TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/16 VGW-031/017/12505/2017

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Veröffentlicht am 16.03.2018
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Entscheidungsdatum

16.03.2018

Index

L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

WLSG §1 Abs1 Z1
SPG §82 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn F. K. vom 31.07.2017 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... vom 11.07.2017, Zl. VStV/916301857303/2016, betreffend Verwaltungsübertretungen des 1) Wiener-Landessicherheitsgesetzes und 2) des Sicherheitspolizeigesetzes nach am 12.01.2018 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht e r k a n n t:

I.     Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Verfahren zu Spruchpunkt I gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG und zu Spruchpunkt II gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II.    Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

III.  Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

1.  Sie haben am 03.12.2016 um 12:00 Uhr in Wien, D., Sportanlage, dortige Laufbahn bzw. Kugelstoßfläche durch folgende Begehungsweise den öffentlichen Anstand verletzt: lautstarke Beschimpfungen gegen uEB in der Öffentlichkeit, wie: Wos is mit eich Trottln, Wie kann ma so deppert sein und do umdrahn?

2.   Sie haben sich am 03.12.2016 um 12:00 Uhr in Wien, D., Sportanlage, im Bereich der dortigen Laufbahn bzw. Kugelstoßfläche durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahr nahmen, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert.

Sie haben sich gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, die Sie mehrmals aufforderten sich zu mäßigen und ihr Verhalten einzustellen, aggressiv verhalten bzw. diese beschimpft: „Geht’s doch in Orsch ihr Trottln“ sowie kamen Sie mit Ihrem Gesicht zu dem Gesicht der uniformierten Exekutivbediensteten so nahe, dass sie zurückweichen musste, und haben dadurch die Amtshandlung behindert.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG

§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von          falls diese uneinbringlich          Gemäß

                                    ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                                    von

€ 100,00                   1 Tage(n) 0 Stunde(n) 0          § 1 Abs. 1 WLSG

                                    Minute(n)

€ 100,00                          0 Tage(n) 20 Stunde(n) § 82 Abs. 1

                                   0 Minute(n) Sicherheitspolizeigesetz

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 220,00.“

In der dagegen form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde bestreitet der Einschreiter die angelasteten Verwaltungsübertretungen. Hinsichtlich der Verletzung des öffentlichen Anstandes verweist die Beschwerde auf die höchstgerichtliche Judikatur, wonach eine konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme durch am Verfahren nicht beteiligten Personen vorliegen müsse. Es seien jedoch keine Personen außer dem Beschwerdeführer und die Beamtinnen vor Ort gewesen. Weiters sei es zu keiner Abmahnung gekommen. Zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit den Polizistinnen sei die Amtshandlung mit dem Hubschrauber bereits beendet gewesen. Aus diesen Gründen sei auch der Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt worden. Die Subsumierung unter die vom jeweiligen Gesetzgeber normierten Bestimmungen sei daher, nicht zuletzt mangels erfolgter Abmahnung, gänzlich unrichtig. Ferner verweist der Beschwerdeführer auf die Tatzeitproblematik. Laut Anzeige seien beide Tatanlastungen zum selben Zeitpunkt begangen worden, was den tatsächlichen Geschehensablauf widerspreche.

Am 12. Jänner 2018 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer persönlich, sein Vertreter, Frau Insp. T. und Frau RvI. H. sowie Herr D. und Herr Ho. als Zeugen ladungsgemäß erschienen sind.

Nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens, Einsichtnahme in die bezughabenden Akten und insbesondere der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung sieht das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Aufgrund einer beabsichtigten Hubschrauberlandung wurde der Einsatzwagen der beiden Polizistinnen, RvI. H. und Insp. T. nach Wien, H.-gasse beordert. Nach Beendigung des Einsatzes wurde bis zum Abflug des Hubschraubers zugewartet, die beiden Polizistinnen begaben sich zu ihrem Streifenwagen, um sich ebenfalls für die Abfahrt bereit zu machen. Um wegfahren zu können, musste die Lenkerin reversieren und wurde dabei die Kugelstoßfläche befahren. Nach Abschluss des Umkehrvorganges kam der nunmehrige Beschwerdeführer auf die Beamtinnen zu und schrie sie lautstark an und beschimpfte sie. Dabei verwendete er die Worte wie: „Wos is mit eich Trottln. Hobts in da Schui nix glernt? Wie kann ma so deppert sein und do umdrahn? Der Beschwerdeführer wurde gebeten, die Örtlichkeit zu verlassen und seinen Ton zu mäßigen. Im Gehen drehte er sich noch einmal um und schrie: „Geht’s doch in Orsch ihr Trottln“. Festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls keine Passanten zugegen waren.

