Entscheidungsdatum
30.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W243 2148537-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, ZI. 1122070309-160969427, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage zu seiner Person ergab Treffer der Kategorie "1" vom 19.07.2011 zu Griechenland, der Kategorie "2" vom 11.09.2015 und der Kategorie "1" vom 17.09.2015 jeweils zu Ungarn sowie der Kategorie "1" vom 29.09.2015 zur Schweiz.
2. Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung vom 12.07.2016 brachte der Beschwerdeführer - befragt zu seinem Reiseweg - vor, seinen Herkunftsstaat vor etwa drei Jahren verlassen und sich in den Iran begeben zu haben. Nach einem zweijährigen Aufenthalt im Iran sei er über die Türkei nach Österreich gelangt.
Konfrontiert mit dem EURODAC-Ergebnis räumte der Beschwerdeführer ein, von Juli 2011 bis September 2015 in Griechenland aufhältig gewesen zu sein. In der Folge sei er über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt. Sodann sei er weiter nach Österreich und in die Schweiz gereist. Als er von der Schweiz nach Griechenland abgeschoben werden sollte, habe er sich nach Österreich begeben. Im Bundesgebiet befänden sich seine beiden Schwestern.
3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 04.08.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - den Beschwerdeführer betreffendes - Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz.
Mit Schreiben vom 09.08.2016 lehnte die Schweizerische Dublin-Behörde die Rückübernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass dem Genannten in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden und die Dublin-VO daher nicht anwendbar sei. Dies ergebe sich aus der beigelegten Mitteilung der griechischen Behörden vom 28.11.2015.
Am 11.08.2016 richtete das BFA ein Informationsersuchen an Griechenland, in der um Bekanntgabe ersucht wurde, ob der gewährte subsidiäre Schutz noch gültig sei.
Mit Schreiben vom 06.10.2016 teilte Griechenland mit, dass der subsidiäre Schutz des Beschwerdeführers am 22.10.2014 abgelaufen sei. Eine Verlängerung müsse der Beschwerdeführer persönlich bei den griechischen Behörden beantragen. Zudem sei der Beschwerdeführer von den Schweizerischen Behörden nicht nach Griechenland überstellt worden.
Sodann richtete das BFA am 11.10.2016 ein Remonstrationsschreiben an die Schweiz, in welchem das BFA anführte, dass gegenständlich aufgrund des abgelaufenen Status des subsidiär Schutzberechtigten von einer Zuständigkeit der Schweiz auszugehen sei.
Mit Mitteilung vom 24.10.2016 nahm die Schweiz zu dem Remonstrationsschreiben Stellung und führte an, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht automatisch erlösche, sondern müsste aufgehoben werden, was vorliegend nicht der Fall zu sein scheine. Die Dublin-VO sei nach wie vor nicht anwendbar und ändere der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht von der Schweiz nach Griechenland überstellt worden sei, nichts an der Zuständigkeit Griechenlands.
4. Nachdem das Verfahren des Beschwerdeführers am 09.11.2016 zugelassen worden war, fand am 28.11.2016 eine niederschriftliche Einvernahme durch das BFA statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari angab, zur Durchführung der Einvernahme psychisch und physisch in der Lage zu sein. Allerdings stehe er aufgrund von psychischen Problemen in ärztlicher Behandlung und nehme diesbezüglich Medikamente ein. Weiters habe er Nierensteine gehabt, weswegen er operiert worden sei. Im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer unter anderem nachfolgende medizinische Unterlagen in Vorlage:
* Ärztlicher Bericht der XXXX vom 04.04.2016 mit den Diagnosen "Posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und Zustand nach Suizidversuchen (01/2016: Übergießen mit Benzin, 02/2016: Tiefe Schnittwunden Handgelenk)";
* Austrittsbericht der XXXX vom 27.04.2016 betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 18.02.2016 bis zum 26.04.2016;
* Ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 05.08.2016 mit den Diagnosen "mittelgradig bis schwergradig depressive Episode; PTSD";
* Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 24.11.2016 mit der Diagnose "Anpassungsstörung" und dem Therapievorschlag "Mirtabene (...), Quetiapin (...)"; sowie
* Ärztlicher Entlassungsbrief des XXXX vom 23.09.2016 betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 13.09.2016 bis zum 24.09.2016 wegen der operativen Behandlung der rechtsseitigen hydronephrotischen "Sackniere". Eine ambulante Kontrolle beim niedergelassenen Urologen sei in 10 Tagen empfohlen. Hinsichtlich der Depressionen seien eine Psychotherapie und eine fachärztliche Betreuung dringend empfohlen.
