TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/12 LVwG-AV-1379/001-2017

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Veröffentlicht am 12.02.2018
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Entscheidungsdatum

12.02.2018

Norm

BAO §279
BAO §281 Abs1
BAO §288 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der UP, wohnhaft in ***, ***, vom 8. November 2017 gegen einen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 10. Mai 2017, GZ: MD-STS-19/2017/Mag.W/R, mit welchem über eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 21. April 2016, GZ.: KS-AN-3218/8/17-2016, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe und die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für die Liegenschaft ***, entschieden wurde, zu Recht:

1.1. Der Beschwerde der UP wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe richtet, Folge gegeben. Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben.

1.2. Der Beschwerde der UP wird, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Spruchpunktes II. des Abgabenbescheides vom 21. April 2016 im angefochtenen Bescheid richtet, keine Folge gegeben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 279 iVm 288 Abs. 1 BAO

Art. 133 Abs. 4 B-VG

§ 25a VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Herr AP und Frau UP sind je zur Hälfte Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, *** (KG ***, EZ ***, GSt.Nr. ***).

Mit Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 21. April 2016, GZ.: KS-AN-3218/8/17-2016, wurde Herrn AP und Frau UP eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe (Spruchteil I.) und eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe (Spruchteil II.) für die Liegenschaft *** vorgeschrieben.

An jeden der beiden Adressaten wurde eine gesonderte Ausfertigung dieses Bescheides zugestellt, jeweils durch Hinterlegung beim Postamt *** am 26. April 2016. Zudem war in den Bescheidausfertigungen ein Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 BAO vorgesehene Rechtsfolge enthalten.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 erhoben Herr AP und Frau UP gemeinsam gegen diesen Abgabenbescheid das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Abgabenbescheides bzw. die Aufhebung beider Spruchpunkte.

Diese Berufung wurde vom Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau in seiner Sitzung vom 26. April 2017 behandelt.

Dabei wurde vom Stadtsenat eine Berufungsentscheidung entsprechend einem vollinhaltlich im Sitzungsprotokoll wiedergegebenen Bescheidkonzept beschlossen.

Mit dieser am 10. Mai 2017 ausgefertigten Berufungsentscheidung wurde der Berufung teilweise Folge gegeben.

Spruchpunkt I. des Abgabenbescheides (Vorschreibung Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe) wurde abgeändert, der vorgeschriebene Abgabenbetrag reduziert.

Spruchpunkt II. des Abgabenbescheides (Vorschreibung Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe) wurde ersatzlos aufgehoben.

Die Bescheidausfertigung war adressiert an „UP und AP“ und enthielt keinen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 BAO vorgesehene Rechtsfolge. Die Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung wurde verfügt an „Herrn und Frau AP und UP“ per Adresse ***, ***.

Die Bescheidausfertigung wurde am 17. Mai 2017 beim Postamt *** hinterlegt. Am 19. Mai 2017 wurde die Sendung beim Postamt *** behoben.

Herr AP bestätigte die Übernahme des Schriftstückes mit seiner Unterschrift auf dem RSb-Rückschein.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtete sich eine gemeinsame Beschwerde von UP und AP vom 11. Juni 2017.

Zur Begründung wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführer seit Ende 2013 Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft seien. An der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seien sie vollkommen unbeteiligt gewesen, auch die ursprünglich ergangenen Abgabenbescheide hätten sich an die Voreigentümerin gerichtet. Diese habe 2005 einen Dachgeschoßausbau vorgenommen und auch eine Fertigstellungsanzeige darüber eingebracht. Die Beschwerdeführer seien über die Liegenschaft weder verfügungsberechtigt gewesen noch hätten sie daraus einen Nutzen gezogen. Der Bescheid wäre an die Voreigentümerin zu richten, sei doch nur diese verfügungsberechtigt gewesen und konnte nur diese die Liegenschaft nutzen. Diese habe auch den die Abgabenschuld begründenden Dachgeschoßausbau vorgenommen. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld sei die Voreigentümerin grundbücherliche Eigentümerin gewesen. Diese sei auch zur Einbringung einer Veränderungsanzeige verpflichtet gewesen.

Der von der Behörde erstellte Erhebungsbogen könne eine Veränderungsanzeige nicht ersetzen. Eine derartige Parteienerklärung sei auch nicht beabsichtigt gewesen.

Die Berechnung der Ergänzungsabgabe, wie im angefochtenen Bescheid vorgenommen, sei nicht nachvollziehbar.

Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. der Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 2017, LVwG-829/001-2017, wurde der Beschwerde des AP hinsichtlich der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe Folge gegeben und der Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Abgabenbescheides des Magistrats vom 21. April 2016 aufgehoben. Hinsichtlich der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe wurde der Beschwerde des AP keine Folge gegeben.

Die Beschwerde der UP vom 11. Juni 2017 wurde beschlussmäßig als unzulässig eingebracht zurückgewiesen, da ihr gegenüber keine wirksame Zustellung der einzigen Ausfertigung des Berufungsbescheides erfolgt sei.

Diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin nachweislich am 3. November 2017 zugestellt.

Am 8. November 2017 wurde eine weitere Ausfertigung der Berufungsentscheidung vom 10. Mai 2017 des Stadtsenates nachweislich auch an Frau UP zugestellt.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich auch die nunmehrige Beschwerde der Frau UP (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 8. November 2017, im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie die gemeinsame Beschwerde vom 11. Juni 2017.

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens der Stadt Krems an der Donau am 14. November 2017 unter Anschluss des bezughabenden Abgabenaktes zur Entscheidung vorgelegt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung – BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 281. (1) Im Beschwerdeverfahren können nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:

Artikel 133.

(…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Wie oben näher dargestellt, wurde der angefochtene Berufungsbescheid bereits am 11. Juni 2017 mit einer gemeinsamen Beschwerde des AP und der UP bekämpft.

Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 2017, LVwG-829/001-2017, wurde die Beschwerde des AP inhaltlich erledigt, die Beschwerde der UP vom 11. Juni 2017 jedoch beschlussmäßig zurückgewiesen, da ihr gegenüber keine wirksame Zustellung der einzigen Ausfertigung des Berufungsbescheides vom 11. Mai 2017 erfolgt war.

Nunmehr wurde eine Ausfertigung der Berufungsentscheidung am 8. November 2017 nachweislich auch an Frau UP zugestellt.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich auch die nunmehrige Beschwerde der Frau UP vom 8. November 2017, im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie die gemeinsame Beschwerde vom 11. Juni 2017.

3.1.1. Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe:

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 2017, LVwG-829/001-2017, Spruchteil 1.1. wurde der Beschwerde des AP hinsichtlich der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe Folge gegeben und der Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Abgabenbescheides des Magistrats vom 21. April 2016 aufgehoben.

Wie auch in der Begründung dieser Entscheidung bereits ausdrücklich angeführt wurde, wirkt diese Entscheidung gemäß § 281 Abs.1 BAO für alle Adressaten des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom 21. April 2016.

§ 281 Abs. 1 BAO dient der Verhinderung unterschiedlicher Sachentscheidungen in ein und derselben Rechtssache, insbesondere bei Gesamtschuldverhältnissen.

Mit Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 2017, LVwG-829/001-2017, auch an die nunmehrige Beschwerdeführerin, wurde der Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom 21. April 2016 – zufolge § 281 Abs.1 BAO auch gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin – aufgehoben, gehört somit nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Der Spruchpunkt I. des Abgabenbescheides vom 21. April 2016 über die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe als Anfechtungsgegenstand der (gegenüber Herrn AP bereits erledigten) Berufung vom 18. Mai 2016 ist damit überhaupt weggefallen.

Im Zeitpunkt der Zustellung der weiteren Ausfertigung des Berufungsbescheides am 8. November 2017 an die Beschwerdeführerin bestand diesbezüglich keine Zuständigkeit der Berufungsbehörde mehr, weshalb auch der Spruchpunkt I. der Berufungsentscheidung hinsichtlich der (bereits vorher aufgehobenen) Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe gemäß Spruchteil 1.1. gegenüber der Beschwerdeführerin aufzuheben war.

3.1.2. Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe:

Durch die ersatzlose Aufhebung der belastenden erstinstanzlichen Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe (Spruchpunkt II. des Abgabenbescheides) durch den angefochtenen Bescheid des Stadtsenates konnte die Beschwerdeführerin in keinem Recht verletzt werden.

Für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung kommt es darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid (hier: durch die ersatzlose Aufhebung des Spruchpunktes II. der erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung) unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden kann.

Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass ein Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (z.B. VwGH vom 15.2.2011, Zl. 2008/05/0075, VwGH vom 30.6.2011, Zl. 2008/03/0168, und VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2011/17/0111).

Die ersatzlose Aufhebung der erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung stellt sich als Sachentscheidung dar, der verfahrensbeendende Wirkung zukommt. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin dadurch den angefochtenen Bescheid nicht zur Zahlung von Abgaben verhalten wird. Der angefochtene Berufungsbescheid entfaltet somit, soweit damit der Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Abgabenbescheides aufgehoben wird, gegenüber der Beschwerdeführerin ausschließlich begünstigende Wirkungen.

Es besteht daher nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch diesen Teil des Berufungsbescheides. Die Beeinträchtigung eines subjektiven-öffentlichen Rechtes durch diesen Teil des Berufungsbescheides wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet.

Daraus folgt, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen diesen Teil des Berufungsbescheides, also gegen die Aufhebung der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe richtet, gemäß Spruchteil 1.2 nicht zu folgen war.

3.2. Zu Spruchpunkt 3 – Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Abgabenbescheid; Ergänzungsabgabe; Verfahrensrecht; Unzuständigkeit; Beschwerdelegitimation; subjektives Recht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1379.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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