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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §167 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des J A in W, vertreten durch Dr. Johann Quendler und Dr. Alexander Klaus, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 16. Juni 1997, Zl. RV 300/1-7/97, betreffend Einkommensteuer 1995 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von
S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer machte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1995 u.a. Aufwendungen für Fahrten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige mit einem Betrag von S 8.850,40 als Werbungskosten geltend. Laut angeschlossener Aufstellung handelte es sich dabei um 74 Fahrten Wohnung - Fortbildungsstätte - Wohnung zu jeweils 26 km a S 4,60 amtliches Kilometergeld. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde lediglich Fahrtkosten in Höhe von S 1.021,20. Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrten von seinem Wohnort zum Fortbildungsort umfassten zum weitaus überwiegenden Teil die gleiche Fahrtstrecke, die der Beschwerdeführer auch auf dem Weg von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstätte zurücklegen müsse. Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 seien alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten. So weit daher Streckenidentität vorliege, dürfe eine abermalige Berücksichtigung von Fahrtkosten in Form von Kilometergeldern nicht erfolgen. Lediglich die darüber hinausgehende Strecke (3 km) sei vom Werbungskostenabzug nicht ausgeschlossen. An dieser Beurteilung ändere auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass die Kurse jeweils an Freitagen und Samstagen stattgefunden hätten, wobei er freitags nach Dienstschluss jeweils zuerst nach Hause und von dort aus zur Fortbildungsstätte gefahren sei und am Samstag niemals Dienst bei seinem Arbeitgeber zu verrichten habe, nichts.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Aufwendungen, die der Steuerpflichtige deshalb tätigt, um seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, und dadurch seinen Beruf besser ausüben zu können, sind als Fortbildungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig. Die Streitteile gehen übereinstimmend davon aus, dass der vom Beschwerdeführer besuchte Kurs der beruflichen Fortbildung diente und auch die damit in Zusammenhang stehenden Fahrtkosten grundsätzlich als Werbungskosten in Betracht kommen. Gegen diese Beurteilung hegt der Gerichtshof keine Bedenken.
Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1998, 97/15/0073).
Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. gegebenenfalls dem Pendlerpauschale abgegolten. Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren. Dies trifft auf die gegenständlichen Fahrten unstrittig nicht zu.
Dem Umstand, dass eine Fortbildungseinrichtung auf dem Weg zur Arbeitsstätte gelegen ist oder von der Arbeitsstätte aus in kürzerer Entfernung als vom Wohnort aus erreicht werden kann, kommt allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung zu. Nämlich für die Frage, ob die Fahrten zusätzlich angefallen sind oder mit dem Aufsuchen der Arbeitsstätte bzw. der Heimfahrt von dieser verbunden wurden. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Fahrten nicht von der Arbeitsstätte aus angetreten zu haben, schon im Hinblick auf die zeitliche Lagerung der Fortbildungskurse (z.B. an arbeitsfreien Samstagen) Glauben geschenkt. Auf Basis dieser Feststellungen sind die vom Beschwerdeführer unternommenen Fahrten auch nicht teilweise mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. dem Pendlerpauschale abgegolten.
Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren in Höhe von S 120,--, weil der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung der Beschwerde anzuschließen war (vgl. § 28 Abs. 5 VwGG).
Wien, am 28. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997140103.X00Im RIS seit
05.02.2001