Seitens des einvernehmenden Organwalters des BFA nach etwaigen Familienangehörigen innerhalb der EU befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass im Bundesgebiet zwei Schwestern lebten. Weiters befänden sich hier der Sohn einer Halbschwester sowie lebten die Söhne seines Halbbruders in Schweden. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe zu diesen nicht. Er lebe in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Auf Vorhalt, dass aufgrund des ihm zuerkannten subsidiären Schutzes in Griechenland beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen und ihn nach Griechenland auszuweisen, führte der Beschwerdeführer an, dass er in Griechenland keine Dokumente erhalten habe. Er sei dort vier Mal inhaftiert gewesen und sei er Anfang des Jahres 2014 freiwillig nach Afghanistan zurückgebracht worden. In Athen sei er Ende 2013 von einer Gruppe mit einem Messer angegriffen worden und dabei an der Hüfte verletzt worden. Zudem sei er einmal von anderen Schülern attackiert worden, wobei er zwei Wochen in ärztlicher Behandlung gestanden sei. Als er wieder von Afghanistan nach Griechenland gekommen sei, habe er als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei von seinem Chef bedroht und angehalten worden, Marihuana anzubauen. Als er herausgefunden habe, dass die griechische Polizei eine Operation in dieser Ortschaft plane, sei er geflüchtet. Die Vorfälle habe er nicht der Polizei gemeldet, da er illegal dort gewesen sei.
5. Die in der Folge eingeholte gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 02.01.2017 ergab nach zwei durchgeführten Untersuchungen eine beim Beschwerdeführer bestehende Mehrfach-Traumatisierung (F 43.1, PTSD, Anpassungsstörung, F 43.2 sowie ältere Depression F 32.1, mittelgradige Episode). Eine Suizidalität bei drohender Zuspitzung sei nicht auszuschließen. Anzuraten sei eine Psychotherapie und sei eine sinnvolle Beschäftigung wünschenswert. Eine akute Selbstgefährdung sei im Falle einer Überstellung sehr wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer sei am Rande seiner Bewältigungsmechanismen angelangt. Würden diese überschritten, sei eine akute Suizidalität anzunehmen.
Mit Schreiben vom 02.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und ihm eine Frist von drei Tagen zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Hiervon wurde in der Folge nicht Gebrauch gemacht.
6. Mit (erstem) Bescheid vom 31.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG (gemeint wohl: § 61 Abs. 1 Z 1 FPG) angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Begründet führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiär schutzberechtigt und daher davon auszugehen sei, dass er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.
Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde auf höchstgerichtliche Judikatur und die Rechtsprechung des EGMR verwiesen und festgehalten, dass bei Bedarf in Griechenland Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels seines ausgewiesenen Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 15.02.2017 Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wurde vermerkt, dass eine ausführliche Darlegung der Beschwerdegründe ausdrücklich vorbehalten werde.
In der mit 15.02.2017 datierten Beschwerdeergänzung, eingelangt am 28.02.2017, machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass ihm in Griechenland der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, wobei dieser Schutztitel mit 22.10.2014 abgelaufen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten oder er eine Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung erhalten könnte. Die belangte Behörde habe sich nicht näher mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Griechenland in eine ausweglose Situation geraten würde, auseinandergesetzt. Er würde dort keine ausreichende soziale Unterstützung und keine psychiatrische Versorgung erhalten. Er sei in Griechenland mehrmals tätlich angegriffen sowie unrechtmäßig inhaftiert worden und könne er dort auf kein familiäres Netzwerk zurückgreifen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland drohe ihm weiters die Obdachlosigkeit. Im Zusammenhang mit der Situation in Griechenland wurde auf Urteile deutscher Gerichte verwiesen und geschlussfolgert, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zuzulassen sei.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2017, GZ. W243 2148537-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2017, GZ. W243 2148537-1/5E, wurde der Bescheid des BFA vom 31.01.2017 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass es das BFA unterlassen habe zu ermitteln, ob der subsidiäre Schutz des Beschwerdeführers in Griechenland untergegangen oder lediglich die Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei. Weiters habe es das BFA unterlassen, Feststellungen zu der medizinischen Versorgungslage von Schutzberechtigten in Griechenland zu treffen, obwohl sich der Beschwerdeführer in medikamentöser Behandlung befinde und die Durchführung einer Psychotherapie empfohlen worden sei.
