TE Bvwg Beschluss 2018/3/29 W114 2189816-1

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Veröffentlicht am 29.03.2018
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Entscheidungsdatum

29.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W114 2189816-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund der Beschwerde vom 25.09.2017 von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/15-7414822010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 12.05.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2870147010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Infolge einer AMA-internen Umstellung auf vier Nachkommastellen bei den Zahlungsansprüchen wurde der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2870147010, mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4194516010, insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden. Weitere inhaltliche Änderungen wurden in diesem Bescheid nicht vorgenommen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 05.10.2016 Beschwerde erhoben.

4. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250654010, wurden im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR

XXXX gewährt. In dieser Entscheidung wurde zum Feldstück 57, Schlag 2 mit einem Flächenausmaß von 0,2469 ha ausgeführt, dass diese Fläche nicht innerhalb der von der AMA festgelegten Referenzfläche liege und daher sanktionsrelevant nicht berücksichtigt werden könne.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.01.2017 einen Vorlageantrag.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 29.06.2017, GZ W114 2150204-1/3E, wurde der Beschwerde stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen. Das Feldstück 57, Schlag 2 war nicht Gegenstand dieser Entscheidung, zumal die Nichtberücksichtigung dieser Fläche vom BF weder in seiner Beschwerde vom 05.10.2016 noch im Vorlageantrag vom 24.01.2017 beanstandet wurde.

7. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVwG vom 29.06.2017 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/15-7414822010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. In dieser Entscheidung wird auch ausgeführt, dass das Feldstück 57, Schlag 2 mit einem Flächenausmaß von 0,2469 ha nicht innerhalb der von der AMA festgelegten Referenzfläche liege und daher sanktionsrelevant nicht berücksichtigt werden könnte.

8. Dagegen wendet sich nunmehr der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25.09.2017, indem er auf ein Luftbild aus dem Jahr 2015 hinweist und dazu ausführt, dass das Feldstück 57/1 innerhalb der von der AMA festgelegten Referenzfläche liege. Darüber hinaus sei ihm mit Schreiben der AMA vom 30.06.2017 zur AZ II/5/13-7166152010 das Feldstück 57/1 als Referenzfläche mitgeteilt worden.

9. Die AMA legte dem BVwG am 20.03.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zu Entscheidung vor. In einer beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der in der Beschwerde angeführte Plausibilitätsfehler habe von der AMA behoben werden können. Wäre die AMA für diesen Fall noch zuständig, könnte dies berücksichtigt und die Fläche berechnet werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu A)

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus dem Schreiben der Agrarmarkt Austria im Rahmen der Beschwerdevorlage geht hervor, dass nicht auszuschließen ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, ob das Flächenstück 57 Schlag 2 nunmehr tatsächlich innerhalb der von der AMA bestimmten Referenzfläche liegt und bei der Berechnung der beihilfefähigen Flächen hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 mitzuberücksichtigen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,
Prämiengewährung, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2189816.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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