Entscheidungsdatum
01.02.2018Norm
KFG 1967 §103 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des WFB, vertreten durch Dr. Hans Lehofer, Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20.02.2017, Zl. BNS2-V-16 81133/5, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
(VwGVG) zu den Spruchpunkten 1. und 2. wie folgt stattgegeben:
a) Die zu Spruchpunkt 1. festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 900 Euro
wird auf 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 181 Stunden auf 70 Stunden
herabgesetzt.
b) Die zu Spruchpunkt 2. festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro
(Ersatzfreiheitsstrafe 277 Stunden) wird auf 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe
70 Stunden) herabgesetzt, des weiteren hat die Wortfolge „200 km/h
gefahrene Geschwindigkeit“ zu entfallen und die Strafnorm anstelle „§ 99
Abs. 2e StVO“ „§ 99 Abs. 3 lit.a StVO“ zu lauten.
2. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG stattgegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 50 Euro festgesetzt.
4. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 550 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20.02.2017, Zl. BNS2-V-16 81133/5, wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. als die vom Zulassungsbesitzer (B GmbH) benannte auskunftspflichtige Person des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** der Übertretung des § 103 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 181 Stunden) verhängt, weil er der BH Baden über deren schriftlichen Anfrage vom 02.12.2016 nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung (Hinterlegung) am 07.12.2016 darüber Auskunft erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 17.09.2016 um 21:09 Uhr im Freilandgebiet ***, auf der *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** gelenkt hat und auch keine andere Person benannt hat, die die Auskunft erteilen hätte können. Unter Spruchpunkt 2. wurde der nunmehrige Beschwerdeführer der Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 277 Stunden) verhängt, weil er auf der Autobahn *** Freilandgebiet *** nächst Strkm *** in Fahrtrichtung *** am 17.09.2016 um 21:09 schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren ist. 200 km/h gefahrene Geschwindigkeit. Unter Spruchpunkt 3. wurde er der Übertretung des § 22 Abs. 1 2. Satz iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er optische Warnzeichen abgegeben hat, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hat.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In seiner durch seinen Rechtsvertreter bei der Verwaltungsbehörde eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Aufnahme der von ihm beantragten Beweise Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen, in eventu die Strafe verschuldensangemessen herabzusetzen. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, insbesondere jene zu Punkt 2. und zu Punkt 3., nicht begangen zu haben. Keinesfalls sei er 200 km/h gefahren. Zum Beweis hiefür werde die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen beantragt.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in Entsprechung des Parteienantrages eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht erschien, jedoch in Anwesenheit seines Rechtsvertreters die Zeugen S und T einvernommen wurden, sowie der Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Baden verlesen wurde.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das erkennende Gericht nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde:
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer lenkte am 17.09.2016 um 21:09 Uhr den Personenkraftwagen der Marke BMW 330d mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der Autobahn ***, im Gemeindegebiet ***, nächst Strkm *** in Fahrtrichtung ***, näherte sich dem auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Zivilfahrzeug der Landespolizeidirektion Graz, gelenkt von S. Am Beifahrersitz des Zivilfahrzeuges saß T. Der Beschuldigte gab mit seinem Fahrzeug optische Warnzeichen mit der Lichthupe, um den Zeugen S zum Verlassen des Fahrstreifens zu bewegen, lenkte dieser das Zivilfahrzeug auf den mittleren Fahrstreifen der *** und überholte der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten BMW den PKW der Zeugen, wobei er eine höhere als die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h einhielt. Aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit des Überholenden erstatteten die Zeugen Anzeige gegen den Lenker des BMW mit dem Kennzeichen ***.
Die Bezirkshauptmannschaft Baden richtete mit Schreiben vom 02.12.2016 ein Lenkerauskunftsbegehren an die von der Zulassungsbesitzerin, der B GmbH, benannte auskunftspflichtige Person, nämlich den Beschwerdeführer. Dieses Lenkerauskunftsbegehren wurde dem Beschwerdeführer am 07.12.2016 zugestellt und wurde von diesem am 10.01.2017, somit außerhalb der zweiwöchigen Frist, beantwortet.
