Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.01.2018Norm
L-DHG NÖ 2014 §5Rechtssatz
Eine Entscheidung über die Auswahl der Person für die Leitungsstelle erschöpft sich nicht in der Willensbildung hinsichtlich der Auswahl eines Bewerbers, sie schließt auch eine Willensbildung hinsichtlich des angenommenen Sachverhaltes sowie der tragenden Gründe der Entscheidung im Hinblick auf alle im verbindlichen Dreiervorschlag des Landesschulrates angeführten Bewerber mit ein; andernfalls wären schon die Grenzen der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht erkennbar. Zu diesen unabdingbaren Bestandteilen gehören jedenfalls die Sachverhaltsmomente, die sich aus § 26 Abs. 6 LDG 1984 ergeben.
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Leitungsstelle; Beschlussdeckung; Unzuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.720.003.2017Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018