RS Lvwg 2018/2/21 LVwG-AV-137/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.02.2018

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §8 Abs1
VwGVG 2014 §9 Abs5

Rechtssatz

Als „Anträge von Parteien“, welche eine Entscheidungspflicht zur Folge haben, kommen alle Begehren in Betracht, über die durch Bescheid abzusprechen ist, d.h. die ihrem Inhalt nach abstrakt dazu geeignet sind, durch die angerufene Behörde mittels Bescheides erledigt zu werden. Die Entscheidungspflicht wird nur durch Anträge begründet, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind (VwGH 97/07/0058; 2004/17/0024) [hier: ein Antrag auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes, somit auf Änderung einer Verordnung, erfüllt diese Voraussetzung nicht].

Schlagworte

Baurecht; Verfahrensrecht; Antrag; Entscheidungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.137.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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