TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/29 98/12/0508

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

GdBG Innsbruck 1970 §43 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §44;
GdBG Innsbruck 1970 §45 idF 1988/025;
GdBG Innsbruck 1970 §51 Abs1 idF 1986/025;
GdBG Innsbruck 1970 §51 Abs1 idF 1995/096;
GdBGNov Innsbruck 07te 1986 Art1 Z4;
GdBGNov Innsbruck 09te 1988 Art1 Z5;
GdBGNov Innsbruck 1995 Art1 Z21;
GdBGNov Innsbruck 1996 Art4;
NGZG 1971 §5 Abs2 idF 1996/201 impl;
NGZG/Gemeindebeamten Innsbruck §5 Abs2 idF LGBl Tir 1995/096 LGBl Tir 1996/048 BGBl 1996/201;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201 impl;
PG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §4 Abs3 idF LGBl Tir 1995/096 LGBl Tir 1996/048 BGBl 1996/201;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0509 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/12/0513 E 29. März 2000 98/12/0514 E 29. März 2000 99/12/0105 E 29. März 2000 99/12/0106 E 29. März 2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des R in A, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 6, gegen 1. den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 2. November 1998, Zl. I-5555/1996/PA, betreffend Ruhegenussbemessung nach dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (protokolliert unter 98/12/0509), und

2. den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 2. November 1998, Zl. I-8251/1998/PA, betreffend Nebengebührenzulage nach dem Nebengebührenzulagengesetz (protokolliert unter 98/12/0508), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.130,-- (jeweils S 4.565,-- pro Beschwerde) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im April 1946 geborene Beschwerdeführer wurde vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck (in der Folge werden Organe dieses Rechtsträger ohne dessen Angabe angeführt) mit Bescheid vom 11. Oktober 1995 mit Wirksamkeit vom 1. November 1995 gemäß § 43 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 (IGBG 1970) in den zeitlichen Ruhestand versetzt und ihm gleichzeitig ein Treuegeld in der Höhe von einem Monatsbezug (im Ausmaß seines letzten Monatsbezuges) zuerkannt. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer der ihm ab 1. November 1995 gebührende Ruhebezug bemessen.

In der Folge wurde sein Gesundheitszustand während des zeitlichen Ruhestandes mehrfach über Anordnung der die Aufgaben der Dienstbehörde wahrnehmenden Abteilung des Magistrates (MagAbt I - Personalwesen) vom Gesundheitsamt überprüft. Zuletzt erfolgte eine derartiges Ersuchen der MagAbt I mit Schreiben vom 3. Juni 1998; darin wurde um die amtsärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und um Bekanntgabe der bei ihm nach wie vor bestehenden Einschränkungen gebeten bzw. um Mitteilung ersucht, ob sich eine Veränderung seines Gesundheitszustandes (zum Besseren oder Schlechteren) gegenüber den zuletzt abgegebenen amtsärztlichen Zeugnissen ergeben habe.

Im "Amtsärztlichen Zeugnis" vom 30. Juni 1998 teilte das Gesundheitsamt mit, dass die ( am 18. Juni 1998 neuerlich erfolgte) Untersuchung und die aktuellen Befunde (die näher angeführt wurden) ein "weitgehend unverändertes Zustandsbild" ergeben hätten.

Mit Bescheid vom 2. November 1998 sprach der Stadtsenat aus, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 gemäß § 44 Abs. 3 IGBG 1970 in den dauernden Ruhestand versetzt werde. In der Begründung wies der Stadtsenat darauf hin, dass ein nach § 43 Abs. 1 IGBG 1970 in den zeitlichen Ruhestand versetzter Beamter, der binnen drei Jahren nicht wieder verwendet werde, gemäß "§ 44 Abs. 3" IGBG 1970 in den dauernden Ruhestand zu versetzen sei. Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht mehr verwendet worden sei, sodass seine Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 zu verfügen gewesen sei.

