RS Lvwg 2018/2/16 LVwG-S-2620/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.02.2018

Norm

KFG 1967 §4 Abs2
KFG 1967 §103 Abs1 Z1
VStG 1991 §5 Abs1

Rechtssatz

Das bloße Zuführen eines Kraftfahrzeuges zur wiederkehrenden (gesetzlich vorgesehenen) Begutachtung ersetzt nicht das an den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges gerichtete Erfordernis, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, das die Normkonformität des Fahrzeuges in Bezug auf die einschlägigen Vorgaben des Kraftfahrgesetzes 1967 gewährleistet.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Kontrollsystem;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2620.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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