Zu den Feststellungen gelangte das erkennende Gericht aufgrund nachstehender
5. Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er die Lenkerauskunft (Spruchpunkt 1) der Bezirkshauptmannschaft Baden verspätet erteilt hat. Zu den Spruchpunkten 2. und 3. ist auszuführen, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer optische Warnsignale mit der Lichthupe abgegeben hat, um das vor ihm fahrende Fahrzeug zum Fahrstreifenwechsel zu bewegen, aufgrund der Aussagen der in der Verhandlung einvernommenen Zeugen erwiesen ist. Ebenso ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer auf der Autobahn schneller als 130 km/h gefahren ist. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Zeugenaussagen waren jedoch nicht geeignet, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, wie angelastet, 200 km/h gefahren sein soll, mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festzustellen. S sagte aus, dass er 100 km/h gefahren sei, überholt worden sei und dann die Geschwindigkeit auf 130 km/h erhöht habe, ihm der Lenker des in der Folge angezeigten Fahrzeuges jedoch davongefahren sei. Die Zeugin T führte aus, dass sie in etwa mit einer Geschwindigkeit zwischen 100 und 120 km/h gefahren wären und der überholende Lenker sein Fahrzeug sehr rasch beschleunigt habe. Ihr Kollege habe dann auf 130 km/h beschleunigt, das Auto habe sich schnell entfernt. Beide Zeugen konnten naturgemäß die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit nicht angeben, lediglich die vom angezeigten Lenker gefahrene Geschwindigkeit schätzen.
6. Rechtlich folgt:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer
zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes
Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger
verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort
abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der
betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er
diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft
erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des
Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen,
wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist
unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach
Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende
Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung, werden auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder
sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den
Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl.
Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das
Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem
Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem
Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der
gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe
eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen
der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und
die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer
Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den
Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der
Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift
über das Verschulden nichts anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung
eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer
Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört
und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der
Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 103 Abs. 2 KFG 1967 schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige
Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine mit
dem Lenken eines Kraftfahrzeuges in Zusammenhang stehenden Übertretung
begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen
Strafverfolgung. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige
Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche
Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 19.12.2014, 2014/02/0081). Der objektive
Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung ist erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des
Zulassungsbesitzers nicht, nicht richtig bzw. nicht vollständig erfolgt (VwGH
25.02.2015, 2014/02/0179). Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 02.12.2016 zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert. Diese
Aufforderung wurde ihm zugestellt, der Beschwerdeführer hat die Anfrage jedoch verspätet beantwortet. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das objektive Tatbild des § 130 Abs. 2 KFG 1967 erfüllt hat.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Anwendung der erforderlichen und ihm zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass er einer Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Lenkerauskunft fristgerecht nachzukommen hat. Die durch ihn verwirklichte Verwaltungsübertretung hätte ihm umso mehr bewusst werden müssen, als im Schreiben vom 02.12.2016 explizit darauf hingewiesen wurde, dass bei
Nichtbefolgung der Aufforderung oder nicht fristgerechter Beantwortung ein entsprechendes Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden wird. Der Beschwerdeführer hat die Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers verspätet beantwortet. Somit ist ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da es sich - wie erwähnt – um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist die Verschuldensform der Fahrlässigkeit zur Strafbarkeit ausreichend.
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer somit den objektiven und den subjektiven
Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG 1967 erfüllt.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine
geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt,
der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h , auf
Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht
schneller als 100 km/h fahren.
Zumal die dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis angelastete gefahrene Geschwindigkeit von 200 km/h nicht erwiesen werden konnte, war der Spruch dahingehend zu korrigieren, dass diese Geschwindigkeit zu entfallen hatte, und die Strafnorm abzuändern war.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von sich gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach dem Absatz 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Der Beschwerdeführer hat sohin den Tatbestand des § 20 Abs. 2 StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht, in subjektiver Hinsicht trifft ihn zumindest bedingt vorsätzliches Verschulden, hat er durch die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Verwirklichung des § 20 Abs. 2 StVO ernstlich für möglich halten müssen und auch in Kauf genommen.
