TE Bvwg Beschluss 2018/3/28 W173 2101567-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.03.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W173 2101567-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan über die Beschwerde von Frau XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Wien, vom 8.1.2015 betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Durchführung eines mündlichen Verhandlung am 1.3.2018 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 8.1.2015 betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Frau XXXX, geb. am XXXX, stellte einen Antrag auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft am 25.6.1990. Es wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% festgestellt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1. Asthma bronchiale (Pos.Nr. III/a/287 - 50% GdB), 2. Neuralgie im Bereich des Plexus (Pos.Nr. IV/n/533 - 20% GdB) und 3. Varices cruris beidseits (Pos.Nr. IX/c/701 - 20% GdB). Das führende Leiden wurde durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht. Mit Bescheid vom 29.11.1990, Zl 1685 181143, wurde auf Grund dieses Gutachtens der BF die Begünstigteneigenschaft gemäß BEinstG mit einem Gesamt-GdB von 60% zuerkannt. Nach Antragstellung wurde der BF ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% am 25.5.1993 ausgestellt.

2. Nach ihrem Antrag auf Neufestsetzung im Jahr 1995 wurde ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70% ermittelt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1. Asthma bronchiale (Pos.Nr. III/a/287 - 50% GdB), 2. Vertebrobasiläre Symptomatik bei Cervicolumbalsysdrom mit Vertigo und Cephalea (Pos.Nr. VI/n/533 - 20% GdB), 3. Varikositas beidseits (Pos.Nr. IX/c/701 - 20% GdB) und 4. Hpyertonie (Pos.Nr. III/c/323 - GdB 30%). Durch das Zusammenwirken der Leiden wurde das führende Leiden um 2 Stufen erhöht. Mit Bescheid vom 13.11.1995 wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 70% nach dem BEinstG ab 13.4.1995 festgelegt. In der Folge wurde auch der Grad der Behinderung im Behindertenpass auf 70% erhöht. Mit Bescheid vom 19.1.1999 wurde der BF die Begünstigteneigenschaft gemäß BEinstG infolge ihrer Pensionierung aberkannt. Eine entsprechende Berichtigung erfolgte im Behindertenpass.

3. Im Jahr 2006 stellte die BF einen weiteren Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung unter Vorlage eines Konvolutes von medizinischen Unterlagen. Die belangte Behörde holte mehrere medizinische Gutachten ein. In der Folge wurde der BF am 21.9.2006 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80% ausgestellt.

4. Am 27.6.2014 beantragte die BF unter anderem die Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung. Die belangte Behörde holte medizinische Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ermittelt. Mit Bescheid vom 8.1.2015 wurde auf Grund des Antrages der BF vom 27.6.2014 gestützt auf die eingeholten medizinischen Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, der Grad der Behinderung der BF mit 60% neu festgesetzt. Die angeschlossenen Gutachten der Gutachterin würden einen Bestandteil der Begründung bilden. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Argumente der BF hätten kein anderes Ergebnis zur Folge gehabt.

5. Gegen die Bescheide vom 8.1.2015 erhob die BF Beschwerde mit Schriftsatz vom 11.2.2015. Dazu legte die BF Befunde vor. Begründend wurde vorgebracht, dass das Leiden 5 (Zustand nach Bandscheibenvorfall L3/L4 bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule) auf Grund der massiven Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen zumindest mit einem GdB von 30% einzustufen gewesen wäre. Es liege ein dauernder Therapiebedarf vor, da die BF laufend Physiotherapie in Anspruch nehme. Hinzukämen wiederholte Spitals- und Kuraufenthalte sowie Analgetikakonsum. Auf die Schmerzen und die erforderliche Therapie sei nicht eingegangen worden. Auch das psychische Leiden in Form einer Depression sei zu niedrig bewertet worden. Die BF leide unter Angst- und Panikattacken, chronischem Schmerzsyndrom und würden zumindest fallweise soziale Rückzugstendenzen vorliegen. Es liege daher ein Grad der Behinderung von 30% vor. Zu niedrig seien auch die übrigen Gesundheitsschädigungen eingeschätzt worden. Es sei keine Besserung des Gesundheitszustandes der BF eingetreten, sodass die Verringerung des Grades der Behinderung nicht nachvollziehbar sei. Die BF beziehe Pflegegeld der Stufe 2.

6. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes durch die belangte Behörde am 23.2.2015 wurden auf Grund des Vorbringens der BF vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende medizinische Sachverständigengutachten eingeholt (Dr. XXXX, FA für Innere Medizin, DDr. XXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, Nervenfacharzt und Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin). Im zusammenfassenden Gutachten von Dr. XXXX wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 60% bestätigte. In der mündlichen Verhandlung am 1.3.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht zog die BF ihre Beschwerde gegen den Bescheid von 8.1.2015 zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt sowie auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 1.3.2018.

2. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

3. Zu Spruchpunkt A)

Da die BF in der mündlichen Verhandlung am 1.3.2018 ihre Beschwerde vom 11.2.2015 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Wien, vom 8.1.2015 betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid vom 8.1.2015 rechtskräftig geworden. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W173.2101567.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten