RS OGH 2018/2/20 4Ob16/18h

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Veröffentlicht am 20.02.2018
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Norm

MRG §30 Abs2 Z5

Rechtssatz

Im gerichtlichen Aufkündigungsverfahren nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG sind die Eintrittsvoraussetzungen für jede potenziell eintrittsberechtigte Person konkret zu prüfen. Die gerichtliche Prüfung wird dabei durch die Einwendungen begrenzt. Sie erfasst nicht auch dritte Personen, deren mögliche Eintrittsrechte nicht zum Gegenstand der Einwendungen gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131940

Im RIS seit

16.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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