Entscheidungsdatum
18.01.2018Norm
L-DHG NÖ 2014 §5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Dr. Kühnel als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dipl.-Päd. Rametsteiner und
Dr. Wesely über die Beschwerde der HA gegen den Bescheid der Leitungsauswahlkommission für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen am Sitz des Landesschulrates für Niederösterreich vom 25.04.2017, Zl. 1/0033-LAK/2016, betreffend die Verleihung der Leitungsstelle an der NNÖMS *** (weitere mitbeteiligte Partei: AR, ***), im nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2017, Zahl E 2642/2017-5, fortgesetzten Verfahren zu Recht erkannt:
1. Die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4
B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt (Feststellungen):
Von den vier Lehrpersonen, die sich um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 02.12.2016, Stück 12/2016, ausgeschriebene Leitungsstelle an der NNÖMS *** bewarben, wurden drei in den Vorschlag des Landesschulrates (Kollegium) aufgenommen und gereiht; darunter HA (in der Folge: Beschwerdeführerin) und AR, *** (in der Folge: mitbeteiligte Partei), dem in der Folge die Leitungsstelle verliehen wurde.
Mit Bescheid der Leitungsauswahlkommission für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen am Sitz des Landesschulrates für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 25.04.2017, Zl. 1/0033-LAK/2016, wurde im Spruchpunkt I. unter Hinweis auf ihre Sitzung vom 25.04.2017 die Auswahlentscheidung getroffen, dass die Leitungsstelle an der NNÖMS *** an mitbeteiligte Partei verliehen wird, und im Spruchpunkt II. die Bewerbung der Beschwerdeführerin sowie im Spruchunkt III. die Bewerbung einer weiteren Lehrperson abgewiesen.
Gegen die mit diesem Bescheid erfolgte Abweisung ihrer Bewerbung erhob die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 17.05.2017 und beantragte mit näherer Begründung die Aufhebung des Bescheides sowie die positive Beurteilung ihrer Bewerbung, sodass ihr die gegenständliche Schulleiterstelle verliehen werde.
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 24.05.2017 die Beschwerde und den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 28.06.2017, GZ: LVwG-AV-720/001-2017, im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück.
Auf Grund der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erkannte dieser in seinem Erkenntnis vom 22.09.2017, Zahl E 2624/2017-5, zu Recht, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei und hob den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.06.2017, GZ: LVwG-AV-720/001-2017, auf. In den Entscheidungsgründen führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Beschwerdeführerin in den verbindlichen Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich aufgenommen worden sei und ihr daher im Verfahren zur Verleihung der Schulleiterstelle Parteistellung zukomme.
Die Parteistellung der Beschwerdeführerin im hier gegenständlichen Verfahren betreffend die Verleihung der Leitungsstelle an der NNÖMS *** ist somit gegeben.
Die Leitungsauswahlkommission für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen am Sitz des Landesschulrates für Niederösterreich legte über Aufforderung mit Schreiben vom 08.11.2017 den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
In der Geschäftssitzung der Leitungsauswahlkommission für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen am Sitz des Landesschulrates für Niederösterreich vom 25. April 2017 wurde die mitbeteiligte Partei für die Leitungsstelle an der NNÖMS *** ausgewählt.
Im Protokoll („Verhandlungsschrift über die 4. Geschäftssitzung der Leitungsauswahlkommission für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen vom 25. April 2017“) wird zum Tagesordnungspunkt „Leitungsstellen an allgemein bildenden Pflichtschulen“ lediglich die Person angeführt, die für die Leitungsstelle der betreffenden Schule ausgewählt wurde. Eine Beschlussfassung über die Begründung, die zu diesem Ergebnis geführt hat, auch hinsichtlich der Mitbewerber um die Leitungsstelle ist darin nicht enthalten.
Die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Bescheidausfertigung der belangten Behörde vom 25.04.2017 enthält dagegen eine ausführliche Begründung mit Bezugnahme (auch) auf die Beschwerdeführerin.
2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), LGBl. 2600, hat über eine Beschwerde in der Angelegenheit Verleihung einer Leitungsstelle (§ 26 LDG 1984, § 2 Abs. 3 LVG) die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 26 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 in der
Fassung BGBl. I Nr. 55/2012, lautet:
„Schulleiter(1) Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.
