TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/29 I406 2190268-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2018
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Entscheidungsdatum

29.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z2
FPG §55 Abs1a

Spruch

I406 2190268-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Tschad, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. 644097504-140113735, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen EASt am 21.06.2013 den im Spruch genannten Namen an, er sei am dort genannten Datum in Moundou, Tschad, geboren, tschadischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, ledig und französischer Muttersprache, gehöre der Volksgruppe der Mambani an und habe in Libreville, Gabun, die Grundschule besucht. Er verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten und gab auf die Frage nach Familienangehörigen im Herkunftsland oder anderen Drittstaaten seinen Vater, seine Mutter sowie einen Bruder an, zu all diesen seien ihm keine näheren Daten bekannt. Als er sehr klein gewesen sei, habe ihn seine Mutter nach Gabun gebracht, wo er bei fremden Personen aufgewachsen sei, von dort aus sei er im März 2012 mit einem PKW illegal, ohne Reisedokument, ein solches habe er nie besessen, nach Nigeria gefahren und über eine Reihe weiterer Staaten schließlich nach Marokko. Von dort aus sei er im Oktober 2012 nach Spanien geschwommen, nach Frankreich weitergereist, von dort in die Schweiz; nachdem er dort einen negativen Asylbescheid erhalten habe, sei er nach Spanien abgeschoben worden und schließlich nach Österreich gereist, wo er am 19.06.2013 angekommen sei. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe sich "Europa ansehen" wollen. Die Frage nach Befürchtungen bei Rückkehr in die Heimat verneinte er ebenso wie jene nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2013, Zl. 13 08.428 EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.03.2013, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 16.1.b der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Spanien zuständig, der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.09.2013 nach Spanien überstellt. Der Beschwerdeführer reiste erneut spätestens am 04.12.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2014 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen EASt am 28.10.2014 gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den XXXX an, als gesprochene Sprache ausschließlich Französisch. Als Grund für die Stellung des neuerlichen Asylantrages gab der Beschwerdeführer an, sein Asylantrag in Spanien sei nachweislich "abgelehnt" worden, auf die Frage nach Gründen, welche im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt wurden, gab der Beschwerdeführer die politisch und wirtschaftlich sehr schlechte Lage im Tschad an, sowie dass er dort nie gelebt habe. Familienangehörige in Österreich oder einem EU Staat habe er nicht.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG vom 02.06.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 AsylG den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft über ihn mit.

Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.09.2017 erklärte der Beschwerdeführer, er spreche seine Muttersprache Mambani nicht, sondern lediglich Französisch sowie ein wenig Deutsch und Englisch. Die Zeit vom dritten Lebensjahr an bis 2012 habe er in Gabun verbracht. Sein Vater habe sich von seiner Mutter getrennt, er kenne nur dessen Nachnamen, auch von seiner Mutter kenne er nur deren Namen XXXX, sie habe zuletzt in Libreville, Gabun gelebt und mit Lebensmitteln gehandelt, weiters habe er einen jüngeren Bruder, dessen Geburtsdatum er jedoch nicht kenne und der zuletzt ebenfalls in Libreville gelebt habe. Ob er im Herkunftsstaat Verwandte habe, wisse er nicht. der Beschwerdeführer verneinte die Fragen nach Problemen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie aufgrund seines Religionsbekenntnisses. Er habe in Gabun den Beruf eines Friseurs erlernt, dort sei es schwer Arbeit zu finden, er habe dort ebenfalls als Gepäcksträger gearbeitet, sowie auch als - nicht professioneller - Maler, weiters habe er handwerkliche Arbeiten verrichtet. In Österreich habe er seit neun Monaten eine Freundin, diese stamme aus Polen, sie lebten zusammen; er glaube, ihr voller Name laute XXXX. Sie habe ihm ihr Alter mit XXXX Jahren angegeben und arbeite als Lehrerin, zurzeit beziehe sie Geld vom Arbeitsmarktservice. Er spreche mit ihr Deutsch und Englisch. Sie seien nicht verheiratet, ebenso wenig habe er Kinder oder sonstige Verwandte oder Familienangehörige in Österreich, jedoch habe er Bekannte in Österreich. Seinen Aufenthalt finanziere er durch die Grundversorgung und verdiene etwas Geld durch Friseurtätigkeiten hinzu, in der Strafanstalt habe er als Hilfsarbeiten beim Verlegen von Kabeln verrichtet. Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei er nicht, in Österreich seien keine Personen von ihm abhängig. Nach mehrmaliger Nachfrage zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer dazu an "aufgrund der politische Probleme. Auch weil ich ein Fremder in Gabun" und erstattete weitere Ausführung zur schlechten Situation von Migranten in Gabun. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen nach persönlichen konkreten Bedrohungen oder Verfolgungen, auf die Frage nach Befürchtungen im Fall der Rückkehr in den Tschad gab er an, dort niemanden zu haben, er werde dort verhaftet, er habe keine den Tschad betreffenden Papiere.

Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat.

Mit Bescheid vom 09.02.2018, Zl. IFA 644097504-FZ 140113735 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz 28.10.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tschad (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht (Spruchpunkt III), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG (Spruchpunkt IV), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tschad zulässig ist (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.), stellte fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII), stellte fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.08.2013 verloren hat (Spruchpunkt VIII) und erlies gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX).

Weiters traf die belangte Behörde folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Politische Lage

Tschad ist eine Präsidialdemokratie, hat seit 1990 ein Mehrparteiensystem und ist stark auf die Hauptstadt N'Djaména ausgerichtet (AA 3.2016a). Nach der Verfassung vom 14.4.1996 und in Anlehnung an das französische Modell ist der Tschad eine präsidiale Republik mit einem Mehrparteiensystem, mit stark autokratischen Zügen. Per Referendum wurde die Verfassung mit 61,5% der Stimmen am 31.3.1996 vom Volk angenommen (GIZ 4.2016a).

Der seit 1990 amtierende Staatspräsident Idriss Déby Itno wurde im April 2011, in einer von der Opposition boykottierten Wahl, für fünf Jahre wiedergewählt. Die nächsten Parlamentswahlen waren ursprünglich für 2015 vorgesehen, der Wahlkalender ist jedoch in Verzug (AA 3.2016a).

Am 10.4.2016 wurden die Präsidentschaftswahlen abgehalten. Die Wahlbeteiligung der 6 Millionen Wahlberechtigten war mit 71,6 % relativ hoch und es wurden einige Unregelmäßigkeiten festgestellt. Die vorläufigen Ergebnisse wurden am Abend des 21.4.2016 bekannt gegeben, wonach Idriss Déby mit 61,56 % (2011 waren es 88 %) der Stimmen im ersten Wahlgang wiedergewählt wurdeIdriss Déby trat nach seiner 25jährigen Amtszeit zum fünften Mal an und wieder gab es vehemente Proteste aus der Opposition. Anfang 2017 sollen die verschobenen Parlamentswahlen abgehalten werden und gleich anschließend die Kommunalwahlen (GIZ 4.2016a)

Es herrscht Gewaltenteilung. Die Exekutive nimmt eine dominierende Stellung ein. Das Parlament, das zuletzt im Februar 2011 neu gewählt wurde, strebt nach einer ebenbürtigen Rolle. Die Zersplitterung der Parteienlandschaft erschwert es der Opposition aber, ihre Kontrollfunktionen gegenüber der Exekutive effektiv auszuüben. Das Parlament wird von der Partei des Präsidenten, dem "Mouvement Patriotique du Salut" (MPS) und den mit ihr verbundenen Parteien dominiert (AA 3.2016a).

Die Justiz ist nur formell unabhängig und steht unter dem Druck der Exekutive (GIZ 4.2016a). Die Justiz befindet sich im Aufbau und mangels personeller und materieller Ressourcen schwach. Die zentralistische Verwaltung wird den Erfordernissen in den Provinzen nicht immer gerecht. Deshalb wird eine Dezentralisierung und Stärkung der kommunalen Ebene angestrebt. Allerdings ist die Kommunal- und Provinzialverwaltung schwach und von der Zentralverwaltung abhängig (AA 3.2016a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Tschad - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tschad/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.5.2013

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016a): Tschad - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/tschad/geschichte-staat/, Zugriff 20.4.2016