Gleichfalls mit (dem nunmehr erstangefochtenen) Bescheid vom 2. November 1998 nahm der Bürgermeister (belangte Behörde) unter Hinweis auf die obgenannte Versetzung in den dauernden Ruhestand die Bemessung des dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 1998 gebührenden Ruhebezuges vor. Der Spruch lautet (der Name des Beschwerdeführers ist hier durch den Buchstaben X ersetzt):

"Es wird festgestellt, dass der Bemessung des Ruhegenusses von Herrn X gemäß § 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965 in der geltenden Fassung, das Gehalt der Verwendungsgruppe P2, III. Dienstklasse, 7. Gehaltsstufe zuzüglich einer einrechenbaren Allgemeinen Zulage, der Verwaltungsdienstzulage sowie gemäß § 6 des Pensionsgesetzes 1965 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 33 Jahren und 11 Monaten zugrundezulegen ist.

Der Ruhegenuss von Herrn X beträgt gemäß Art II Abs. 7 lit. b des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19, in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juli 1995, LGBl. Nr. 80/1995, welche Bestimmung auf die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck gemäß Artikel II des Landesgesetzes vom 11. Oktober 1995, LGBl. Nr. 96 in der geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden ist, 97,84 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 65,16 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges von Herrn X."

In der Begründung führte die belangte Behörde Näheres zur besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers aus. Aus der Aufstellung der für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Dienstzeiten des Beschwerdeführers nach § 6 PG 1965 im Gesamtausmaß von 33 Jahren, 11 Monaten und 14 Tagen geht hervor, dass u.a. auch die von ihm im zeitlichen Ruhestand verbrachte Zeit (im Ausmaß von 3 Jahren und 1 Monat) gemäß § 44 Abs. 3 IGBG 1970 berücksichtigt wurde. Unter Hinweis auf das für den Beschwerdeführer nach Art. II Abs. 7 lit. b des Landesbeamtengesetzes 1994 (LBG 1994) abweichend von § 7 Abs. 1 PG 1965 (in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995) geltende "Altrecht" bezüglich der Ruhegenussbemessungsgrundlage (Ruhegenussbemessungsgrundlage von 50 % bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 10 Jahren; Erhöhung um 2 % für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr und um 0,167 % für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat) sei der Ruhegenuss mit 97,84 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage festzusetzen gewesen. In der Folge führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 4 Abs. 3 PG 1965 (in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996) aus, dass wegen der 7 Jahre und 5 Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Beschwerdeführers erfolgten Ruhestandsversetzung die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 14,84 % zu kürzen, daher also mit 65,16 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges festzusetzen gewesen sei.

Gegen diesen (erstangefochtenen) Bescheid richtet sich die unter 98/12/0509 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 2. November 1998 sprach der Bürgermeister aus, dem Beschwerdeführer gebühre mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 gemäß § 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Nebengebührenzulagegesetzes (NGZG), das gemäß § 51 Abs. 1 IGBG 1970 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 lit. g des Landesbeamtengesetzes 1994 (LBG 1994), LGBl. Nr. 19, in der geltenden Fassung auf Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck anzuwenden sei, eine Nebengebührenzulage zu seinem Ruhegenuss im Ausmaß von 81,46 % von S 862,60, das seien monatlich brutto S 702,70.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. auf § 5 Abs. 2 NGZG verwiesen, wonach die Nebengebührenzulage im Falle, dass dem Ruhegenuss eine gemäß § 4 Abs. 3 PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrundeliege, in jenem Ausmaß zu kürzen sei, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspreche. Nachdem die Ruhegenussbemessungsgrundlage des Beschwerdeführers nach § 4 Abs. 3 PG 1965 auf 65,16 % seines ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu kürzen gewesen sei, sei auch die Nebengebührenzulage zu kürzen gewesen. Die Kürzung der Nebengebührenzulage betrage demnach 0,2083 Prozentpunkte pro Monat, was für 7 Jahre und 5 Monate eine Kürzung um 18,54 Prozentpunkte ergebe, weshalb die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss mit 81,46 % der vollen Nebengebührenzulage festzusetzen gewesen sei.

