Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
20.03.2018Norm
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16Rechtssatz
Art. 4 7. ZP EMRK enthält nicht nur ein Doppelbestrafungsverbot, sondern auch ein Doppelverfolgungsverbot: Ab der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Verfahren ist nicht nur eine zweite Entscheidung, sondern ein zweites Verfahren insgesamt unzulässig.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Verwaltungsstrafe; Arbeitnehmerschutz; Doppelverfolgung; Doppelbestrafung; Diversion;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.3355.001.2016Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018