TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/29 97/08/0501

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

30/02 Finanzausgleich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AlVG 1977 §39 Abs5 idF 1996/201;
AMPFG 1994 §6 Abs6;
AVG §68 Abs1;
FAG 1993 §2 Abs2;
SondernotstandshilfeV 1995 §1;
SondernotstandshilfeV 1995 §3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/08/0630 E 29. März 2000 98/08/0107 E 29. März 2000 98/08/0108 E 29. März 2000 98/08/0109 E 29. März 2000 98/08/0134 E 29. März 2000 98/08/0135 E 29. März 2000 98/08/0136 E 29. März 2000 98/08/0137 E 29. März 2000 98/08/0138 E 29. März 2000 98/08/0139 E 29. März 2000 98/08/0337 E 29. März 2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der Stadtgemeinde H, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 24. Juni 1997, Zl. Vd-N-217/I/96-3, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 11. Juli 1997, Zl. Vd-N-217/I/96-4, betreffend Aufwandersatz zu den Kosten der Sondernotstandshilfe (mitbeteiligte Partei: Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. Dezember 1996 verpflichtete die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck die beschwerdeführende Stadtgemeinde, dem Bund für den Abrechnungszeitraum 1. April 1996 bis 30. September 1996 ein Drittel der Kosten der an zehn namentlich genannte Leistungsbezieher ausgezahlten Sondernotstandshilfe zu ersetzen.

Der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 19. Dezember 1996 gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nur teilweise Folge.

Dagegen richtet sich in dem Umfang, in dem der Berufung nicht Folge gegeben wurde, die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde und Erstattung von Gegenschriften sowohl durch die belangte Behörde als auch durch die mitbeteiligte Partei erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nur insofern als verletzt, als sie zur Drittelfinanzierung der Sondernotstandshilfe auch in Fällen herangezogen worden sei, in denen sie - ihrer Meinung nach - geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für das jeweilige Kind im Sinne des § 39 Abs. 1 Z. 2 AlVG bereitgestellt habe. Auf die zeitliche Beschränkung der Berücksichtigung des eine der Leistungsbezieherinnen betreffenden Berufungseinwandes, diese habe im Gebiet der beschwerdeführenden Stadtgemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz gehabt, geht die Beschwerde mit keinem Wort ein, weshalb sich auch der Verwaltungsgerichtshof zu einer Auseinandersetzung mit diesem Thema nicht veranlasst sieht.

In Bezug auf die mangelnde Berücksichtigung des in der Berufung vertretenen Standpunktes, es seien geeignete Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden gewesen und der Beschwerdeführerin sei nicht Gelegenheit gegeben worden, dies in den Zuerkennungsverfahren geltend zu machen, ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom 11. Februar 1997, Zl. 97/08/0014, zu verweisen. Die dort dargestellten Gründe, aus denen es der beschwerdeführenden Stadtgemeinde verwehrt ist, in dem ihre Kostenbeteiligung betreffenden Verfahren die Frage der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Sondernotstandshilfe aufzurollen, gelten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch für Abrechnungszeiträume, hinsichtlich derer im Zuerkennungsverfahren § 39 Abs. 5 AlVG in der durch die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 und die Sondernotstandshilfeverordnung in der durch die Verordnung BGBl. Nr. 264/1996 geänderten Fassung anzuwenden waren. Die - nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1998, V 76/98, gesetzwidrige - Bindung des Arbeitsmarktservice im Zuerkennungsverfahren an Mitteilungen der Wohnsitzgemeinde darüber, ob eine Unterbringungsmöglichkeit besteht, ist ohne Einfluss auf die Rechtsnatur der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Zahlungsverpflichtung.

Mit dem Bundesgesetz über die Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 93/1997, hat der Gesetzgeber freilich angeordnet, dass die Gemeinde in ihrer Berufung "auch die mangelnde Voraussetzung für die Gewährung der Sondernotstandshilfe wegen Vorliegen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind geltend machen kann" (§ 6 Abs. 6 sechster Satz Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz in der Fassung der genannten Novelle). Diese Gesetzesänderung, auf die sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall beruft, ist aber erst am 14. August 1997 und somit nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden. Ungeachtet der in § 10 Abs. 8

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz in der Fassung der genannten Novelle angeordneten Rückwirkung der Neufassung des § 6 Abs. 6 sechster Satz dieses Gesetzes hat die Neufassung im vorliegenden Fall daher außer Betracht zu bleiben (vgl. in diesem Sinn im gegebenen Zusammenhang schon das Erkenntnis vom 16. September 1997, Zlen. 97/08/0249 bis 0254).

Die Beschwerde war daher aus den im Erkenntnis vom 11. Februar 1997, Zl. 97/08/0014, dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der mitbeteiligten Partei steht aufgrund ihrer Stellung im Verfahren kein Ersatz von Vorlageaufwand und

mangels anwaltlicher Vertretung kein Ersatz des geltend gemachten Schriftsatzaufwandes zu.

Wien, am 29. März 2000

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080501.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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