Zu Spruchpunkt 3.:
Gemäß § 22 Abs. 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, andere Straßenbenützer mit der zum Abgeben von akustischen Warnzeichen bestimmten Vorrichtung durch deutliche Schaltzeichen, sofern solche nicht vorhanden oder gestört sind, durch deutliche Zurufe, zu warnen. Der Lenker darf auch durch Blinkzeichen warnen, wenn sie ausreichen und nicht blenden.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2006, 2006/02/0168, ausgesprochen, dass die Abgabe von Lichtzeichen als Warnung an Verkehrsteilnehmer nicht nach § 20 Abs. 1 zweiter Satz StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO strafbar ist. Damit hat er sich der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 11.10.1975, B 227/75 zu § 22 StVO angeschlossen, der ausführte, dass ein Verbot für die Abgabe von Blinkzeichen weder in der Bestimmung des § 22 StVO noch in einer anderen Bestimmung des Gesetzes enthalten ist. Es fehlt demnach an einer Norm, nach der die Abgabe von Blinkzeichen dann, wenn die Verkehrssicherheit deren Abgabe nicht erfordert, mit Strafe bedroht ist. Sollte damit allerdings eine Blendung von Straßenbenützern verbunden sein, so wäre damit eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. g StVO gegeben und nach dieser Bestimmung eine Strafe zu verhängen, sofern nicht ein Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen vorliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2006, 2006/02/0168, auch auf § 100 KFG verwiesen, wonach nur strafbar ist, wer andere optische Warnzeichen als kurze Blinkzeichen, wer optische Warnzeichen mit anderen als den in § 22 Abs. 2 angeführten Vorrichtungen und wer Blinkzeichen durch längere Zeit abgibt (VwGH vom 18.06.1997, 96/03/0384). Derartiges wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht angelastet.
Es wurde dem Beschwerdeführer auch nicht angelastet, die Zeugen durch die Zeichen mit der Lichthupe geblendet zu haben, weswegen das Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 3 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
7. Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung
durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem
Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders
Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des
Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß
anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige
Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu
berücksichtigen.
Durch das vom Beschwerdeführer zu verantwortende Verhalten wurden die
gesetzlich geschützten Interessen erheblich beeinträchtigt, dient doch eine
Lenkererhebung nach § 103 Abs. 2 KFG dazu, der Behörde die Verfolgung eines
möglichen Straftäters ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu
ermöglichen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro hat, kein Vermögen besitzt, nicht mehr Geschäftsführer der B GmbH ist und Verbindlichkeiten in der Höhe von rund 400.000 Euro hat.
Eine Verwaltungsvorstrafenanfrage der belangten Behörde bei der Landespolizeidirektion Steiermark hat ergeben, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt vier ungetilgte Verwaltungsvorstrafen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO hat. Straferschwerend waren die einschlägigen Verwaltungsvorstrafen sowie die vorsätzliche Tatbegehung zu Spruchpunkt 2. zu werten. Strafmildernde Gründe liegen nicht vor.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Spruchpunkt 2.), nämlich die Verkehrssicherheit, ist sehr hoch und die Intensität seiner Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat des Beschwerdeführers als erheblich einzustufen, der Beschwerdeführer hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten, was ein erhebliches Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer bedeutet.
Das erkennende Gericht gelangte im Hinblick auf die Spruchänderung zu Spruchpunkt 2. (die 200 km/h gefahrene Geschwindigkeit war nicht erweislich), im Zusammenhalt mit der geänderten Einkommenssituation des Beschwerdeführers zu der Ansicht, dass die von der belangten Behörde zu den Spruchpunkten 1. und 2. festgesetzten Strafen zu hoch bemessen waren, weswegen diese auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen waren. Eine weitere Herabsetzung konnte insbesondere aus spezialpräventiven Gedanken nicht erfolgten, schließlich sollen nicht nur der Beschwerdeführer sondern auch andere Verkehrsteilnehmer von der Begehung gleichgelagerter Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.
Zumal der Beschwerde im Spruchpunkt 1. und 2. Folge gegeben wurde, war der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG neu festzusetzen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Auskunftspflicht; Geschwindigkeit; Warnzeichen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.680.001.2017Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018