Gegen den zweitangefochtenen Bescheid richtet sich die unter 98/12/0508 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte zu jeder der beiden Beschwerden jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres inhaltlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

I. Rechtslage

1. IGBG 1970 und Normen, auf die verwiesen wird (LBG 1994; PG 1965)

A) Ruhestandsversetzung

Das IGBG 1970, Tiroler LGBl. Nr. 44 (Wiederverlautbarung), kennt - anders als das BDG 1979 - nach seinem VI. Abschnitt (§§ 43 ff) zwei Arten der Ruhestandsversetzung:

a) Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand (§§ 43, 44 leg. cit.) und

b) die Versetzung in den dauernden Ruhestand (vgl. § 45 leg. cit.).

Die genannten Bestimmungen haben folgenden Wortlaut (die Überschrift des § 45 in der Fassung der 9. IGBG-Novelle, LGBl. Nr. 25/1988, dessen Abs. 1 in der Fassung der 8. IGBG-Novelle, LGBl. Nr. 4/1987):

"§ 43

Versetzung in den zeitlichen Ruhestand

(1) Der Beamte ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er über ein Jahr dienstunfähig war, die Voraussetzungen für seine Versetzung in den dauernden Ruhestand jedoch nicht vorliegen. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von drei Monaten nach Wiederantritt des Dienstes neuerlich eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung, sofern sie durch dieselbe Krankheit oder denselben Unfall bedingt ist. Im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit muss die Dienstunfähigkeit ununterbrochen ein Jahr gedauert haben.

(2) Der Beamte ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn ein Disziplinarerkenntnis die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand ausspricht (§ 61 Abs. 1 lit. e).

§ 44

Beendigung des zeitlichen Ruhestandes

(1) Der in den zeitlichen Ruhestand versetzte Beamte hat sich bei sonstigem Verlust seiner Bezüge nach Beendigung des zeitlichen Ruhestandes zur Dienstleistung auf seinen bisherigen oder einem im Wege der Versetzung oder Beförderung zugewiesenen anderen Dienstposten wiederverwenden zu lassen, der nach § 43 Abs. 1 in den zeitlichen Ruhestand versetzte Beamte jedoch nur dann, wenn er nach dem Gutachten des Amtsarztes wieder dienstfähig ist. Der im zeitlichen Ruhestand befindliche Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme anzuzeigen.

(2) Bei Wiederverwendung eines in den zeitlichen Ruhestand versetzten Beamten wird die Zeit des Ruhestandes bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages nicht berücksichtigt.

(3) Wird ein nach § 43 Abs. 1 in den zeitlichen Ruhestand versetzter Beamter binnen drei Jahren nicht wiederverwendet, so ist er in den dauernden Ruhestand zu versetzen; die Dauer des zeitlichen Ruhestandes ist ihm für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen.

§ 45

Versetzung und Übertritt in den dauernden Ruhestand

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er

a) dienstunfähig wird und die Erlangung seiner Dienstfähigkeit nicht mehr zu erwarten ist oder

b) das 60. Lebensjahr überschritten hat.

(2) Dem Ansuchen eines Beamten um Versetzung in den dauernden Ruhestand muss nicht stattgegeben werden, solange gegen ihn eine gerichtliche Untersuchung oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(3) Der Beamte ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen

a) wenn er dauernd unfähig ist, seinen Dienst ordnungsgemäß zu versehen;

b)

unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 3;

c)

aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses, das die Versetzung in den dauernden Ruhestand ausspricht (§ 61 Abs. 1 lit. e).

(4) Der Beamte tritt in den dauernden Ruhestand mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat."

B) Ruhegenussbemessung und Bemessung der Nebengebührenzulage § 27 IGBG 1970 sieht vor, dass der Anspruch des Beamten auf

einen Ruhegenuss sowie die Ansprüche seiner Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuss sich nach dem VII. Abschnitt dieses Gesetzes richten.

Da die demnach maßgebende Rechtslage im Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers in den zeitlichen Ruhestand eine andere war als im Zeitpunkt seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand werden beide Rechtslagen dargestellt.

a) Rechtslage im Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers in den zeitlichen Ruhestand (1. November 1995):

§ 51 Abs. 1 IGBG 1970 in der Fassung der 7. IGBG-Novelle, LGBl. Nr. 25/1986, und des Art. I Z. 21 der Novelle LGBl. Nr. 96/1995 (Änderung des Zitates, das bis dahin gelautet hatte: "§ 2 Z. 4 und 7 des Landesbeamtengesetzes 1982, LGBl. Nr. 69, in der jeweils geltenden Fassung"; Inkrafttreten nach Art. III Abs. 1 der Novelle am 1. Oktober 1995) lautet:

"(1) Soweit in den Abs. 2 und 3 und im § 52 und § 54 nichts anderes bestimmt wird, ist auf die Pensionsansprüche und die Ansprüche auf Nebengebührenzulagen der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen § 2 lit. d Z. 1 und lit. g des Landesbeamtengesetzes 1994 anzuwenden. Die §§ 60 bis 67 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 sind jedoch nicht anzuwenden."

Zu diesem Zeitpunkt lauteten die im Zitat genannten Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1994 (LBG 1994) in der Fassung des Art. I Z. 13 und Z. 15 der 25. LBG-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, wie folgt (auszugsweise):

"§ 2

d) 1. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, mit Ausnahme der Änderungen nach Art. VII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 und nach Art. VIII Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 sowie mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 13c und 13d,

2. ...

g) das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, mit Ausnahme der Änderungen nach Art. VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994, nach Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und nach Art. IX Z. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 43/1995; ..."

Der auf diese Weise in das Landesrecht u.a. übernommene § 4 PG 1965, BGBl. Nr. 340 (Stammfassung) kannte zu diesem Zeitpunkt nur die (auch heute unverändert geltenden) Absätze 1 und 2. Danach wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt (Abs. 1). 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage (Abs. 2).

Eine Kürzung für den Fall einer vor dem 60. Lebensjahr erfolgten Ruhestandsversetzung waren dem PG 1965 und dem NGZG (vgl. dessen § 5 in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996) damals fremd.

Art II der IGBG-Novelle LGBl. Nr. 96/1995 erklärte gleichzeitig Art. II der 25. LBG-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, auf die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck für sinngemäß anwendbar. Soweit dem im Beschwerdefall Bedeutung zukommt, sind mit Art. II Abs. 7 der 25. LBG-Novelle für Beamte, die vor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden und die bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen bzw. deren Hinterbliebene in bestimmten pensionsrechtlichen Belangen Sonderbestimmungen (im Wesentlichen die Beibehaltung der vor dem 1. Oktober 1995 geltenden - günstigeren - Altrechtslage) getroffen worden, deren Anwendung im angefochtenen Bescheid aber nicht strittig ist, sodass ihre nähere Darstellung unterbleiben kann.

b) Rechtslage im Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers in den dauernden Ruhestand (1. Dezember 1998), soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist:

Dem PG 1965 wurden im Bundesbereich mit Art. 4 Z. 1 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, im § 4 die Abs. 3 bis 5 angefügt. Abs. 3 enthält eine sogenannte "Abschlagsregelung" für (Bundes)Beamte, die vor Vollendung ihres 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. Danach ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % für jedes Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein

60. Lebensjahr vollendet haben wird, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Diese Abschlagsregelung ist für den Bundesbereich mit 1. Mai 1996 in Kraft getreten. Art. 4 Z. 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 enthält eine Übergangsbestimmung (= § 62c PG 1965), nach der diese Abschlagsregelung nicht für Beamte gilt, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 (Stichtag) eingeleitet worden ist.

