Norm
ZPO §163Rechtssatz
Trotz Eintritt der Unterbrechungswirkung kann in solchen Nebenverfahren entschieden werden, die Gebühren? und Kostenansprüche Dritter oder vorher eingebrachte Verfahrenshilfeanträge einer Partei betreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131939Im RIS seit
16.04.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019