Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.02.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Als „Anträge von Parteien“, welche eine Entscheidungspflicht zur Folge haben, kommen alle Begehren in Betracht, über die durch Bescheid abzusprechen ist, d.h. die ihrem Inhalt nach abstrakt dazu geeignet sind, durch die angerufene Behörde mittels Bescheides erledigt zu werden. Die Entscheidungspflicht wird nur durch Anträge begründet, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind (VwGH 97/07/0058; 2004/17/0024) [hier: ein Antrag auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes, somit auf Änderung einer Verordnung, erfüllt diese Voraussetzung nicht].
Schlagworte
Baurecht; Verfahrensrecht; Antrag; Entscheidungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.137.001.2018Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018