Art. 5 Z. 1 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr 201, mit dem § 5 Abs. 2 NGZG neu gefasst wurde, ordnet in dessen letztem Satz an, dass die Nebengebührenzulage dann, wenn dem Ruhegenuss eine gemäß § 4 Abs. 3 PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrundeliegt, in jenem Ausmaß zu kürzen ist, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Der durch Art. 5 Z. 3 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 eingefügte § 18d sieht vor, dass auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, § 5 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. § 5 Abs. 2 und § 18d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 traten nach § 19 Abs. 11 (eingefügt durch Art. 5 Z. 4) mit 1. Mai 1996 in Kraft.

Diese Abschlagsregelungen des § 4 PG 1965 und des § 5 Abs. 2 NGZG wurden mit der 26. LBG-Novelle, LGBl. Nr. 48/1996, (Art. I Z. 4 und Z. 6; mit Letzterem wurde der erste Teilsatz der lit. g geändert) durch folgende Neufassung des § 2 lit. d Z. 1 und lit. g des LBG 1994 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes (Landesbeamte) im Wesentlichen übernommen:

"d) 1. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, mit Ausnahme der Änderungen nach Art. VII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994, nach Art. VIII Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, nach Art. VI Z. 1 und 5 bis 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 und nach Art. 4 Z. 6 und 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sowie mit der Maßgabe, dass von einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 weiters abgesehen werden kann, wenn die Dienstunfähigkeit durch eine außerordentlich schwere Erkrankung oder ein außerordentlich schweres Gebrechen verursacht wurde, ...

...

g) das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, mit Ausnahme der Änderungen nach Art. VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr 550/1994, nach Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, nach Art. IX Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, nach Art. VII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 und nach Art. 5 Z. 3 und 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;"

Nach Art. III Abs. 2 dieser Novelle sind - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - auf (Landes)Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. August 1996 eingeleitet wurde, § 4 PG 1965 und § 5 Abs. 2 NGZG in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung (siehe oben) weiter anzuwenden.

Die 26. LBG-Novelle trat nach ihrem Art. VI Abs. 1 - soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Oktober 1996 in Kraft. Art. VI Abs. 8 ordnete u.a. an, dass Art. I Z. 4, soweit damit im § 2 lit. d Z. 1 der Art. 4 Z. 1 und 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, und Art. I Z. 6, soweit damit im § 2 lit. g der Art. 5 Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, mit 1. August 1996 in Kraft treten. Hingegen trat Art. III gemäß Art. VI Abs. 10 der Novelle mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung (d.h. am 5. Juli 1996) in Kraft.

Gleichzeitig mit der 26. LBG-Novelle (im selben Stück des Landesgesetzblattes kundgemacht) wurde das IGBG 1970 mit der Novelle LGBl. Nr 49/1996 abgeändert. Art. I dieser Novelle betrifft die Änderung der Verweisungsnorm betreffend die Besoldung der Beamten. Art. II enthält Rezeptionsregelungen, mit denen Bestimmungen des LBG 1994 "in der jeweils geltenden Fassung" für Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, übernommen werden. Art. III der IGBG-Novelle LGBl. Nr. 49/1996 ändert Art. II der Novelle des IGBG, LGBl. Nr. 96/1995, in der Weise ab, dass Art. II der 25. LBG-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, in der jeweils geltenden Fassung für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck sinngemäß für anwendbar erklärt werden.

§ 51 Abs. 1 IGBG 1970 blieb dabei unverändert.

Jedoch wurde in Art. IV der IGBG-Novelle LGBl. Nr. 49/1996 folgende Übergangsbestimmung getroffen:

"Auf Beamte, deren Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 45 Abs. 1 lit. a oder Abs. 3 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 vor dem 1. August 1996 eingeleitet worden ist, sind § 4 des Pensionsgesetzes und § 5 Abs. 2 des Nebengebührenzulagengesetzes in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

In der Folge fasste die 27. LBG-Novelle, LGBl. Nr. 18/1998, in ihrem Art. I Z. 9 § 2 lit. d Z. 1 neu. Die Neufassung übernimmt im Wesentlichen die im Bundesbereich seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgenommenen Novellierungen des PG 1965 bis einschließlich Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 mit Ausnahme von dessen Z. 10 in den Landesbereich (also auch die durch Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 und Art. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 herbeigeführten Änderungen) für die Landesbeamten. Art. I Z. 12 der 27. LBG-Novelle ersetzte in § 2 lit. g im ersten Teilsatz das Zitat "zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996" durch das Zitat "zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997" und übernahm damit neben der genannten Novelle auch die Novelle des NGZG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996. Diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getretenen Regelungen spielen im Beschwerdefall keine Rolle.