Die Feststellungen betreffend der vom Beschwerdeführer getätigten Äußerungen gründen sich im Wesentlichen auf die in diesem Punkt widerspruchsfreien Angaben der Meldungslegerin und ihrer Kollegin. Sie hinterließen bei der persönlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht einen korrekten, aufrichtigen und zuverlässigen Eindruck. Hinsichtlich des Geschehensablaufs ergaben sich Widersprüchlichkeiten der beiden Beamtinnen, die zwar aufgrund des Zeitablaufes nicht erstaunlich sind, jedoch geeignet waren, beim erkennenden Gericht Zweifel darüber entstehen zu lassen, ob die Amtshandlung, nämlich die Sicherung des Geländes aufgrund der Landung und des Abfluges des Hubschraubers zu sichern, nicht zum Zeitpunkt des Auftauchens des Beschwerdeführers bereits abgeschlossen war. Dafür spricht zum einen, dass sich die beiden Polizistinnen bereits wieder in ihrem Einsatzwagen befunden haben und auch das Fahrzeug bereits zum Zwecke des Umkehrvorganges in Betrieb genommen haben. Zum anderen äußerte die Zeugin RvI. H. in der mündlichen Verhandlung eindeutig, dass Herr K. keine Amtshandlung behindert hätte, sondern sich nur im Ton vergriffen hätte. Hinsichtlich der Anwesenheit von Passanten, wie in der Anzeige noch behauptet wird, führt sowohl Insp. T. als auch RvI. H. aus, dass keine Passanten zum Zeitpunkt des Vorfalles mit dem Beschwerdeführer vor Ort gewesen seien.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer getätigten Äußerungen ist noch zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer zwar in der mündlichen Verhandlung erkennbar bemüht wirkte, ruhig und gelassen zu erscheinen, jedoch vermittelte er selbst in der Verhandlung den Eindruck, sich über das Verhalten der einschreitenden Polizistinnen so geärgert zu haben, dass er sich zu den oben angeführten Worten hinreißen hat lassen.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Zu Spruchpunkt I):

Gemäß § 1 Abs. 1 WLSG begeht, wer

1. den öffentlichen Anstand verletzt oder

2. ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit je einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstands durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl VwGH vom 15.09.2011, Zl. 2009/09/0154). Es verletzt den öffentlichen Anstand, einen Polizisten als „Trotteln“ zu bezeichnen. Ein gesitteter Mensch würde - selbst wenn er sich ungerecht behandelt fühlt - von solchen Beschimpfungen Abstand nehmen und sich mit angemesseneren Mitteln, wie etwa einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine ungerechtfertigte Amtshandlung zur Wehr setzen. Zum Tatbild der Anstandsverletzung gehört nicht, dass das Delikt an einem öffentlichen Ort begangen wird, jedoch muss die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben sein, wobei Zeugen einer öffentlichen Anstandsverletzung nicht als „Beteiligte“ an derselben anzusehen sind (VwGH 30.4.1992, Zl. 90/10/0039). Der öffentliche Anstand wird durch ein Verhalten verletzt, das als grober Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten zu betrachten ist, dass das Herkommen den Menschen auferlegt und das in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt (VwGH 26.4.1979, 3286/78; 21.10.1959 2316/58, VwSlg 5085 A/1959). Das Verfahren hat ergeben, dass keine Passanten vor Ort waren, die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme des Vorfalles nicht gegeben war, weshalb das Tatbestandselement der Öffentlichkeit nicht vorliegt. Es war daher das Straferkenntnis in Punkt I zu beheben.

Zu Spruchpunkt II.):

Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht gemäß § 82 Abs. 1 SPG eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wurde der Tatbestand des Art. IX Abs. 1 Z 2 EGVG einer Einschränkung unterworfen worden. Zunächst seien - ohne inhaltliche Änderung - die Worte "ungestüm benimmt" durch die Worte "aggressiv verhält" ersetzt worden und dann sei als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, das kumulativ vorliegen müsse, die Behinderung der Amtshandlung eingefügt worden. Damit ergebe sich, dass ein strafbares Verhalten nur dann vorliege, wenn zum aggressiven Verhalten die Behinderung der Amtshandlung hinzutrete (vgl. dazu 148 BlgNR 18. GP).

Ein ungestümes Benehmen (nunmehr: aggressives Verhalten) ist ein sowohl in der Sprache als in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten, wobei der Umstand, dass jemand gewohnt ist, seine Worte durch Handbewegungen zu begleiten, den Tatbestand des ungestümen Benehmens nicht auszuschließen vermag.

Nach der diesbezüglich weiter zu berücksichtigenden Rechtsprechung zu Art. IX Abs. 1 Z 2 EGVG berechtigt das Vorbringen des Rechtsstandpunktes (im Zuge der Amtshandlung) nicht, durch schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan die durch das Gesetz gesetzten Grenzen zu überschreiten (vgl. VwGH 29.5.2000,
Zl. 2000/10/0038 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 25.11.1985, Zl. 85/10/0133).

Da im Verfahren nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, ob die Amtshandlung zum Zeitpunkt der Äußerungen des Beschwerdeführers bereits abgeschlossen waren, war das Straferkenntnis auch in diesem Punkt zu beheben und das Verfahren unter Anwendung des Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“ einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend ist anzumerken, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten den Sittlichkeitsgrundsätzen jedenfalls widerspricht und sollte der Beschwerdeführer durch das Strafverfahren – auch wenn dieses mit einer Einstellung geendet hat - angehalten sein, von einer derartigen Verhaltensweise in Hinkunft Abstand zu nehmen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Keine Anstandsverletzung; Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit fehlt; Behinderung einer Amtshandlung; in dubio pro reo

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.017.12505.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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