Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.01.2018Norm
L-DHG NÖ 2014 §5Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwSlg. 11.366 A/1984; VwGH 81/05/0090; 86/05/0139; 95/05/0186; 2003/06/0149, sowie zuletzt VwGH Ra 2016/05/0076) hat bei Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan, wie es die Leitungsauswahlkommission ist [§ 5 NÖ L-DHG 2014], dessen Beschlussfassung hierüber sowohl den Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen.
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Leitungsstelle; Beschlussdeckung; Unzuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.720.003.2017Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018