Entscheidungsdatum
06.03.2018Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §5 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.09.2017, Zahl ****, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung, und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.09.2017, Zahl ****, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht:
A) Zu LVwG-2017/13/2501 (Verwaltungsstrafverfahren):
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind im Gegenstandsfall Euro 320,00, zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B) Zu LVwG-2017/13/2365 (Führerscheinentzugsverfahren):
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A) Zu LVwG-2017/13/2501 (Verwaltungsstrafverfahren):
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Tatzeit: 18.06.2017, 00.40 Uhr
Tatort: **** Y, Adresse 2
Fahrzeug: PKW, C, Allrad, Kennzeichen **-****
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,80 mg/l.“
Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1 StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass er sich der Gefahr ausgesetzt sehe, doppelt bestraft zu werden. Zwar sei ihm mit Schreiben vom 22.08.2017 die Verständigung der Staatsanwaltschaft X von der Verfahrenseinstellung zugegangen. Das Opfer, Frau DD, habe allerdings einen Antrag auf Fortsetzung des gerichtlichen Strafverfahrens gestellt. Über diesen Antrag sei bislang noch nicht entschieden worden. Das angefochtene Straferkenntnis hätte daher erst nach endgültigem Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens ergehen dürfen (Beweis: Akt 21 BL **** LG X). Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Stattgebung dieser Beschwerde beantragt.
B) Zu LVwG-2017/13/2365 (Führerscheinentzugsverfahren):
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.06.2017, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer die erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und F, Probe-Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Z, ausgestellt am 08.10.2015, FS-Nummer ****, für einen Zeitraum von 9 Monaten, gerechnet ab dem 18.06.2017, sowie weiters eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung auf die oben genannte Dauer der Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung, entzogen.
Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entziehungszeit beizubringen. In diesem Zusammenhang wurde weiters verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entziehungsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt.
Schließlich wurde gemäß § 4 Abs 3 FSG verfügt, dass sich die Probezeit um ein Jahr bis zum 07.07.2019 verlängert (1. Verlängerung).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.09.2017, Zahl ****, wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen oben genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.06.2017, Zahl ****, insofern Folge gegeben, als gemäß §§ 7 und 24 bis 26 FSG die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit 7 Monaten neu festgesetzt wurde. Gemäß § 64 Abs 2 AVG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug aberkannt.
Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde ein. Es wurde darin ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid lediglich im Umfang der Entzugsdauer bekämpft werde. Nach § 26 Abs 2 Z 1 FSG sei bei der erstmaligen Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 lit a FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen. Im vorliegenden Fall werde eine Entzugsdauer von 7 Monaten ausgesprochen, weil „der Vorstellungswerber in der Probezeit das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe“. Die Behörde übersehe dabei, dass das Gesetz diesen Umstand dadurch sanktioniere, dass eine Anordnung einer Nachschulung und eine Verlängerung der Probezeit ausgesprochen werde. Diese Sanktionen seien von der Behörde I. Instanz auch verhängt worden. Die Behörde könne nun nicht das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand in der Probezeit doppelt bestrafen. Schließlich übersehe die Behörde auch, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Ersttäter handle, was eine besondere Berücksichtigung bei der Entzugsdauer finden müsse. Es würden sohin keine Umstände vorliegen, die einen Entzug über einen die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen würden. Abschließend wurde in dieser Beschwerde die Stattgebung der Beschwerde beantragt, in eventu in Stattgebung den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit 6 Monaten neu festgesetzt werde.
Auf Grund dieser Beschwerdevorbringen wurden die behördlichen Akten dem Landes-verwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, in den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landes-verwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in den von diesem beim Landesgericht X eingeholten Beschluss vom 21.12.2017, Zahl ** BL ****.
I. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der erst 19-jährige Beschwerdeführer AA lenkte am 18.06.2017 gegen 00.40 Uhr den Pkw der Marke C mit dem Kennzeichen **-**** auf der Gemeindestraße in **** Y, Adresse 2, vom „E-Hof“ kommend in Richtung Tal. Im Fahrzeug befanden sich neben dem Beschwerdeführer auch FF und GG. Der Beschwerdeführer war alkoholisiert. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,80 mg/l (1,6 Promille). In einer Kurve kam ihm JJ mit dem von ihm gelenkten Moped der Marke K mit dem Kennzeichen **-**** auf dem aus seiner Sicht äußerst linken Fahrbahnrand entgegen und kollidierte mit der rechten Front des Pkws des Beschwerdeführers. Während der Beschwerdeführer und seine Beifahrer unverletzt blieben, wurde JJ schwer verletzt und erlag schließlich seinen Verletzungen. Auch er war beim Unfall stark alkoholisiert (1,79 Promille).
Seitens der Polizeiinspektion Y erging daher wegen dem Tatbestand einer fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr unter Zahl **** eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft X. Das bei der Bezirkshauptmannschaft anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO wurde vorerst ausgesetzt.
Am 22.08.2017 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer AA wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 81 StGB mit Beschluss (Zl ** St ****) eingestellt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen und dem Sachverständigengutachten des SV LL ein Verschulden des Beschuldigten nicht erweislich war und weiters auch davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte nicht mehr unfallvermeidend reagieren konnte.
Am 14.09.2017 erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Z das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis, am 13.09.2017 der nunmehr angefochtene Führerschein-entzugsbescheid.
Am 22.09.2017 beantragte DD als „Opfer“ im Sinn des § 65 Z 1 lit b StPO und daher gemäß § 195 Abs 1 StPO rechtzeitig die Fortführung des eingestellten Verfahrens der Staatsanwaltschaft X. Mit Beschluss des Landesgerichtes X vom 21.12.2017, Zahl ** BL ****, wurde dieser Fortführungsantrag abgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.
Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus den behördlichen Akten bzw angesprochenen Beweismitteln.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zu LVwG-2017/13/2501 (Verwaltungsstrafverfahren):
Die Staatsanwaltschaft X hat das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr eingestellt. Das gegenständliche angefochtene Straferkenntnis erging daher zu Recht.
§ 5 Abs 1 StVO verbietet das Lenken oder in Betrieb nehmen eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Nach § 99 Abs 1 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer gegen § 5 Abs 1 StVO verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades von 1,6 Promille kommt als Straf-bestimmung § 99 Abs 1 lit a StVO zur Anwendung.
Die vom Beschwerdeführer missachtete Norm dient der Vermeidung von Gefahren durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei in einem erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt und wird ihm vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt.
Mildernd war seine bisherige Unbescholtenheit zu werten, erschwerende Umstände lagen keine vor.
Der im Gegenstandsfall zur Anwendung gelangende Strafrahmen reicht von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00. Im Gegenstandsfall wurde von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 bei einem Alkoholisierungsgrad von 1,6 Promille verhängt. Es handelt sich dabei um die gesetzliche Mindestgeldstrafe für die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung. Diese über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.
Es war daher wie im Spruch unter Punkt A) ausgeführt zu entscheiden.
Zu LVwG-2017/13/2365 (Führerscheinentzugsverfahren):
Dem Beschwerdeführer wurde die erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und F für einen Zeitraum von 7 Monaten, gerechnet ab dem 18.06.2017, entzogen, weiters eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung auf die oben genannte Dauer der Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet, ebenso die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entziehungszeit. Gemäß § 4 Abs 3 FSG wurde schließlich verfügt, dass sich die Probezeit des am 07.07.1998 geborenen Beschwerdeführers um 1 Jahr bis zum 07.07.2019 verlängert (1. Verlängerung).
Gemäß § 7 (1) FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1.
die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2.
sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 (3) Z 1 FSG hat insbesondere als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 zu gelten, wenn jemand:
1.
ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit bei Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind,
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1.
um eine Entziehung gemäß § 24 Abs 3 achter Satz oder
2.
um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs 3 Z 7 besitzt.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1.
wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2.
wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3.
wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.
Nach § 26 Abs 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wird.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von 7 Monaten und die damit verbundenen Anordnungen als gerechtfertigt zu betrachten sind. Die belangte Behörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 99 Abs 1 lit a StVO aus, weiters davon, dass es sich beim gegenständlichen Führerscheinentzug um den ersten des Beschwerdeführers handelt.
Im Rahmen der Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Entzugsdauer im Gegenstandsfall mit 7 Monaten zu Recht festgesetzt hat, dies vor dem Hintergrund der speziell für den Probeführerscheinbesitzer geltenden Alkoholbestimmung des § 4 Abs 7 FSG, also der 0,1-Promille-Grenze.
Nach § 4 Abs 7 FSG darf während der Probezeit der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs 8 FSG vorliegt.
Gemäß § 14 Abs 8 FSG darf nämlich ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.
Im Gegenstandsfall wies der 19-jährige Beschwerdeführer einen Alkoholisierungsgrad von 1,6 Promille auf.
Gemäß § 4 Abs 3 FSG ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs 6) begeht oder gegen die Bestimmung des Abs 7 verstößt. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs 6 in die Wege zu leiten.
Nach Ablauf der verhängten Entzugszeit in der Dauer von 7 Monaten mit den daneben verbundenen Auflagen kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden.
Die Entziehung der Lenkberechtigung (auch allfälliger ausländischer Lenkberechtigungen) stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor der Ausfolgung der Lenkberechtigung ergeben sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG bzw § 4 Abs 3 und 7 FSG.
Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch unter Punkt B) ausgeführt zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
Schlagworte
Probeführerscheinbesitzer; Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes der fahrlässigen Tötung eingestellt; FührerscheinentziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.13.2365.2Zuletzt aktualisiert am
13.04.2018