Sicherheitslage

Es kam im Jahr 2015 vermehrt zu Terror-Anschlägen. Tschadische Truppen engagieren sich bei der Bekämpfung der Terrororganisation "Boko Haram". Vergeltungsschläge gegen tschadische Ziele wurden angedroht. Seit Februar 2015 werden immer wieder tschadische Gemeinden in der Tschadseeregion angegriffen. Die Regierung hat über die an den Tschadsee angrenzende Provinz "Lac" den Ausnahmezustand verhängt. Auch in weiteren angrenzenden Landesteilen des Tschad besteht ein erhöhtes Anschlags- bzw. Entführungsrisiko (AA 20.5.2016). Der Tschad hat bis Ende 2017 die Präsidentschaft der G5-Sahel inne und hält zudem den Vorsitz in der AU (Afrikanische Union) für 2016. Das politische Gewicht und der Einfluss des Landes sind durch diese Ämter in der Region weiter deutlich gestiegen. Mit der Beteiligung des Tschad an der Antiterroroperation Barkhane und der Bekämpfung von Boko Haram über die Staatsgrenzen hinaus, wird das Land in der Sahelregion trotz der repressiven Politik Débys als Garant für Stabilität und Sicherheit gehandelt. Der Konflikt in der Grenzregion zum Sudan hat sich in den letzten Jahren, zunehmend unter Beteiligung von verschiedenen Rebellengruppen verschärft. Dabei hat der Konflikt sich seit 2003 über die Grenze in den Tschad ausgeweitet und seit geraumer Zeit auch die Zentralafrikanische Republik ergriffen (GIZ 4.2016a). Die diplomatischen Beziehungen mit dem Sudan haben sich entspannt. Maßgeblich hierfür war der Friedensschluss Anfang 2010, der eine Phase der Zusammenarbeit einleitete.

Das unter dem früheren Machthaber Gaddafi gespannte Verhältnis zu Libyen hat sich grundsätzlich gebessert, ist aber von Sicherheitsproblemen an der gemeinsamen Grenze geprägt. Auch mit den Nachbarstaaten Nigeria und Zentralafrikanische Republik bestehen gravierende Sicherheitsprobleme in Gestalt von politischer Instabilität und Terrorismus, die sich direkt oder indirekt auf den Tschad auswirken. Weitgehend konfliktfrei und von gemeinsamen (Wirtschafts-) Interessen geprägt ist das Verhältnis zu Kamerun und Niger (AA 3.2016b).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.2016b): Außenpolitik - Tschad, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tschad/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 26.4.2016

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AA - Auswärtiges Amt (20.5.2016): Reise- und Sicherheitshinweise - Tschad,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TschadSicherheit_node.html, Zugriff 20.5.2016

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016a): Tschad - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/tschad/geschichte-staat/, Zugriff 27.4.2016

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Rechtssystem des Tschad ist geprägt von der Koexistenz verschiedener Systeme, dem staatlichen, dem traditionellen, dem lokalen (von Ethnie zu Ethnie unterschiedlichen) und dem islamischen Recht. Das staatliche tschadische Rechtssystem basiert auf französischem Kolonialrecht und wurde teilweise durch eine nationale Gesetzgebung neu definiert (GIZ 4.2016a). Das Gericht mit dem Cour Suprême ist formal die höchste rechtliche Instanz im Land (GIZ 4.2016a). Die Justizaufsichtskommission hat die Macht, Gerichtsentscheidungen zu überprüfen und vermutete Justizirrtümer anzusprechen. Der Präsident ernennt ihre Mitglieder und übt dadurch Einfluss auf die Justiz aus (USDOS 13.4.2016).

Die Justiz ist nur formell unabhängig und steht unter dem Druck der Exekutive (GIZ 4.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016). Das Justizsystem befindet sich im Aufbau (AA 3.2016a) und ist mangels personeller und materieller Ressourcen schwach (AA 3.2016a; vgl. GIZ 4.2016a; USDOS 13.4.2016). Das System ist stark reformbedürftig (GIZ 4.2016a). Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen und Verwaltungsebenen behindern Entwicklungsmöglichkeiten und Transformationsprozesse (GIZ 4.2016a; USDOS 13.4.2016). Gerichtliche Anordnungen werden von den Justizbehörden nicht immer respektieren (USDOS 13.4.2016).

Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung, sowie unter anderem das Recht, über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Nur in Strafprozessen kommen Geschworene zu Einsatz, aber nicht in politisch heiklen Fällen. Angeklagte haben das Recht einen Anwalt zu konsultieren, auch wenn dieses Recht in der Praxis zumeist nicht gewahrt ist. Dem Gesetz nach haben bedürftige Personen das Recht auf Rechtsbeistand auf Staatskosten, obwohl auch dieses Recht nur selten gewahrt ist. Menschenrechtsgruppen bieten zudem kostenlosen Rat. Angeklagte dürfen nicht gezwungen werden sich schuldig zu bekennen. Jedoch wird dieses Recht nicht immer von der Regierung respektiert. Angeklagte haben das Recht, Gerichtsentscheidungen anzufechten. Das Gesetz gewährt diese Rechte allen Bürgern (USDOS 13.4.2016). Ein zentrales Problem besteht darin, dass Straftäter sehr häufig gerichtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden (GIZ 4.2016a).

Straflosigkeit stellt ein Problem dar und die Regierung unternimmt selten Schritte. Beamte oder Sicherheitsbedienstete werden zumeist weder verfolgt noch bestraft (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Tschad - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tschad/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.5.2013

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016a): Tschad - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/tschad/geschichte-staat/, Zugriff 27.4.2016

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/461952_de.html, Zugriff 27.4.2016

Sicherheitsbehörden

Die Polizei, Gendarmerie, Armee und Garde Nationale et Nomade (GNNT) sind zuständig für die innere Sicherheit. Allerdings herrschen auch hier korrupte Strukturen vor (GIZ 4.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016) und die meisten Sicherheitsposten sind von regierungsnahen Personen oder Mitgliedern aus dem Clan oder der Ethnie des Präsidenten besetzt (GIZ 4.2016a). Den Sicherheitsdiensten werden immer wieder ungesetzliche Tötungen (USDOS 13.4.2016), Folter (GIZ 4.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016), Übergriffe auf die Zivilbevölkerung, Willkür, Verschwinden lassen und Vergewaltigungen vorgeworfen, wobei die Täter fast immer mit Straflosigkeit rechnen können. (GIZ 4.2016a).

Kriminalität breitet sich aufgrund der beschriebenen unzureichenden Strukturen, eines schwachen Staates und einer schwachen Justiz weiter aus, so dass von Verbrechensopfern oft zur Selbstjustiz gegriffen wird. Auch Übergriffe auf Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, meist mit dem Ziel Wertgegenstände und vor allem Fahrzeuge zu erbeuten, häufen sich besonders im Osten des Landes (GIZ 4.2016a). Die zivilen Behörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016a): Tschad - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/tschad/geschichte-staat/, Zugriff 27.4.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/461952_de.html, Zugriff 27.4.2016

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen. Es gibt jedoch Berichte wonach die Polizei, Gendarmerie und Mitglieder der National Security Agency (ANC) regelmäßig Verdächtige foltern - manchmal waren auch lokale Beamte der Verwaltungsbehörden involviert (AI 24.2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Zuletzt kam es zu Vorfällen von Misshandlung von Studenten durch Sicherheitskräfte (AI 24.2.2016).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Chad,

https://www.ecoi.net/local_link/319755/458949_de.html, Zugriff 13.5.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/461952_de.html, Zugriff 13.5.2016

Korruption

Auf der Grundlage des jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption ein ernstes Problem (USDOS 13.4.2016), so bewertete auch Transparency International im Jahr 2005 den Tschad als korruptestes Land. Seither haben sich die Einschätzungen etwas verbessert (2010: Rang 171 von 178 untersuchten Staaten, 2014: Rang 154 von 174, 2015: Rang 147 von 167). Korruption, Schmiergelder und Vetternwirtschaft sind auf allen politischen und gesellschaftlichen Ebenen an der Tagesordnung und gelten als strukturelles Problem (GIZ 4.2016a). Die Korruption der Regierung stellt weiterhin ein Problem dar. Gerichtliche Korruption behindert eine wirksame Strafverfolgung und stellt weiterhin ein Problem dar. Die Sicherheitskräfte sind korrupt und an Erpressungen beteiligt. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption von Beamten vor, aber die Behörden setzen das Gesetz nicht effektiv um und Korruption bleibt auf allen Ebenen der Regierung allgegenwärtig (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016a): Tschad - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/tschad/geschichte-staat/, Zugriff 27.4.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/448250_en.html, Zugriff 29.4.2016

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Anzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist im Land aktiv und veröffentlicht ihre Berichte zu Menschenrechtsverletzungen. Regierungsvertreter reagieren manchmal kooperativ und einsichtig. Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte koordiniert die Bestrebungen von lokalen und internationalen NGOs zum Schutz der Menschenrechte. Das Ministerium ist unterfinanziert und funktioniert unabhängig und lokalen NGOs zufolge haben sie nur begrenzte Wirksamkeit (USDOS 13.4.2016). Die zivilgesellschaftlichen Akteure sind im Tschad im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern nur wenig entwickelt. Die einheimischen NGOs beschränken sich zumeist auf die urbanen Zentren, die ländlichen Gebiete bleiben unterversorgt. Da der Staat seinen zentralen sozialen Aufgaben in vielen Bereichen nicht nachkommt und nur über eingeschränkte Kapazitäten verfügt, sind in den letzten Jahren viele Selbsthilfeinitiativen entstanden. Diese kooperieren in Ermangelung eigner finanzieller und personeller Ressourcen häufig mit ausländischen NGOs. Einen großen Anteil an Unterstützungsarbeit leisten die regionalen kirchlichen Einrichtungen. (GIZ 4.2016b).

Quellen:

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016b): Tschad - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/tschad/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 27.4.2016

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, http://www.ecoi.net/local_link/322475/461952_de.html, Zugriff 17.5.2016

Wehrdienst

Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 18 Jahre, wofür die Zustimmung eines Elternteils oder Vormunds nötig ist. Das Mindestalter für die Rekrutierung zur Wehrpflicht ist 20, die Wehrdienstzeit beträgt 3 Jahre. Frauen werden für ein Jahr Wehr- oder Freiwilligendienst im Alter von 21 angeworben. Das Gesetz verbietet den Einsatz von Kindersoldaten (CIA 18.4.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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CIA - Central Intelligence Agency (18.4.2016): The World Factbook, Chad,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cd.html, Zugriff 29.4.2016

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/448250_en.html, Zugriff 29.4.2016

Allgemeine Menschenrechtslage

Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen zählen Missbrauch durch Sicherheitskräfte, unzumutbare Haftbedingungen sowie Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen und Kinder. Kindersoldaten und Kinderarbeit sind im Tschad weit verbreitet (GIZ 4.2016a). Weitere Menschenrechtsverletzungen sind willkürliche Tötungen durch Sicherheitskräfte und die Anwendung von Folter, willkürlichen Inhaftierungen, Isolationshaft und langwierige Untersuchungshaft. Es kommt zu Verweigerung fairer öffentlichen Verfahren und Einfluss der Exekutive auf die Justiz (AI 2015/2016; vgl. GIZ 4.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016). Menschenrechte spielen in der kritischen einheimischen Berichterstattung eine wichtige Rolle (GIZ 4.2016a.

Meinungs- und Pressefreiheit sind zwar per Verfassung garantiert (USDOS 13.4.2016), in der Praxis jedoch eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Kritische Äußerungen können problematisch sein und etwa zu Schließungen von Radiostationen oder Drohungen gegen Berichterstatter führen (GIZ 4.2016a). Behörden belästigen (USDOS 13.4.2016; vgl. GIZ 4.2016a) und verhaften Journalisten (USDOS 13.4.2016; vgl. GIZ 4.2016a; vgl. AA 3.2016a) bzw. verhängen Geldstrafen (AA 3.2016a). Seit den wiederholten Rebellenangriffen wird oftmals der Ausnahmezustand verhängt und in diesem Zuge auch die Pressefreiheit eingeschränkt. Das Radio ist das am weitesten verbreitete Medium - und vornehmlich unter staatlicher Kontrolle. Die Privatsender unterstehen einer strengen Prüfung durch die Behörden. Private Fernsehsender gibt es im Tschad nicht. Das Radio dient als Informationsquelle und Nachrichtenübermittlung und bietet vor allem auf dem Land durch die vielen kleinen Regionalsender eine wichtige Austauschmöglichkeit (GIZ 4.2016a; vgl. USDOS13.4.2016).

Obwohl die Verfassung die Versammlungsfreiheit garantiert, respektiert die Regierung dieses Recht nicht immer. Laut Gesetz müssen Demonstrationen fünf Tage im Voraus angekündigt werden. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit und Einwanderung erteilt dafür nicht immer die Erlaubnis. Nach den Angriffen von Boko Haram, verweigert das Ministerium sogar die Erlaubnis für große Versammlungen, einschließlich sozialer Veranstaltungen wie Hochzeiten und Beerdigungen. Die Sicherheitskräfte gehen oft mit unverhältnismäßig hoher Gewalt im Zuge von Demonstrationen vor, um diese zu zerstreuen (USDOS 13.4.2016).

Die Verfassung und Gesetze garantieren die Vereinigungsfreiheit, und im Allgemeinen respektiert die Regierung dieses Recht auch. (USDOS 13.4.2016).

