RS Lvwg 2018/1/18 LVwG-AV-720/003-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

18.01.2018

Norm

L-DHG NÖ 2014 §5
L-DHG NÖ 2014 §9
LDG 1984 §26 Abs6

Rechtssatz

Enthält der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses [§ 9 NÖ L-DHG 2014] ergangene Bescheid [über die Auswahl der Person für die Leitungsstelle] eine (ausführliche) Begründung, umfasst jedoch dem gegenüber der in der Sitzung gefasste Beschluss der Leitungsauswahlkommission eine solche Begründung nicht, so ist dieser Bescheid durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und somit rechtswidrig.

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; Leitungsstelle; Beschlussdeckung; Unzuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.720.003.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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