10. Im fortgesetzten Verfahren veranlasste das BFA eine Anfrage bei der griechische Dublin-Behörde hinsichtlich des dem Beschwerdeführer gewährten subsidiäre Schutzstatus sowie eine Recherche der Staatendokumentation zum Vorhandensein der vom Beschwerdeführer einzunehmenden Medikamente in Griechenland.
Mit E-Mail vom 28.07.2017 teilte die griechische Dublin-Behörde dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Verlängerung seines subsidiären Schutzstatus eingebracht habe. Seiner Beschwerde sei stattgegeben worden und sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten für den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 31.01.2017 bis zum 30.01.2020 erneuert worden.
Mit Schreiben vom 24.08.2017 gab die BFA-Staatendokumentation bekannt, dass die dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamente Mirtabene und Quetiapin nach Auskunft des Verbindungsbeamten in Griechenland rezeptfrei in den örtlichen Apotheken erhältlich seien.
11. Mit Schriftsatz vom 25.08.2017 wurden dem Beschwerdeführer aktualisierte Länderberichte zur Lage in Griechenland übermittelt und ihm eine Frist von vier Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.
12. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid vom 05.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG (gemeint wohl: § 61 Abs. 1 Z 1 FPG) angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Das BFA stellte nach einer Darstellung des Verfahrensganges fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde auf die gutachterliche Stellungnahme verwiesen. Es habe außerdem nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.
Zur Lage in Griechenland traf das BFA folgende Feststellungen (gekürzt und unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Medizinische Versorgung
Alle Einwohner des Landes haben Anspruch auf medizinische Notfallversorgung, unabhängig vom rechtlichen Status. In den Asylwerberzentren wird medizinische Betreuung durch Freiwillige, Vertragsärzte der NGOs und Militärärzte gewährleistet. Notfälle oder komplexere Fälle werden in lokale Krankenhäuser überwiesen (USDOS 3.3.2017).
Gemäß griechischen Gesetzen haben bedürftige Asylwerber kostenfreien Anspruch auf notwenige medizinische und pharmazeutische Versorgung und Spitalsbehandlung. Das umfasst Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern, Gesundheitszentren oder regionalen medizinischen Zentren, sowie verschriebene Medikamente. Antragsteller mit speziellen Bedürfnissen sollen auch speziell behandelt werden. In der Praxis wurden in einigen Fällen administrative Hürden beim Zugang zum Gesundheitssystem ausgemacht, vor allem in Form von Schwierigkeiten bei der Ausstellung einer Sozialversicherungsnummer (????) oder aufgrund der Tatsache, dass das Personal in medizinischen Einrichtungen mit den Rechten von Asylwerbern nicht immer vertraut ist. Außerdem ist das öffentliche Gesundheitssystem in Griechenland von der Finanzkrise betroffen, was Auswirkungen auf die Dienstleistungen und die Funktion von Krankenhäusern hat. Auch der Mangel an Kulturmediatoren und Übersetzern ist ein Problem beim Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für Fremde. Außerdem behindern organisatorische Mängel in Verbindung mit einem Mangel an Koordinierungsmechanismen das griechische Gesundheitssystem bei der Planung und Umsetzung der nationalen Gesundheitspolitik. Die Spitäler haben angesichts der Ressourcenknappheit oft Probleme, die Versorgung der einheimischen Bevölkerung und der Migranten zu gewährleisten. Jenseits des öffentlichen Gesundheitssystems werden medizinische Dienstleistungen in temporären Unterkünften auf dem Festland und Hotspots auf den Inseln auch von NGOs bereitgestellt (AIDA 3.2017). Eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland ist der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung. In der Praxis haben vulnerable Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge Asylwerber keinen Zugang zu spezialisierter medizinischer Betreuung. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten (z.B. Epilepsie) benötigen. Ein Problem beim Zugang zu medizinischer Versorgung in lokalen Spitälern sind bürokratische Hürden, da man dafür eine Steuernummer und Sozialversicherungsnummer benötigt. In den Lagern erhalten die Betreffenden aber praktisch keine Informationen, wie sie dies bewerkstelligen können (HRW 18.1.2017; vgl. AIDA 3.2017).
Auch UNHCR ist weiterhin besorgt über die unzureichende Behandlung psychisch beeinträchtigter Personen, speziell auf den Ägäisinseln (UNHCR 31.3.2017). (Für zusätzliche Informationen siehe Kap. 4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable)
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles:
Country Report Greece,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017
-
HRW - Human Rights Watch (18.1.2017): Greece. Refugees with Disabilities Overlooked, Underserved - Identify People with Disabilities; Ensure Access to Services, https://www.ecoi.net/local_link/334948/476771_de.html, Zugriff 27.32017
-
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.3.2017):
Weekly Report, per E-Mail
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/337148/479912_de.html, Zugriff 24.3.2017
Schutzberechtigte
2016 erhielten in Griechenland 7.567 Personen in erster Instanz internationalen Schutz, weitere 1.171 erhielten in erster Instanz subsidiären Schutz. Neben Schutz vor Außerlandesbringung genießen diese eine Reihe von Rechten, wie das Recht auf Arbeit, Bildung, Krankenversorgung und soziale Sicherheit (HR 2.2017a).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel "Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern. Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern oder werden obdachlos. Die Gesetze sehen einen vollständigen und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor, ohne Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Aber die Krise, hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse stehen der Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt entgegen. Es gibt keine staatlich organisierten kostenlosen Sprachkurse für Schutzberechtigte. Nur ein paar NGOs unterhalten entsprechende Programme für Flüchtlinge und Immigranten. Kostenloser Zugang zu Krankenversorgung für Schutzberechtigte ist gesetzlich vorgesehen, allerdings erschweren die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Gesundheitssystem und strukturelle Mängel (etwa an Kulturmediatoren und Übersetzern) auch für Schutzberechtigte den Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2017). (Siehe dazu sinngemäß Kap. 6.2. Medizinische Versorgung)
Anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf Unterbringung in öffentlichen Wohnungen, aber fast alle einschlägigen Programme wurden aufgrund von Sparmaßnahmen eingestellt (USDOS 3.3.2017).
Folgendes Diagramm der griechischen Asylbehörde veranschaulicht die Rechte anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Griechenland:
Bild kann nicht dargestellt werden
(HR 2.2017b)
UNHCR fordert eine bessere Förderung der Integration von Flüchtlingen. Die verstärkte Nutzung von finanzieller Unterstützung mittels Geldkarte (wie weiter oben beschrieben, Anm.) wird hierfür als nützliches Instrument betrachtet (UNHCR 27.3.2017).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles:
Country Report Greece,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017
-
AIDA - Asylum Information Database (30.3.2017): ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Refugee rights subsiding? Europe's two-tier protection regime and its effect on the rights of beneficiaries,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_refugee_rights_subsiding.pdf, Zugriff 4.4.2017
-
EK - Europäische Kommission (o.D.): Europäische Webseite für Integration. Länderinformationsblatt Griechenland, https://ec.europa.eu/migrant-integration/country/griechenland, Zugriff 5.8.2016
-
GOV - Government of Greece (Ministry of Foreign Affairs): National report submitted in accordance with paragraph 5 of the annex to Human Rights Council resolution 16/21; Greece, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1462888985_g1603255.pdf, Zugriff 5.8.2016
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HR - Hellenic Republic (2.2017a): NEWS BULLETIN February 2017, per E-Mail
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HR - Hellenic Republic (2.2017b): Rights of Beneficiaries of International Protection,
http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2017/02/Rights-of-beneficiaries-of-international-protection-2.2017.jpg, Zugriff 4.4.2017
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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (12.2014): Greece as a Country of Asylum. Observations on the Current Situation of Asylum in Greece,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1422964210_54cb3af34.pdf, Zugriff 5.8.2016
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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6.4.2015): "Greece as a Country of Asylum". UNHCR's Recommendations, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1429004678_5524e72b4.pdf, Zugriff 5.8.2016
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UNHRC - UN Human Rights Council (4.5.2016): Report of the Special Rapporteur on contemporary forms of racism, racial discrimination, xenophobia and related intolerance on his mission to Greece, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1465309013_g1609134.pdf, Zugriff 5.8.2016
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/337148/479912_de.html, Zugriff 22.3.2017"
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten ärztlichen Schriftstücke an den festgestellten Krankheiten leide. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteter Rechte dadurch drohen könne. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Griechenland unrechtmäßig behandelt worden sei, stellten sich als gesteigertes Vorbringen dar und sei außerdem von Schutzfähigkeit und -willigkeit des griechischen Staates auszugehen.
