RS Lvwg 2018/1/18 LVwG-AV-720/003-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.01.2018

Norm

L-DHG NÖ 2014 §5
L-DHG NÖ 2014 §9
LDG 1984 §26 Abs6

Rechtssatz

Eine Entscheidung über die Auswahl der Person für die Leitungsstelle erschöpft sich nicht in der Willensbildung hinsichtlich der Auswahl eines Bewerbers, sie schließt auch eine Willensbildung hinsichtlich des angenommenen Sachverhaltes sowie der tragenden Gründe der Entscheidung im Hinblick auf alle im verbindlichen Dreiervorschlag des Landesschulrates angeführten Bewerber mit ein; andernfalls wären schon die Grenzen der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht erkennbar. Zu diesen unabdingbaren Bestandteilen gehören jedenfalls die Sachverhaltsmomente, die sich aus § 26 Abs. 6 LDG 1984 ergeben.

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; Leitungsstelle; Beschlussdeckung; Unzuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.720.003.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten