Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.02.2018Norm
KFG 1967 §4 Abs2Rechtssatz
Das bloße Zuführen eines Kraftfahrzeuges zur wiederkehrenden (gesetzlich vorgesehenen) Begutachtung ersetzt nicht das an den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges gerichtete Erfordernis, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, das die Normkonformität des Fahrzeuges in Bezug auf die einschlägigen Vorgaben des Kraftfahrgesetzes 1967 gewährleistet.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Kontrollsystem;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2620.001.2017Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018