In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sei und kein Grund bestehe daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der GFK und Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es hätten sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 57 AsylG 2005 für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ergeben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung würde nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führen.
13. Gegen den zitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 21.09.2017 binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Zwangsarbeiter angehalten und im Falle seiner Weigerung mit dem Tode bedroht worden sei. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes sei ihm schließlich die Flucht gelungen. Im Beschwerdeschriftsatz wurde bemängelt, dass die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien, wobei es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit Menschenhandel in Griechenland auseinanderzusetzen. Es käme in Griechenland zu schweren Menschenrechtsverletzungen wie willkürlichen Verhaftungen. Weiters wurde moniert, dass die belangte Behörde trotz der vorliegenden psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers keine ausreichenden Ermittlungen zu seinem Gesundheitszustand getroffen habe, weshalb die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens beantragt werde. Es sei dem Beschwerdeführer zudem kein ausreichendes Parteiengehör gewährt worden, ansonsten hätte er angeben können, dass die Cousine seines Arbeitgebers in gehobener Stellung bei einer griechischen Behörde arbeite und Zugriff auf die Daten des Beschwerdeführers habe. Weiters sei der Beschwerdeführer in Österreich außerordentlich gut integriert, wobei er in der Feuerwehr aktiv sei, gut Deutsch spreche, die Handelsschule besuche und viele Freunde habe. Seine beiden Schwestern und Neffen besuche er jedes Wochenende. Im Falle einer Abschiebung nach Griechenland drohe ihm eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 bis 6 EMRK und würde eine Überstellung außerdem eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Es wäre ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen gewesen. Außerdem hätte ihm die Behörde von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilen müssen.
Dem Beschwerdeschriftsatz wurden diverse Integrationsunterlagen (Deutschprüfungszertifikat, Schulbesuchsbestätigung, Bestätigung über eine Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr, Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs, diverse Fotos und Zeitungsartikel) sowie ein Schreiben der Organisation "Männergesundheitszentrum") bezüglich der Abklärung und Identifizierung des Beschwerdeführers als Betroffener von Menschenhandel beigelegt.
14. Mit Schriftsatz vom 27.09.2017 erstattete der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters eine Beschwerdeergänzung, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der subsidiäre Schutz des Beschwerdeführers verlängert und es in weiterer Folge unterlassen worden sei, den Status des Beschwerdeführers in Griechenland ausreichend zu prüfen. Zudem hätte die belangte Behörde im Lichte des Tarakhel-Urteils des EGMR eine individuelle Zusicherung einholen müssen, ob der Beschwerdeführer in Griechenland ausreichen versorgt werden würde. Schließlich seien keine Länderfeststellungen zu subsidiär Schutzberechtigten getroffen worden. Zum Beweis für die aufgrund seiner Erkrankung notwendige Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familie und nahestehende Personen sowie die Führung eines von Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens in Österreich werde die Einvernahme seiner Schwestern und einer Unterstützerin beantragt.
