Entscheidungsdatum
16.02.2018Norm
KFG 1967 §4 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entscheidet durch die Einzelrichterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn KO, ***, ***, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04.04.2017, Zl. AMS2-V-16 35332/5, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) wie folgt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04.04.2017, AMS2-V-16 35332/5 (Spruchpunkte 1. bis 4.) wird bestätigt.
2. Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich 20 % der zu Spruchpunkte 1. bis 4. verhängten Geldstrafen, insgesamt somit € 176,--, zu zahlen.
3. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04.04.2017, Zl. AMS2-V-16 35332/5, wurde über den Beschwerdeführer
1. wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 Z.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs. 2 leg. cit. nach § 134 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Stunden angedroht,
2. wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs. 2 leg. cit. nach § 134 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Stunden angedroht,
3. wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs. 2 leg. cit. nach § 134 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Stunden angedroht und
4. wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs. 2 leg. cit. nach § 134 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Stunden angedroht.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2016, um 10.50 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der Autobahn ***, nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, Fahrzeug ***, Sattelzugfahrzeug, *** Sattelanhänger,
1. es als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der KO International Transporte mit Sitz in ***, ***, in seiner Funktion als Firmeninhaber zu verantworten hat, dass dieses Unternehmen als Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von DH gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, da folgende Mängel festgestellt wurden:
Betriebsbremse 2. Achse Bremsdifferenz mehr als 30 %;
2. es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der KO International Transporte mit Sitz in ***, ***, in seiner Funktion als Firmeninhaber zu verantworten hat, dass dieses Unternehmen als Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von DH gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, da folgende Mängel festgestellt wurden:
Betriebsbremse 3. A Differenz mehr als 50 %, rechts fast keine Wirkung;
3. es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der KO International Transporte mit Sitz in ***, ***, in seiner Funktion als Firmeninhaber zu verantworten hat, dass dieses Unternehmen als Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von DH gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, da folgende Mängel festgestellt wurden:
3.Achse links Luftfederbalg seitlich Gewebe sichtbar;
4. es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der KO International Transporte mit Sitz in ***, ***, in seiner Funktion als Firmeninhaber zu verantworten hat, dass dieses Unternehmen als Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von DH gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, da folgende Mängel festgestellt wurden:
Luftbalg 3. Achse rechts unten stark hörbarer Luftverlust.
In der dagegen fristgerecht erhobenen und als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme im Verfahren laut E-Mail vom 30.09.2016 und beantragte sinngemäß die Aufhebung der Geldstrafen insgesamt.
Im vom Beschwerdeführer der Beschwerde beigelegten E-Mail vom 30.09.2016 wurde ausgeführt, dass das Fahrzeug turnusgemäß im Sitzstaat/Zulassungsstaat, in diesem Fall in Deutschland, den gesetzlichen Untersuchungen vorgeführt werde. Im Anhang sende der Beschwerdeführer den Prüfbericht, woraus man entnehmen könne, dass das Fahrzeug überprüft worden sei und dass die Plaketten für die Sicherheitsüberprüfung bis 06/2016 und für die Hauptuntersuchung bis 12/2016 Gültigkeit gehabt haben.
Auch im Fahrzeugdisplay seien keine Fehlermeldungen über technische Störungen angezeigt worden. Daher sei bis zur nächsten gesetzlichen Untersuchung auch kein Anlass für eine gesonderte technische Überprüfung oder Reparatur notwendig gewesen.
Den gesetzlichen Vorschriften würde in vollem Umfang nachgegangen, und weise daher der Beschwerdeführer die Strafverfügung (gemeint: das Straferkenntnis) insgesamt zu seiner Entlastung zurück.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber Folgendes erwogen:
Sämtliche laut Tatanlastungen des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses angeführten, bei der Bezug habenden Kraftfahrzeugkombination festgestellten Mängel ergeben sich aus der zu Grunde liegenden Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 17.05.2016, Zl. VStV/916100244363/001/2016, weiters insbesondere aus den Teiluntersuchungsbefunden gemäß § 58 KFG 1967 des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, welche allesamt Bestandteil der Anzeige sind.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen der im Zuge der Fahrzeugüberprüfung festgestellten Mängel nicht bestritten hat.
In dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer das Recht hat, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird.
Der Beschwerdeführer hat eine öffentliche mündliche Verhandlung mit seiner Rechtsmitteleingabe nicht beantragt.
In rechtlicher Hinsicht wurde darüber erwogen:
Gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
§ 4 Abs. 2 KFG 1967 lautet:
„Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.“
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Mängel blieben hinsichtlich deren Vorliegens unbestritten. Der Beschwerdeführer wendete hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ein, dass er seinen Obsorgeverpflichtungen durch die gesetzlich wiederkehrenden Überprüfungen nachgekommen sei.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 um ein Ungehorsamsdelikt (vgl. z.B. VwGH vom 19. September 1990, Zl. 89/03/0231 u.a.).