Mit der Einführung des Mehrparteiensystems haben sich dutzende Parteien gebildet. Ihre Wählerbasis beruht zumeist auf ethnischer Zugehörigkeit, die sich über die regionale Herkunft des jeweiligen Kandidaten definiert. Die wichtigste und beherrschende politische Kraft ist die vom Staatspräsidenten geführte Mouvement Patriotique du Salut (MPS), die derzeit mit 125 von 188 Abgeordneten im Parlament vertreten ist. Die wichtigsten legalen Oppositionsparteien sind z.B. die UNDR von Kebzaboh oder die FAR von Yorongar. (GIZ 4.2016a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Tschad - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tschad/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.4.2016

-

AA - Auswärtiges Amt (3.2016): Tschad - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_16562DB9D4EF610B26D4EC6E607BCF61/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tschad/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.4.2016

-

AI - Amnesty International (2015/2016): Annual Report, Chad 2015/2016,

https://www.amnesty.org/en/countries/africa/chad/report-chad/, Zugriff 29.4.2016

-

FH - Freedom House (2015): Freedom in the World - Chad, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/chad, Zugriff 17.5.2016

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016a): Tschad - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/tschad/geschichte-staat/, Zugriff 11.5.2016

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016c): Tschad - Gesellschaft, https://www.liportal.de/tschad/gesellschaft/, Zugriff 27.4.2016

-

USDOS - US Department of State (USDOS 13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/448250_en.html, Zugriff 17.5.2016

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind unmenschlich und viele Insassen werden seit Jahren ohne Anklage festgehalten. (FH 2015). Die Bedingungen in den 45 Gefängnissen des Landes bleiben hart und sind potenziell lebensbedrohlich. Es kommt zu Nahrungsmittelknappheit, Überfüllung der Zellen, körperlichem Missbrauch, unangemessenen hygienischen Bedingungen und mangelnder medizinischer Versorgung. Dem Gesetz nach müssen Häftlinge innerhalb von 48 Stunden freigelassen oder angeklagt werden, es sei denn, der Staatsanwalt beschließt eine Verlängerung der Haft. In einigen Fällen verweigern Behörden Häftlingen Besuch von Ärzten. Obwohl das Gesetz den Rechtsbeistand für bedürftige Angeklagte vorsieht und sofortigen Zugang für Familienmitglieder bereitstellen sollte, tritt dies nicht oft ein. Behörden halten Gefangenen gelegentlich auch in Isolationshaft (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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FH - Freedom House (2015): Freedom in the World - Chad, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/chad, Zugriff 17.5.2016

-

USDOS - US Department of State (USDOS 13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/448250_en.html, Zugriff 17.5.2016

Todesstrafe

Gemäß Amnesty International gehört der Tschad zu jenen Staaten, welche die Todesstrafe vollstrecken (AI, 20.7.2015). Im Juli 2015 wurde die Todesstrafe in das Anti-Terror Gesetz aufgenommen, obwohl im Jahr 2014 vom Staat die Abschaffung der Todesstrafe verkündet wurde. Am 29.8.2015 wurden zehn Mitglieder der Terrorbewegung Boku Haram exekutiert, welche für den Tod von 38 Zivilisten in der Hauptstadt N¿Djamena verantwortlich waren. Es handelte sich hierbei um die erste Hinrichtung seit 2003 (AI, 24.2.2016).

Quellen:

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Chad,

https://www.ecoi.net/local_link/319755/458949_de.html, Zugriff 20.4.2016

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AI - Amnesty International (20.7.2015): Staaten mit und ohne Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=42, Zugriff 20.5.2016

Religionsfreiheit

Der Staat ist laizistisch (Trennung von Kirche und Staat) verfasst und gewährleistet Glaubens- und Religionsfreiheit (AA 3.2016a). Die Verfassung stellt die Trennung von Religion und Staat sicher, garantiert Religionsfreiheit, sowie die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Konfessionelle Propaganda, welche die nationale Einheit untergräbt ist verboten. Der Präsident ermutigt religiöse Toleranz durch öffentliche Stellungnahmen (USDOS 14.10.2015). Über die Hälfte der Einwohner (ca. 53 %) sind Muslime, ca. 34 % sind Christen, wovon die Katholiken 28 % und 48 % die Protestanten ausmachen, unter ihnen Anhänger unabhängiger, evangelikaler und pentekostaler Glaubensgemeinschaften. Zudem gibt es v.a. im Süden zahlreiche Anhänger traditioneller afrikanischer Religionen (etwa 14 %). Die Religion bestimmt und charakterisiert das soziale Leben der Menschen (GIZ 4.2016c).

Die Muslime im Tschad folgen mehrheitlich der sunnitischen Rechtsschule, malikitischer Ausrichtung. In der früheren Geschichte haben mystische Bruderschaften, insbesondere im Osten und Norden des Landes, eine große Rolle gespielt. Noch heute ist die Tijaniya -Bruderschaft, in deren Lehre auch Elemente lokaler afrikanischer Religion aufgenommen wurden, von großer Bedeutung. Größte christliche Gemeinschaft ist die Katholische Kirche mit acht Diözesen, größte protestantische Kirche ist die Eglise Evangélique du Tchad (EET). Daneben sind auch die Eglise Fraternelle Luthérienne du Tchad (EFLT), die Assemblées Chrétiennes au Tchad (ACT), die Eglise Adventiste du Tchad und die Eglise Baptiste du Tchad erwähnenswert (GIZ 4.2016c).

