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63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §15 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in Wien I, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Dezember 1999, Zl. 8160/152-II/4/99, betreffend Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütung (§§ 16 und 17 des Gehaltsgesetzes 1956), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er gehört der Verwendungsgruppe E2b an und steht in der Gehaltsstufe 9.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Dezember 1999 bestätigte die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer über seinen Antrag hin mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz für den Monat Dezember 1998 als gebührend festgestellte Überstundenvergütung gemäß § 16 und Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 17 GG. In Auseinandersetzung mit seinem Berufungsvorbringen (danach hatte der Beschwerdeführer die von der Behörde zugrundegelegte Bemessungsgrundlage, bei der neben dem Gehalt nur die von ihm bezogene Wachdienstzulage berücksichtigt worden war, gerügt und die Einbeziehung seiner Nebengebühren gefordert) wies die belangte Behörde darauf hin, dass § 16 Abs. 3 GG als Bemessungsgrundlage für die Überstundenvergütung den Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 GG angeführten Zulage des Beamten festlege (diese und jede weitere Unterstreichung im Original). § 17 leg. cit. verweise bezüglich der Sonn- und Feiertagsvergütung auf § 16 Abs. 3. § 15 Abs. 3 regle die Pauschalierung der in Abs. 1 angeführten und gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung pauschalierungsfähigen Nebengebühren, wobei die Z. 1 die Pauschalierung der Überstundenvergütung sowie der Sonn- und Feiertagsvergütung, die Z. 2 die Pauschalierung der Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan, der Journaldienstzulage, der Mehrleistungszulage, der Erschwerniszulage sowie der Gefahrenzulage und die Z. 3 die Pauschalierung der übrigen pauschalierungsfähigen Nebengebühren betreffe. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Unterschied zwischen "Zulagen" und "Nebengebühren" führte die belangte Behörde weiters aus, dass § 3 GG die Zulagen taxativ aufzähle. Neben diesen aus dem Dienstverhältnis an sich abgeleiteten Zulagen seien im Gehaltsgesetz 1956 unter dem Begriff "Nebengebühren" in einer erschöpfenden Aufzählung im § 15 und unter Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen in den §§ 16 ff leg. cit. jene Geldleistungen zusammengefasst, die im allgemeinen dem Beamten für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen, für Mehraufwendungen mit Ausnahme der in der RGV 1955 geregelten bzw. für andere Besonderheiten des Dienstes wie Erschwernis, Gefahr oder auch ein Jubiläum zustünden. Wenn § 16 Abs. 3 GG ausdrücklich eine dem Beamten nach § 15 Abs. 3 GG gebührende Zulage in die Bemessungsgrundlage miteinbeziehe, könne der Intention des Gesetzgebers entsprechend darunter zweifellos nur eine in der verwiesenen Bestimmung taxativ angeführte Zulage, nicht aber auch eine Nebengebühr verstanden werden. Auf Grund des klar definierten Zulagenbegriffes habe es sich erübrigt, im Text des § 16 Abs. 3 letzter Satz den Verweis auf § 15 Abs. 3 Z. 1 einzuschränken, da ohnehin nur unter dieser Ziffer eine Aufzählung der einen Bestandteil der Bemessungsgrundlage bildenden Zulage enthalten sei. Die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung angestellten Überlegungen gingen von einem falschen Zulagenbegriff aus, der sich mit dem klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers nicht vereinbaren lasse. Die Dienstbehörde erster Instanz habe daher zutreffend auf Grund der besoldungsrechtlichen Stellung neben dem Gehalt des Beschwerdeführers (VGr E2b; GSt 9) von den im § 15 Abs. 3 GG genannten Zulagen lediglich die dem Beschwerdeführer zustehende Wachdienstzulage berücksichtigt; nur diese beiden Bezugsbestandteile seien in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Paragraphenzitate beziehen sich im Folgenden, soweit die Rechtsquelle nicht ausdrücklich angegeben wird, auf das Gehaltsgesetz 1956 (GG).
Nach § 3 Abs. 1 gebühren dem Beamten Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht nach Abs. 2 dieser Bestimmung aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen, die im Klammerausdruck abschließend aufgezählt werden.
§ 15 zählt seit der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, die diese Materie grundlegend neu regelte - gleichfalls abschließend - die Nebengebühren auf. Nebengebühren sind u.a. nach Z. 1 "die Überstundenvergütung (§ 16)" sowie nach Z. 3 "die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17)".
Nach § 15 Abs. 2 können u.a. die beiden obgenannten Nebengebühren pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist.
§ 15 Abs. 3 (dessen Z. 1 in der Fassung der jeweils Einfügungen enthaltenden Art. I Z. 7a der 26. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1973, und Art. II Z. 12 des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550) lautet:
" (3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist
1. bei Pauschalierungen der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Truppenverwendungszulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,
2. bei Pauschalierungen von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z. 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und
3. bei den übrigen Nebengebühren in einem Schillingbetrag festzusetzen."
