß § 13a Abs 1 GehG, eingefügt durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl Nr 109/1966 in Verbindung mit (iVm) § 106 Abs 1 Z 1 LDG 1984 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land Tirol zu ersetzen. Gemäß § 13a Abs 3 GehG ist die Verpflichtung zu einem derartigen Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es ? wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor Einführung des § 13a in das GehG durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30.06.1965, Zl 1278/63, Slg 6.736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt ? nicht auf das subjektive Wissen des Leistungs-empfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang ? der Zeitpunkt des Verbrauchs ist nicht maßgeblich ? von Übergenüssen schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger ? nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt ? bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen, wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Nach der Judikatur kommt es nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde ? in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder aus Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion ? im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat (VwGH 18.02.2015, Zl Ro 2014/12/0031; ebenso VwGH 22.10.2015,
Zl Ra 2015/12/0046, VwGH 20.10.2014, Zl 2011/12/0154, VwGH 28.05.2014,
Zl 2013/12/0200, VwGH 04.09.2012, Zl 2009/12/0132 ua).

Der Beschwerdeführer hat durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 20.06.2017 ausdrücklich die bescheidmäßige Feststellung einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung beantragt. Es liegt somit der für die Erlassung des angefochtenen Bescheides erforderliche Antrag im Sinn des § 13a Abs 3 GehG vor.

Nach der eindeutigen Bestimmung des § 22 GehG hat jeder Beamte ? und damit auch der Beschwerdeführer als beamteter Landeslehrer ? für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Dass dieser Beitrag vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.12.2013 bis einschließlich April 2016 nicht oder in viel zu geringem Ausmaß eingehoben und folglich an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde, ist auf eine falsche Eingabe im Besoldungsprogramm, konkret in der Maske „LAS-Lohnabweichungen Standard“, zurückzuführen. Diese falsche ? erst aufgrund einer Kontrolle mit Wirksamkeit ab Mai 2016 richtiggestellte ? Eingabe im Besoldungsprogramm ist als Irrtum der Dienstbehörde zu qualifizieren und stellt sich im Ergebnis als offensichtlich unrichtige Anwendung des § 22 Abs 1 GehG dar, dessen Auslegung keine Schwierigkeit bereitet.

Dass der Beschwerdeführer auch nach dem Erreichen des 60sten Lebensjahres bei aufrechtem Dienstverhältnis Pensionsbeiträge im Sinn des § 22 Abs 1 GehG zu entrichten hatte, konnte ? objektiv betrachtet ? nicht zweifelhaft sein. Aus welchen Gründen die belangte Behörde Pensionsbeiträge im Sinn des § 22 Abs 1 GehG ab dem 01.12.2013 bis einschließlich April 2016 nicht oder in viel zu geringem Ausmaß eingehoben und diese Beiträge an den Beschwerdeführer ausbezahlt hat, kommt es im Hinblick auf die objektive Erkennbarkeit nicht an.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, er würde seit Jahren seine Gehaltsabrechnungen nicht überprüfen und vielmehr darauf vertrauen, dass diese nicht fehlerhaft seien. Die mit diesem Vorbringen zum Ausdruck gebrachte Ansicht hätte allerdings zur Folge, dass jene Beamten, die sich um die wesentlichen Umstände betreffend ihrer Entlohnung in keiner Weise kümmern, belohnt würden, wäre doch im Falle des Entstehens eines Übergenusses von ihrer Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen. Gerade dies widerspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von jedem Beamten/jeder Beamtin ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihr zustehenden Leistungen gefordert wird, wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist (so ausdrücklich VwGH 28.05.2014,
Zl 2013/12/0200 mit Hinweis auf VwGH 04.09.2012, Zl 2009/12/0132).

Der Beschwerdeführer argumentiert, dass für ihn der Erhalt des Übergenusses objektiv nicht erkennbar gewesen sei, da er über viele Monate einen gegenüber seinem regulären Lohn um ca 11 % erhöhten Betrag erhalten habe. Der geringe monatliche Übergenuss und die lange Zeit der fortlaufenden Zahlungen könnten viel mehr mit üblichen Gehaltsanpassungen oder Erhöhungen zwanglos erklärt werden.

Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, in die für jeden Monat erstellten Bezugsnachweise Einsicht zu nehmen. Außerdem hätte der Rechtsmittelwerber die auf seinem Konto bei Gehaltsüberweisungen aufscheinenden Angaben durchsehen können. Dabei hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass die einbehaltenen Pensionsbeiträge über den Zeitraum von Jänner bis November 2013 für jeden Monat mehr als Euro 500,-- betrugen, ab Dezember 2013 bis einschließlich August 2015 aber überhaupt kein Pensionsbeitrag oder nur ganz geringe Beträge (Euro 5,75 bis Euro 11,70) als Pensionsbeitrag einbehalten wurde(n). Für den Beschwerdeführer wäre zudem der Umstand erkennbar gewesen, dass sich ? mangels Einbehaltung der Pensionsbeiträge ? die an ihn monatlich ausgezahlten Bezüge bei einem im Wesentlichen gleichbleibenden Gehalt gegenüber der Zeit vor dem 01.12.2013 erhöht haben.

In diesem Zusammenhang verweist das Landesverwaltungsgericht Tirol auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2014, Zl 2011/12/0154. Entsprechend dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war eine besondere Dienstalterszulage nach § 50a GehG zu Unrecht gewährt worden. Die Dienstbehörde hatte dem betroffenen Dienstnehmer sogar in einem eigenen Schreiben mitgeteilt, ihm würde diese besondere Dienstalterszulage gebühren. Selbst eine solche Mitteilung befreit den Leistungsempfänger nicht schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung (so ausdrücklich das Höchstgericht).

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den langen Zeitraum, über den ihm die fälschlicher-weise nicht einbehaltenen Pensionsbeiträge ausbezahlt wurden, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Gegenstand des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2017, Zl Ra 2017/12/0015, waren zu Unrecht ausbezahlte Verwendungszulagen in Zeiträumen zwischen 2013 und 2016 in Höhe von insgesamt Euro 22.495,98. Auch in dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof die vom Revisionswerber behauptete Gutgläubigkeit verneint.

Die belangte Behörde hat somit ? zusammengefasst ? zu Recht den Anspruch auf Rückforderung der geleisteten Übergenüsse gemäß § 13a Abs 1 GehG bejaht.

Gemäß § 13b Abs 2 GehG verjährt das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen nach drei Jahren ab Entrichtung. Die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren hemmt jedoch den Eintritt der Verjährung gemäß § 13b Abs 4 GehG.

Die belangte Behörde hat den Anspruch des Landes Tirol gegenüber dem Beschwerdeführer mit dem am 28.10.2016 zugestellten Schreiben vom 17.10.2016, Zl ****, sohin vor Ablauf der dreijährigen Frist, gerechnet ab der erstmaligen Auszahlung eines zu hohen Bezuges, geltend gemacht. Der Anspruch auf den im angefochtenen Bescheid festgestellten Übergenuss ist somit nicht verjährt.

Zusammengefasst ist Folgendes festzuhalten:

Aufgrund eines Versehens hat die belangte Behörde im Zeitraum vom 01.12.2013 bis einschließlich April 2016 vom Beschwerdeführer keinen oder einen zu geringen Pensionsbeitrag eingehoben und die nicht eingehobenen Pensionsbeiträge an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Dadurch ist beim Beschwerdeführer ein Übergenuss in der Höhe von insgesamt Euro 15.689,52 entstanden. Die belangte Behörde hat aufgrund eines von ihr zu vertretenden Irrtums entgegen der eindeutigen Bestimmung des § 22 GehG für den Beschwerdeführer keinen oder einen zu geringen Pensionsbeitrag einbehalten und die nicht einbehaltenen Pensionsbeiträge an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Der Beschwerde-führer hätte bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt erkennen müssen, dass ? ohne ersichtlichen Grund ? Pensionsbeiträge nicht einbehalten und an ihn ausbezahlt werden. Es hätte ihm daher an der Rechtmäßigkeit der an ihn ausbezahlten ? statt einbehaltenen ? Pensionsbeiträge Zweifel kommen müssen. Beim Beschwerdeführer ist somit nicht von einem guten Glauben auszugehen. Die von ihm zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) sind daher gemäß § 13a Abs 1 GehG iVm § 106 Abs 1 LDG 1984 dem Land zu ersetzen. Eine Verjährung des Anspruchs ist gemäß § 13b Abs 2 und 4 GehG nicht eingetreten.

Dementsprechend war die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen OLadNMS AA als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).

VII.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im gegenständlichen Fall hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere den Sachverhalt zu klären. Bei der Erörterung der entscheidungsrelevanten Rechtsfragen konnte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den eindeutigen Wortlaut des § 13a GehG sowie auf die dazu ergangene einheitliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, waren folglich nicht zu beurteilen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für nicht zulässig. (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses)

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Zu Unrecht empfangene Leistungen; Übergenuss; Gutgläubigkeit; Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.37.2119.10

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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