Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.01.2018Norm
L-DHG NÖ 2014 §5Rechtssatz
Enthält der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses [§ 9 NÖ L-DHG 2014] ergangene Bescheid [über die Auswahl der Person für die Leitungsstelle] eine (ausführliche) Begründung, umfasst jedoch dem gegenüber der in der Sitzung gefasste Beschluss der Leitungsauswahlkommission eine solche Begründung nicht, so ist dieser Bescheid durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und somit rechtswidrig.
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Leitungsstelle; Beschlussdeckung; Unzuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.720.003.2017Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018