§ 16 in der Fassung des Art. II Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 regelt die Überstundenvergütung. Sie umfasst nach Abs. 2 dieser Bestimmung nach Z. 1 im Falle des § 49 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag, nach Z. 2 im Falle des § 49 Abs. 2 Z 3 BDG den Überstundenzuschlag.
Abs. 3 lautet:
"(3) Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten."
§ 17 regelt die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage). Bezüglich der Grundvergütung verweist § 17 Abs. 2 auf § 16 Abs. 3.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf rechtskonforme Interpretation der §§ 16 Abs. 3 sowie 15 Abs. 3 GG" verletzt. Er bestreitet an sich nicht die von der belangten Behörde vorgenommene Unterscheidung zwischen Nebengebühren und Zulagen, meint jedoch, dass diese nicht zur Auslegung des Zulagenbegriffes nach § 16 Abs. 3 herangezogen werden könne, hätte doch der Gesetzgeber ansonst auf § 3 verwiesen. Wenn der Gesetzgeber überdies in § 16 Abs. 3 auf § 15 Abs. 3 ohne ausdrückliche Einschränkung auf dessen Z. 1 verwiesen habe, bringe dies seine Absicht zum Ausdruck, dass auch die nach den Z. 2 und 3 des § 15 leg. cit. möglichen Zulagen und Leistungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Überstundenvergütung zu berücksichtigen seien.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Im Beschwerdefall ist ausschließlich die Rechtsfrage strittig, von welchem Zulagenbegriff § 16 Abs. 3 letzter Satz ausgeht, der auf § 15 Abs. 3 verweist. Das Ergebnis dieser Auslegung, die im Folgenden vorgenommen wird, gilt im Hinblick auf § 17 Abs. 2, der seinerseits auf § 16 Abs. 3 verweist, auch für die Bemessung der Sonn- und Feiertagsvergütung.
§ 15 Abs. 1 Z 1 verweist bezüglich der Überstundenvergütung durch sein Klammerzitat auf § 16. Wenn § 16 Abs. 3 letzter Satz bezüglich der Bemessungsgrundlage für die Überstundenvergütung u. a. einen Rückverweis auf die in § 15 Abs. 3 angeführten Zulagen enthält, dann kann dies bei vernünftiger Gesamtwürdigung nur bedeuten, dass jene Zulagen gemeint sind, die in der verwiesenen Norm als Bemessungselement für diese Art der Nebengebühr eine Rolle spielen. Dies trifft aber nur auf die in § 15 Abs. 3 Z. 1 für die pauschalierte Überstundenvergütung taxativ aufgezählten Zulagen zu. Nur bei dieser Auslegung ist auch sichergestellt, dass für die Überstundenvergütung gleichgültig, ob ein Fall der Einzelverrechnung oder ein solcher der Pauschalierung vorliegt, in Bezug auf die Bemessungsgrundlage dieselben Grundsätze gelten; das vom Beschwerdeführer angestrebte Ergebnis führte zu einer je nach Bemessungsart unterschiedlichen Abgeltung der Überstunden, für die keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist. Der einzige Unterschied bei der Bemessung zwischen (vergleichbaren) pauschalierten Überstunden und solchen, die einzeln abzurechnen sind, besteht darin, dass bei der ersten Bemessungsart auf die Behalteregel des § 15 Abs. 5 Bedacht zu nehmen ist, d.h. zu berücksichtigen ist, dass den nach dem Zweck der Pauschalierung gleichförmig ausgezahlten Geldleistungen kurzfristig Zeiten gegenüberstehen, in denen wie z.B. typischerweise beim Urlaub die anspruchsbegründende Mehrleistung nicht erbracht wird (vgl. dazu näher die EB zur RV zur 26. GG-Novelle, 323 Blg Sten Prot NR 13. GP zu Art. I Z. 3, Seite 8, linke Spalte. Die RV zur 26. GG-Novelle wurde mit der RV zur 24. GG-Novelle, 293 Blg Sten Prot NR 13. GP, in der parlamentarischen Behandlung zur 24. GG-Novelle zusammengefasst - siehe dazu den AB, 365 Blg Sten Prot NR 13.GP).
Schon deshalb erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt. Im Übrigen führen auch die von der belangten Behörde zur Unterscheidung der Begriffe "Zulage" und "Nebengebühr" zutreffend angestellten Überlegungen zum gleichen Ergebnis. Dem Umstand, dass § 16 Abs. 3 den Verweis nicht ausdrücklich auf die Z. 1 des § 15 Abs. 3 einschränkt, kommt vor dem Hintergrund dieser systematischen Überlegungen keine entscheidende Bedeutung zu. Im Übrigen wurde - auch wenn dies unter normativen Gesichtspunkten nicht rechtserheblich ist - § 16 Abs. 3 in dem hier als zutreffend erkannten Sinn in der Verwaltungspraxis so ausgelegt und gehandhabt (vgl. dazu das in FN 14 zu § 16 GG bei Zach, Gehaltsgesetz, auszugsweise wiedergegebene Rundschreiben des BKA vom 9. November 1982).
Da die Beschwerde bereits ihrem Inhalt nach erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung (und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer) als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120036.X00Im RIS seit
20.11.2000