FH berichtet von Zusammenstößen zwischen christlichen Bauern verschiedener ethnischen Gruppen aus dem Süden und muslimisch-arabischen Gruppen, vorwiegend im Norden lebend (FH 2015).

Quellen:

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FH - Freedom House (2015): Freedom in the World - Chad, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/chad, Zugriff 17.5.2016

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016c): Tschad - Gesellschaft, https://www.liportal.de/tschad/gesellschaft/, Zugriff 27.4.2016

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USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Chad, http://www.ecoi.net/local_link/313240/453992_de.html, Zugriff 13.5.2016

Ethnische Minderheiten

Es gib rund 200 ethnischen Gruppen, diemehr als 120 Sprachen und Dialekte sprechen. Die meisten ethnischen Gruppen wurden mit einem von zwei regionalen und kulturellen Traditionen verbundenen: Araber und Muslime im Norden, in der Mitte und im Osten; und Christen oder Anhänger traditioneller Religionen im Süden. Das Gesetz verbietet Diskriminierung seitens der Regierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit. Trotzdem beeinflusst die ethnische Zugehörigkeit die Regierungsbildung und politische Allianzen. Insbesondere Mitglieder der Volksgruppe Zaghawa sind in wichtigen Institutionen überrepräsentiert (in Militär, Offizierskorps, militärische Eliteeinheiten und dem Personal des Präsidenten). Interethnische Gewalt kommt vor und die meisten ethnischen Gruppen praktizieren gesellschaftliche Diskriminierung. Nomadische Peul werden vor allem in der Bildung vernachlässigt (USDOS 13.4.2016). Laut CIA befinden sich folgende Ethnien in der Republik Tschad: Sara 27.7%, Araber 12.3%, Mayo-Kebbi 11.5%, Kanem-Bornou 9%, Ouaddai 8.7%, Hadjarai

6.7%, Tandjile 6.5%, Gorane 6.3%, Fitri-Batha 4.7%, ... (1993

census) (CIA 5.4.2016).

Quellen:

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CIA - Central Intelligence Agency (5.4.2016): The World Factbook - Chad,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cd.html, Zugriff 21.4.2016

Frauen/Kinder

Gesellschaftliche und religiöse Rahmenbedingungen und Einflüsse prägen ganz entscheidend die Situation der Frauen im Tschad. Die Analphabeten Quote wird bei den Frauen auf etwa 87 % geschätzt, auch wenn die Einschulungsquote mittlerweile wieder ansteigt. Während des Bürgerkriegs waren Frauen gezwungen, neue Strategien zu entwickeln, um das Überleben der Familie zu sichern, da viele Männer emigrierten oder keine Arbeit fanden. Eine Veränderung der Geschlechterverhältnisse war die Folge. Da die Möglichkeiten Einkommen schaffender Aktivitäten sehr begrenzt war, konzentrierten sie sich auf die Herstellung von Nahrungsmitteln, bildeten Handelsnetzwerke und nahmen dabei weite Wege auf sich. Der Konflikt ermöglichte Frauen in öffentlichen, ehemals nur den Männern vorbehaltene Domänen vorzudringen; insbesondere im Kleinhandel (GIZ 4.2016c).

Das Gesetz verbietet Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt, einschließlich Gewalt in der Ehe. Darüber hinaus haben Frauen einen begrenzten Zugang zum Rechtsweg, obwohl sie in Fällen von Gewalt und Missbrauch lokalen Menschenrechtsorganisationen kontaktieren könnten. Die Regierung bietet auch keine psychosozialen Dienste an (USDOS 13.4.2016).

Vergewaltigung ist verboten; gesetzlich sind Haftstrafen vorgesehen . Vergewaltigung in der Ehe ist gesetzlich nicht explizit verboten. Die Polizei nimmt oft mutmaßliche Täter fest, allerdings werden in der Regel Vergewaltigungsfälle nicht untersucht und Behörden lassen die meisten Verdächtigen wieder frei. Darüber hinaus haben Frauen einen begrenzten Zugang zum Rechtsweg, obwohl sie in Fällen von Gewalt und Missbrauch lokalen Menschenrechtsorganisationen kontaktieren könnten. Die Regierung bietet auch keine psychosozialen Dienste an. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung von weiblichen Flüchtlingen (IDPs), stellt somit ein Problem dar. Manchmal werden Vergewaltigungsopfer von den Gemeinschaften gezwungen ihren Angreifern zu heiraten. Trotz gesetzlichen Verbots ist häusliche Gewalt weit verbreitet (USDOS 13.4.2016).

