TE OGH 2018/3/15 13Ns15/18m

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Veröffentlicht am 15.03.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2018 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafvollzugssache des Mohammed R***** in dem zu AZ 181 BE 192/17d des Landesgerichts für Strafsachen Wien und zu AZ 46 BE 36/18k des Landesgerichts Salzburg zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu führen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 27. Februar 2018, GZ 181 BE 192/17d-14, wurde Mohammed R***** mit Wirksamkeit zum 20. März 2018 aus einer in der Justizanstalt Wien-Simmering verbüßten Freiheitsstrafe unter Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung bedingt entlassen. Mit „Beschluss“ (richtig: Verfügung [Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 1 mwN]) vom 5. März 2018 (ON 15) überwies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit der Begründung: „Entlassungsadresse: 5020 Salzburg, *****“ die Sache „gem § 179 Abs 1 StVG“ dem „nunmehr zuständigen“ Landesgericht Salzburg. Mit Verfügung vom 8. März 2018 (ON 16) legte dieses – weil es sich für unzuständig hielt – gemäß § 38 dritter Satz StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 180 Abs 1 StVG die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Dieser hat erwogen:

Werden einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so geht – gemäß § 179 Abs 1 StVG – die Zuständigkeit zur weiteren Führung der Vollzugssache mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen auf dieses Landesgericht über. Ist – wie hier – diese Entscheidung schon vor der tatsächlichen Entlassung rechtskräftig geworden und tritt der von § 179 Abs 1 StVG geregelte Fall (Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme in einem anderen Bundesland) unmittelbar nach derselben ein, wird diese Bestimmung analog angewendet (RIS-Justiz RS0088481 [T2, T3, T5]; Pieber in WK2 StVG § 179 Rz 4).

Im Gegenstand kam es bislang noch nicht zur tatsächlichen Entlassung des Verurteilten. Ebenso wenig hat dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts genommen, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht. Ein Zuständigkeitsübergang gemäß oder (im Sinn der angeführten Judikatur) analog § 179 Abs 1 StVG ist daher (bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt) nicht eingetreten. Vielmehr ist – wie schon die Generalprokuratur zutreffend ausführte – weiterhin das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht zuständig (§ 16 Abs 1 erster Satz StVG).

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E121113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130NS00015.18M.0315.000

Im RIS seit

15.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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