15. Mit Eingabe vom 05.12.2017 teilte das BFA mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen worden sei.
16. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das BFA um Auskunft ersucht hatte, ob der Beschwerdeführer nach Griechenland überstellt worden sei und verneinendenfalls, ob eine solche Überstellung im Hinblick auf § 4 Abs. 5 AsylG 2005 aus nicht dem Beschwerdeführer zurechenbaren Gründen bislang nicht erfolgt sei, teilte das BFA mit E-Mail vom 13.02.2018 mit, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes und daher nicht greifbar sei. Eine Überstellung habe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bislang nicht durchgeführt werden können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Verlassens seines Herkunftsstaats am 19.07.2011 in Griechenland und in der Folge am 17.09.2015 in Ungarn sowie am 29.09.2015 in der Schweiz jeweils einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. In Griechenland wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine bis 22.10.2014 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt, die sodann für den Zeitraum vom 31.01.2017 bis zum 30.01.2020 verlängert wurde. Der Beschwerdeführer reiste schließlich unberechtigterweise nach Österreich weiter und stellte hier am 11.07.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Griechenland an. Ferner werden auch die im Verfahren vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Quellen zu Griechenland dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat in Griechenland nach den Länderfeststellungen als subsidiär Schutzberechtigter Anspruch auf dieselben limitierten sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige. Es ist ihm als arbeitsfähigen Mann möglich und zumutbar, seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.
Beim Beschwerdeführer wurde eine psychische Mehrfach-Traumatisierung (PTSD, Anpassungsstörung sowie ältere Depression mittelgradiger Episode) diagnostiziert. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufgrund von Nierensteinen operativ behandelt. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei den angeführten Erkrankungen des Beschwerdeführers um akut lebensbedrohliche Krankheiten handelt. Er benötigt keine stationäre Behandlung.
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte durch eine in Österreich aufhältige asylberechtigte Schwester, sowie eine weitere Schwester und einen Neffen, die beide in Österreich einen Asylantrag gestellt haben. Ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen bestand zu keinem Zeitpunkt. Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Genannten konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat daneben keine weiteren familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr und hat die A2-Deutschprüfung bestanden sowie eine Schule und einen Werte- und Orientierungskurs besucht.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 14.11.2017 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt und für die Behörden nicht greifbar ist. Eine Überstellung nach Griechenland erfolgte somit aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit des angefochtenen Bescheides.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen über die Einreise des Beschwerdeführers und die Asylantragstellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldungen in Zusammenschau mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen hinsichtlich des Bestehens des Status eines subsidiär Schutzberechtigten samt Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in Griechenland stützen sich auf die im Akt einliegenden Informationen der griechischen Dublin-Behörde. In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass das BFA gemäß dem Auftrag des Bundsverwaltungsgerichtes nach der diesbezüglich behebenden Entscheidung vom 30.03.2017 mit den griechischen Behörden in Kontakt getreten ist und diese die Auskunft erteilten, dass der dem Beschwerdeführer zukommende "subsidiäre Schutz bis zum 30.01.2020" verlängert wurde. Entgegen der Ansicht im ergänzenden Beschwerdeschriftsatz hat die belangte Behörde sohin das Bestehen einer subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers in Griechenland ausreichend geklärt und kann daher kein mangelhaftes Ermittlungsverfahren erkannt werden.
Die Gesamtsituation von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Griechenland resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Gesundheits- und Sozialversorgung auch Feststellungen zur Rechtslage bezüglich Unterbringung und Integrationsmaßnahmen von Personen mit Schutzstatus getroffen.