(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
(4) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
(5) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten.
(6) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.
(7) Die Leiterstelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber verliehen werden.
(8) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.
(9) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
(10) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.“
Gemäß § 2 Abs. 3 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG unterliegen Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, den Bestimmungen des 3. Abschnittes des LVG.
§ 26 Abs. 3 LVG lautet (auszugsweise):
„3. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 26. (1) …
(1a) …
(1b) …
(2) …
(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.
(4) …
(2) …
[…]“
Die §§ 5 und 9 des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2014 (NÖ L-DHG 2014), LGBl 2600-0, lauten (§ 9 auszugsweise):
„§ 5
Zuständigkeit der Leitungsauswahlkommission
Der am Sitz des Landesschulrates einzurichtenden Leitungsauswahlkommission obliegt die im Rahmen der Verleihung von Leitungsstellen an Pflichtschulen (§ 26 LDG 1984, § 2 Abs. 3 LVG) zu treffende Auswahlentscheidung.“
„§ 9
Verfahren
[…]
(5) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Das vorsitzende Mitglied gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.
(6) Die in einer Sitzung gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
[…]“
Erledigungen eines Kollegialorganes bedürfen eines Beschlusses desselben (vgl. VfSlg. Nr. 7837/1976). Üblicherweise erfolgt die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung (VfSlg. Nr. 3086/1956).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwSlg. 11.366 A/1984; VwGH 30.4.1985, 81/05/0090; 19.3.1991, 86/05/0139; 27.8.1996, 95/05/0186; 17.5.2004, 2003/06/0149, sowie zuletzt VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0076) hat bei Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan, wie es die Leitungsauswahlkommission ist, dessen Beschlussfassung hierüber sowohl den Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen.
Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. VwGH vom 12.06.1991, Zl. 90/13/0028; sowie VwGH vom 17.09.1991, Zl. 91/05/0068; VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/04/0188; sowie VwGH vom 08.03.1994, Zl. 93/08/0273; sowie VwGH vom 16.03.1995, Zl. 94/06/0083; sowie VwGH vom 29.05.1996, Zl. 93/13/0008 sowie VwGH vom 05.11.2015, Zl. 2013/06/0086).
Eine Entscheidung über die Auswahl der Person für die Leitungsstelle erschöpft sich nicht in der Willensbildung hinsichtlich der Auswahl eines Bewerbers, sie schließt auch eine Willensbildung hinsichtlich des angenommenen Sachverhaltes sowie der tragenden Gründe der Entscheidung im Hinblick auf alle im verbindlichen Dreiervorschlag des Landesschulrates angeführten Bewerber mit ein; andernfalls wären schon die Grenzen der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht erkennbar. Zu diesen unabdingbaren Bestandteilen gehören jedenfalls die Sachverhaltsmomente, die sich aus § 26 Abs. 6 LDG 1984 ergeben.
Der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses vom 25.04.2017 ergangene und von der Beschwerdeführerin bekämpfte Bescheid, der im Gegensatz zum in der Sitzung vom 25.04.2017 gefassten Beschluss eine (ausführliche) Begründung enthält, entspricht somit nicht dem Beschluss der Leitungsauswahlkommission vom 25.04.2017. Dieser umfasst keine Begründung, sodass der angefochtene Bescheid durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und somit rechtswidrig ist.
Im Licht der obzitierten Rechtsprechung war der Bescheid – ohne auf den Inhalt der erhobenen Beschwerde näher einzugehen – im Umfang der von der Beschwerde umfassten und die Beschwerdeführerin betreffenden Spruchpunkte I. und II. somit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. u.a. VwGH vom 23.11.1976, Zlen.2086, 2087/76; VwGH vom 15.02.1977, Zl. 2266/76; sowie VwGH vom 30.04.1985, Zl. 81/05/0090), wobei Verletzungen durch eine unzuständige Behörde gemäß § 27 VwGVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.03.1984, Zl. 83/05/0137) – auch dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben zitierte (ständige) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Leitungsstelle; Beschlussdeckung; Unzuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.720.003.2017Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018