TE Vfgh Erkenntnis 1997/11/28 B4669/96

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Quasi-Anlaßfallwirkung der Aufhebung der die Familienbesteuerung betreffenden Bestimmungen des EStG 1988 mit E v 17.10.97, G168/96 ua. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auf die Entscheidungsgründe der Berufungsentscheidung vom 28.09.95 verwiesen. Aus der Zusammenschau beider Bescheide ergibt sich, daß die belangte Behörde jedenfalls die aufgehobene Gesetzesbestimmung der Z1 des §34 Abs7 EStG 1988, BGBl. 400, idF BGBl. 818/1993, angewandt hat. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich diese Gesetzesanwendung für den Beschwerdeführer als nachteilig erweist.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer war 1994 Vater von vier Kindern, für welche er die Familienbeihilfe bezog, und lebte mit diesen und der Mutter seiner - nunmehr fünf - Kinder im gemeinsamen Haushalt. Mit der Abgabe seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 beantragte der Beschwerdeführer - wie bereits im Verfahren betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer 1993 - die steuerliche Berücksichtigung eines "Erziehungsabsetzbetrages" in der Höhe von S 365.277,90.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. Oktober 1996 (betreffend Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1994) wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung hiefür verwies die belangte Behörde auf die Entscheidungsgründe der Berufungsentscheidung vom 28. September 1995 betreffend Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1993. In dieser Berufungsentscheidung sei bereits ausführlich dargelegt worden, aus welchen Gründen der vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Erziehungsabsetzbetrag" steuerlich nicht zu berücksichtigen sei. In ihrer Berufungsentscheidung vom 28. September 1995 bezog sich die belangte Behörde bei der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers unter anderem auf die Bestimmung im EStG 1988 betreffend außergewöhnliche Belastungen (§34 EStG 1988).

2. In seiner gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. Oktober 1996 (betreffend Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1994) gerichteten, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides; in eventu wird die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt. Ferner regt der Beschwerdeführer an, der Verfassungsgerichtshof möge das EStG 1988 auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüfen. Der Beschwerdeführer erachtet die "lediglich ansatzweise Abgeltung" der Leistungen der unterhaltspflichtigen Eltern für ihre Kinder (Erziehungsarbeit und Tragung des Kindersachaufwandes) für verfassungswidrig.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde bzw. die Ablehnung der Beschwerdebehandlung beantragt.

Der Beschwerdeführer hat darauf repliziert.

II.Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, G168/96 ua., unter anderem die Worte "und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen" in §20 Abs1 Z1 EStG 1988, BGBl. 400, die lita der Z3 des §33 Abs4 EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. 818, sowie die Z1 und 2 des §34 Abs7 EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. 818, als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (VfSlg. 12676/1991).

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren, das eine präjudizielle Gesetzesstelle betraf, beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (zB VfSlg. 13067/1992, 13225/1992, 13313/1992, 13566/1993).

3. Die mündliche Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 6. Oktober 1997. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 20. November 1996 eingelangt, war also im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung schon anhängig. Nach dem Gesagten ist der Fall somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auf die Entscheidungsgründe der Berufungsentscheidung vom 28. September 1995 verwiesen. Aus der Zusammenschau beider Bescheide ergibt sich, daß die belangte Behörde jedenfalls die aufgehobene Gesetzesbestimmung der Z1 des §34 Abs7 EStG 1988, BGBl. 400, idF BGBl. 818/1993, angewandt hat. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich diese Gesetzesanwendung für den Beschwerdeführer als nachteilig erweist.

Es ist daher auszusprechen, daß der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt wurde (vgl. etwa VfSlg. 10736/1985, VfGH 29.9.1994, B792/92).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

III. 1. Die Kostenentscheidung

beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,- enthalten.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B4669.1996

Dokumentnummer

JFT_10028872_96B04669_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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