Entscheidungsdatum
08.03.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, c/o BB GmbH, **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.09.2017, Zl ****, betreffend die Zurückweisung eines unzulässigen Einspruches
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer AA eingebrachte Einspruch vom 26.07.2017 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.04.2017, Zl ****, gem § 13 Abs 3 AVG iVm § 10 Abs 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer AA vor, dass schon am 21.04.2017 die Adresse des Lenkers per Mail und Scann übermittelt worden sei. Der Einspruch sei fristgerecht durchgeführt worden. Es werde die Rücknahme der Forderung an die Firma BB GmbH beantragt und ersucht, die Forderung an den Fahrer und Lenker zu stellen, welcher im behördlichen Verfahren samt Adresse mitgeteilt worden sei.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II. Festgestellter Sachverhalt:
Am 07.10.2016 um 05.57 Uhr hat das auf die BB GmbH in **** Z, Adresse 1 zugelassene mehrspurige Kraftfahrzug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t mit dem Kennzeichen **-**** die mautpflichtige Inntalautobahn A ** bei Straßenkilometer 3,800 in Fahrtrichtung Staatsgrenze X befahren. Aufgrund des automatischen Überwachungssystems konnte festgestellt werden, dass für das tatgegenständliche Kennzeichen kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Nach Erstattung der bezugshabenden Anzeige durch die ASFINAG vom 14.03.2017, Zl **** richtet die belangte Behörde am 16.03.2017 eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe an die BB GmbH in **** Z, Adresse 1. Diese Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe wurde dieser Gesellschaft am 29.03.2017 zugestellt.
Am 24.04.2017 langte bei der belangten Behörde die Beantwortung dieser Lenkeranfrage ein. Die BB GmbH gab bekannt, dass CC in **** W, Adresse 2 Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges gewesen ist.
Ebenso am 24.04.2017 wurde von der belangten Behörde im Verfahren **** eine Strafverfügung gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der BB GmbH DD wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG (Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt) erlassen. Diese Strafverfügung wurde der BB GmbH am 13.07.2017 zugestellt.
Gegen diese Strafverfügung erhob AA c/o BB GmbH Einspruch und führte darin aus, dass der Lenker samt Adresse dem Land Tirol bereits mitgeteilt worden sei. Gleichzeitig gab er den Fahrer samt Adresse noch einmal bekannt, nämlich CC in **** W, Adresse 3.
AA wurde von der belangten Behörde via E-Mail-Schreiben vom 31.08.2017 darauf aufmerksam gemacht, dass er ersucht werde, den von ihm eingebrachten Einspruch entweder vom Beschuldigten persönlich unterschreiben zu lassen oder eine auf ihn ausgestellte Vollmacht vorzulegen. Daraufhin langte am 05.09.2017 bei der belangten Behörde ein Schreiben von CC ein, in welchem ausgeführt ist, dass er fristgerecht Einspruch gegen die genannte Strafverfügung erhebe.
Sodann wurde der angefochtene Bescheid erlassen.
III. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsstrafakt bzw aus den angesprochenen Beweismitteln. Die Angaben zum ursprünglich erhobenen Tatvorwurf (Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz) ergeben sich aus der Anzeige der ASFINAG vom 14.03.2017, Zl ****. Aus dem von der belangten Behörde eingeholten Firmenbuchauszug beim Amtsgericht Z vom 24.04.2017, Zl **** ergibt sich, dass DD, V/U, Geschäftsführer der BB GmbH ist.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass zweifelsfrei DD als Bescheidadressat der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.04.2017, Zl ****, aufscheint. Dieser ist Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren und kann nur dieser gegen die Strafverfügung Einspruch erheben.
„Die Bestimmung des § 10 Abs 1 AVG, welche Bestimmung gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, lautet wie folgt:
Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Die Prüfung, ob eine nunmehr als Beschwerde geltende Berufung von einem hierzu Berechtigen erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl. z.B. VwGH vom 28.09.1993, Zl. 90/04/0294 und die hier zitierte Vorjudikatur). Besteht nach dem objektiven Erklärungswert einer Eingabe aber kein Anlass für Zweifel, dass diese Eingabe einer Person zuzurechnen ist, die Parteistellung nicht genießt, so hat die Behörde weder weitere Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG durchzuführen; vielmehr ist mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen (vgl. zB VwGH vom 06.07.1999, 99/10/0129).“
Aus dem als Rechtsmittel gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.04.2017, Zl ****, zu wertenden E-Mail-Schreiben vom 26.07.2017, 17.32 Uhr lässt sich nicht entnehmen, dass AA allenfalls als Vertreter des DD einschreiten würde. Bei AA handelt es sich um keine Partei des Verwaltungsstrafverfahrens. Die Legitimationserhebung eines Rechtsmittels steht lediglich dem Beschuldigten (DD) selbst zu. Da, wie bereits ausgeführt, ein Hinweis auf ein allfälliges Vollmachtsverhältnis nicht vorhabenden ist bzw nicht besteht, hat die belangte Behörde den gegenständlichen Einspruch mangels Aktivlegitimation des AA völlig zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass AA trotz E-Mail-Schreiben der belangten Behörde vom 31.08.2017 in welchem diese ihn ersuchte, den von ihm eingebrachten Einspruch entweder vom Beschuldigten persönlich unterschreiben zu lassen oder eine auf ihn ausgestellte Vollmacht vorzulegen, diesem Hinweis nicht nachgekommen ist. Vielmehr langte am 05.09.2017 ein neuerlicher Einspruch gegen die in Rede stehende Strafverfügung des Lenkers CC ein.
Aus den dargelegten Gründen war daher auch die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Im gegenständlichen Fall wurde trotz Verbesserungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG (E-Mail-Schreiben der belangten Behörde vom 31.08.2017) und der Ankündigung, bei Nichtbefolgung den Einspruch zurückzuweisen, keine Vollmacht bzw kein vom Beschuldigten unterfertigter Einspruch vorgelegt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
Schlagworte
Keine Parteistellung; keine AktivlegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.13.0432.1Zuletzt aktualisiert am
13.04.2018