Die Feststellung des bestehenden Anspruches des Beschwerdeführers auf Versorgungsleistungen in Griechenland beruht auf dem Inhalt der Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der im Verfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 02.01.2017, sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden. Im Zusammenhang mit den festgestellten psychischen Krankheitsbildern ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im November 2016 (siehe Befundbericht auf AS 119) die Einleitung einer antidepressiven Therapie mit Mirtabene und Quetiapin vorgeschlagen wurde. Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer seit diesem Befund keinerlei weiteren ärztlichen Unterlagen in Vorlage brachte, aus denen sich ergeben würde, dass er aktuell medikamentös eingestellt wäre. Sollte er eine antidepressive Therapie mit den angeführten Medikamenten benötigen, ist aber jedenfalls darauf hinzuweisen, dass diese gemäß der Auskunft des Verbindungsbeamten in Athen vom 24.08.2017 (AS 418) auch in Griechenland als Generika erhältlich und in den örtlichen Apotheken zu erwerben sind. Soweit dem Beschwerdeführer durch die beigezogene Sachverständige im Jänner 2017 die Durchführung einer Psychotherapie angeraten wurde, ist zu betonen, dass mangels Vorlage etwaiger Arztbriefe nicht festgestellt werden kann, dass er zwischenzeitig mit einer solchen Therapie in Österreich begonnen hätte. Abgesehen davon, dass somit ein dringender Behandlungsbedarf, der kein weiteres Zuwarten mehr zulässt, nicht erkannt werden kann, ist festzuhalten, dass nach den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen eine therapeutische Behandlung auch in Griechenland grundsätzlich möglich ist. Seitens des Gerichtes wird weiters nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine erhöhte Gefahr von Suizidalität bestanden hat, doch liegen aktuell keine Hinweise darauf vor, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in stationärer Behandlung (etwa in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung) befände. Der Beschwerdeführer hat auch von sich aus keine aktuellen medizinischen Unterlagen, aus denen sich Gegenteiliges ergeben würde, in Vorlage gebracht. Soweit der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen Nierensteinen behandelt wurde, ist festzuhalten, dass sich diesbezüglich kein weiterer Behandlungsbedarf ergeben hat. In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass kein Vorbringen erstattet wurde, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren, sodass die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens - wie in der Beschwerde beantragt wurde - entbeerlich ist.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Der Umstand, dass eine Überstellung nach Griechenland aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bislang nicht erfolgen konnte, ergibt sich aus der Mitteilung des BFA vom 13.02.2018 und der damit im Einklang stehenden, im Akt aufliegenden, Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 4 (5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3.-5. [...]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2)-(3) [...]
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1.-der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2.--5. [...]
(2)-(13) [...]"
3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. [...]
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
3.4. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.
Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt - insbesondere aus dem Antwortschreiben der griechischen Dublin-Behörde vom 28.07.2017 - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Griechenland bereits als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG 2005 zur Anwendung.
3.4.1. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Juli 2016 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet.
Soweit im Verfahren geltend gemacht wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 zuzuerkennen sei, ist Folgendes festzuhalten:
Wie den Materialien zu dieser Bestimmung (1803 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage) zu entnehmen ist, erfasst die Z 2 des § 57 Abs. 1 AsylG "wie bisher die Fälle, in denen das Aufenthaltsrecht zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung diesbezüglicher zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere Opfer oder Zeugen von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Damit werden - wie bisher in § 69a NAG - die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, weiterhin entsprechend innerstaatlich umgesetzt."
Die Richtlinie 2011/36/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, legt Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten und Strafen im Bereich Menschenhandel fest und es werden gemeinsame Bestimmungen zur Stärkung der Prävention und des Opferschutzes unter Berücksichtigung der Geschlechterperspektive eingeführt. Die Richtlinie definiert unter anderem die Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel, Anstiftung, Beihilfe und Versuch, sie gibt für verschiedene Straftaten entsprechende Strafrahmen vor und sie verpflichtet die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um z.B. einen Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer sowie die Unterstützung und Betreuung von Opfern des Menschenhandels sicherzustellen.
Die RL 2004/81/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, regelt in ihrem Art. 1 den Gegenstand dieser Richtlinie. Nach dieser Bestimmung sollen mit dieser Richtlinie die Voraussetzungen für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels, der an die Dauer der maßgeblichen innerstaatlichen Verfahren gekoppelt ist, an Drittstaatsangehörige festgelegt werden, die bei der Bekämpfung des Menschenhandels und der Beihilfe zur illegalen Einwanderung kooperieren.
Im Hinblick auf den Beschwerdefall ist zunächst anzuführen, dass in Österreich kein innerstaatliches Verfahren anhängig ist, bei dem der Beschwerdeführer mit den österreichischen Behörden dahingehend kooperieren würde, den Menschenhandel zu bekämpfen. Aktuell besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass ein solches Ve