Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.02.2018Norm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Nach der Judikatur des VwGH (vgl. 2006/02/0168) ist die Abgabe von Lichtzeichen als Warnung an Verkehrsteilnehmer nicht nach § 20 Abs. 1 zweiter Satz StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO strafbar. Damit hat er sich der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis (vgl. B 227/75) zu § 22 StVO angeschlossen, der ausführte, dass ein Verbot für die Abgabe von Blinkzeichen weder in der Bestimmung des § 22 StVO noch in einer anderen Bestimmung des Gesetzes enthalten ist. Es fehlt demnach an einer Norm, nach der die Abgabe von Blinkzeichen dann, wenn die Verkehrssicherheit deren Abgabe nicht erfordert, mit Strafe bedroht ist. Sollte damit allerdings eine Blendung von Straßenbenützern verbunden sein, so wäre damit eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. g StVO gegeben und nach dieser Bestimmung eine Strafe zu verhängen, sofern nicht ein Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen vorliegt.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Auskunftspflicht; Geschwindigkeit; Warnzeichen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.680.001.2017Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018