Frauen besitzen nach wie vor nur geringe Handlungsspielräume und haben begrenzte Verfügungsgewalt über Ressourcen, ihren Körper und ihr Handeln. Dies zeigt sich auch in den vielen Fällen von Zwangsheirat, welche vor allem junge Frauen und Mädchen betreffen.

Das Gesetz verbietet FGM/C. In der Praxis hingegen ist diese Praktik nach wie vor weit verbreitet, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 13.4.2016). Die weibliche Beschneidung wird in weiten Teilen des Landes praktiziert. Von der sogenannten "kleinen Beschneidung" bis zur "Infibulation". Insgesamt sind davon ca. 45 % der Frauen betroffen, wobei sowohl christliche und von traditionellen Religionen geprägte Ethnien als auch muslimische Ethnien diesen Eingriff durchführen. Am weitesten verbreitet ist diese Praktik bei den arabischen Ethnien (GIZ 4.2016c).

Besonders Mädchen sind die Benachteiligten unzureichender Bildungsmöglichkeiten, da für sie Bildung als nicht so wichtig erachtet wird und sie vor allem auf dem Land schon sehr früh verheiratet werden (GIZ 4. 2016c). Somit bleibt der Geschlechterunterschied weiterhin ausgeprägt. Mädchen gehen seltener zur Schule oder verlassen diese deutlich früher als gleichaltrige Buben. Im Sekundarbereich sinkt der Anteil der Schülerinnen und Schüler (AA 3.2016b). Da der Staat nur zum Teil die Bereitstellung von Lehrmaterialien, Lehrerausbildung und -bezahlung wahrnimmt, sind die vielfach auf dem Land gegründeten Associations des Parents d'Élèves ("Elternkomitee") gezwungen, auf eigene Initiative und Kosten Lehrkräfte für ihre Kinder zu organisieren, um ein Minimum an Bildung zu gewährleisten (GIZ 4.2016c; vgl. AA 3.2016).

Das Gesetz verbietet die Prostitution von Kindern, welche mit Strafen von fünf bis 10 Jahren Haft und einer Geldstrafen von bis zu 970.000 CFA-Francs ($ 1680) für die Verurteilung vorsieht. Das Gesetz verbietet sexuelle Beziehungen mit Mädchen unter 14 Jahren. Die Behörden greifen allerdings nur selten ein. Auch die sexuelle Ausbeutung von Mädchen und Frauen stellt ein Problem dar, wie auch die Rekrutierung von Kindern in die Armee (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.2016b): Tschad - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_16562DB9D4EF610B26D4EC6E607BCF61/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tschad/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.4.2016

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016c): Tschad - Gesellschaft, https://www.liportal.de/tschad/gesellschaft/, Zugriff 27.4.2016

-

USDOS - US Department of State (USDOS 13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/448250_en.html, Zugriff 17.5.2016

Bewegungsfreiheit

Das Recht zur uneingeschränkten Bewegung innerhalb des Landes, Ausreise, Auswanderung und Rückkehr sind im Tschad gesetzlich vorgesehen, diese Rechte sind jedoch in der Praxis Einschränkungen durch die Regierung unterworfen. Sicherheitsprobleme aufgrund von Aktivitäten bewaffneter Banden im Osten des Landes hinderten gelegentlich humanitäre Organisation daran, Flüchtlingen Hilfsleistungen anzubieten (USDOS13.4.2016).

Quellen:

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USDOS - US Department of State (USDOS 13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/448250_en.html, Zugriff 17.5.2016

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Der andauernde Konflikt in Darfur hat ca. 300.000 Menschen in den Tschad fliehen lassen und trotz diplomatischer Bemühungen hat sich die Sicherheitslage bisher nicht verbessert. Die Versorgung der 170.000 Binnenvertriebenen im Tschad, in 38 Camps durch UN- und Hilfsorganisationen, wird immer stärker beeinträchtigt. Die meisten der Flüchtlinge sind Frauen und Kinder (GIZ 4.2016a). Den Bewohnern ländlicher Gebiete und auch Flüchtlingen, bzw. Binnenvertriebenen (IDPs) fehlen oft der Zugang zu formellen Gesetzestexten und Institutionen (USDOS 13.4.2016). Aufgrund der unsicheren Lage im Norden der Zentralafrikanischen Republik fi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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