Den Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin der Bezug habenden Kraftfahrzeugkombination trifft die Pflicht zur Einhaltung der angegebenen Vorschriften des KFG 1967. Dass der Beschwerdeführer die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf andere Personen gemäß § 9 VStG (Bestellung strafrechtlich verantwortlicher Beauftragter) übertragen hätte, wurde weder im Verfahren vor der Behörde noch in der Beschwerde behauptet.
Dass der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ des von ihm zu vertretenden Unternehmens als Zulassungsbesitzerin ein entsprechend wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 eingerichtet hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise initiativ dargelegt.
Beim (jeweils) vorliegenden Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl. z.B. VwGH vom 23. Oktober 2008, Zl. 2005/03/0175).
Ein solches – wirksames – Kontrollsystem liegt aber nur vor, wenn die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann.
Mit dem (bloßen) Hinweis, das in Rede stehende Fahrzeug sei bei einer Vertragswerkstatt einer (wiederkehrenden) Begutachtung zugeführt worden, wird das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems nicht dargetan.
Der bloße Hinweis auf fahrzeugbezogene Sicherheitsüberprüfungen und Hauptuntersuchungen ersetzt nicht das Erfordernis der Schaffung eines wirksamen Kontrollsystems zur Vermeidung von Rechtsverstößen, wie den gegenständlich festgestellten und angelasteten.
Auch der bloße Hinweis, wonach im Fahrzeugdisplay keine Fehlermeldungen aufgeschienen wären, ist nicht geeignet, schuldbefreiende Wirkung für den Beschwerdeführer als für das von ihm zur Vertretung nach außen berufene Unternehmen Verantwortlicher herbeibeizuführen.
Wie bereits in dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis (Seite 5) ausgeführt wurde, ergab sich vielmehr aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Hauptuntersuchungsbefund vom 11.12.2015, dass bereits in diesem Gutachten auf eine etwas unterschiedliche Wirkung der zweiten und dritten Achse und auf das beginnende Spiel des Schwingungsdämpfers dritte Achse rechts, Stützlager, hingewiesen wurde.
Das bloße Zuführen eines Kraftfahrzeuges zur wiederkehrenden (gesetzlich vorgesehenen) Begutachtung ersetzt nicht das an den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges gerichtete Erfordernis, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, das die Normkonformität des Fahrzeuges in Bezug auf die einschlägigen Vorgaben der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 gewährleistet.
Sämtliche Mängel hätten der Zulassungsbesitzerin der Kraftfahrzeugkombination bei Schaffung eines wirksamen Kontrollsystems rechtzeitig auffallen müssen, weshalb die im bezeichneten Straferkenntnis dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen von diesem als nach außen vertretungsbefugtem Organ der KO International Transporte in objektiver und in subjektiver Hinsicht zu verantworten sind.
Es war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm in Spruchpunkte 1. bis 4. des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen hat.
Zur Strafhöhe wurde erwogen:
Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 134 Abs. 1 KFG 1967 sieht für die im jeweiligen Spruchpunkt angelastete Verwaltungsübertretung jeweils die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor.
Als mildernd wurde bereits von der Behörde eine (zumindest aktenmäßig festzustellende) verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Als erschwerend war kein Umstand zu werten.
Dem Beschwerdeführer ist zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Als nach außen vertretungsbefugtem Organ eines Unternehmens sind ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und die Schaffung eines funktionierenden Kontrollsystems zur Vermeidung von Rechtsvorstößen, wie den gegenständlichen, zuzumuten.
Das erkennende Gericht konnte selbst unter Zugrundelegung geringster Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht finden, dass die von der Behörde in den Spruchpunkten 1. bis 4. verhängten Geldstrafen, welche sich ohnedies im untersten Bereich des jeweils möglichen, gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens befinden, unangemessen hoch wären. Die verhängten Geldstrafen berücksichtigen den Milderungsgrund der Unbescholtenheit und sollen geeignet sein, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Taten vor Augen zu führen, ihn in Hinkunft zur Schaffung eines ausreichend wirksamen Kontrollsystems anzuleiten und (gerade noch) generalpräventive Wirkung erzeugen zu können.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid je Spruchpunkt eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, die Beurteilung des Beschwerdevorbringens (mangels initiativer Darlegung eines Kontrollsystems) ausschließlich rechtlich zu erfolgen hatte und da dem nicht Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC entgegenstanden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Kontrollsystem;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2620.001.2017Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018