Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.01.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte können nicht weiter reichen als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.
Schlagworte
Gewerberecht; Baurecht; Nachbar; Einwendungen;Anmerkung
VwGH 26.06.2019, Ra 2019/04/0060 bis 0063-5, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.632.001.2017Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020