RS Lvwg 2018/1/30 LVwG-AV-632/001-2017, LVwG-AV-633/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77
GewO 1994 §356b
GewO 1994 §359 Abs1
BauO NÖ 2014 §6 Abs2

Rechtssatz

Die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte können nicht weiter reichen als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.

Schlagworte

Gewerberecht; Baurecht; Nachbar; Einwendungen;

Anmerkung

VwGH 26.06.2019, Ra 2019/04/0060 bis 0063-5, Zurückweisung
VwGH 30.03.2020, Ra 2019/05/0095 bis 0098-9, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.632.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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