Die Novelle des IGBG LGBl. Nr. 20/1998 ordnete in ihrem Art. III Abs. 1 für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck lediglich die sinngemäße Anwendbarkeit des Art. III Abs. 4 der 27. LBG-Novelle an, die eine Sonderbestimmung zur Kinderzulage nach den §§ 4 und 5 GG betrifft.

c) Zuständigkeitsbestimmung

1. IGBG 1970

Nach § 1 Abs. 2 IGBG 1970 in der Fassung der 9. IGBG-Novelle, LGBl. Nr. 25/1988, gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Zuständigkeitsbestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung.

Das IGBG 1970 enthält weder für die Ruhestandsversetzung noch die Ruhegenussbemessung bzw. die Bemessung der Nebengebührenzulage eine besondere Zuständigkeitsbestimmung.

2. Stadtrecht/Innsbruck

Nach § 28 Abs. 2 lit. a des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 30/1986 (die Novelle

LGBl. Nr. 144/1998 mit der neuerlich § 28 Abs. 2 lit. a des Stadtrechtes abgeändert wurde, ist erst am 30. Dezember 1998 in Kraft getreten) ist der Stadtsenat in folgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zur selbstständigen Beschlussfassung berufen:

"a) die Anstellung und die Beförderung von Beamten, die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, die Kündigung von provisorischen Dienstverhältnissen, die Entscheidung über die Annahme einer Dienstentsagung von Beamten sowie die Bestellung, die Enthebung und die Versetzung von Abteilungsleitern und von Amtsvorständen;"

Nach § 31 Abs. 2 lit. b des Stadtrechts 1975 (Stammfassung) ist der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Stadt in folgenden Angelegenheiten berufen:

"b) alle Personalangelegenheiten der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht dem Stadtsenat (§ 28 Abs. 2 lit. a) vorbehalten sind. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig;"

II. Beschwerdeausführungen

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seiner Erstbeschwerde in seinem Recht, bei Übertritt (Unterstreichung im Original) in den dauernden Ruhestand nicht nur 65,16, sondern 80 Prozent des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu erhalten, verletzt.

Entsprechend ist der Beschwerdepunkt in seiner Zweitbeschwerde formuliert, wobei die Zahlenangaben ("nicht nur 81,46 %, sondern 100 % der vollen Nebengebührenzulage") entsprechend modifiziert werden.

2.1. Beide Beschwerden stimmen im Wesentlichen wörtlich überein, sodass sie auch hier unter einem abgehandelt werden.

In Ausführung des (jeweiligen) Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes im Wesentlichen vor, er hätte bereits auf Grund der im Jahr 1995 erstellten Gutachten (insbesondere des amtsärztlichen Zeugnisses vom 9. Juli 1995, in dem davon die Rede gewesen sei, dass seine generellen gesundheitlichen Einschränkungen auf Dauer bestehen bleiben würden) in den dauernden Ruhestand versetzt werden müssen (wird näher ausgeführt). Es sei daher bereits im Jahr 1995 das Verfahren betreffend seine Versetzung in den dauernden Ruhestand im Sinne des Art. IV der IGBG-Novelle, LGBl. Nr. 49/1996, eingeleitet gewesen, das erst mit Erlassung des Bescheides des Stadtsenates vom 2. November 1998 abgeschlossen worden sei. Es sei daher § 4 PG 1965 in seiner alten Fassung (zum 31. Juli 1996) auf ihn anzuwenden.

2.2. Vorab ist auf die von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stillschweigend bejahte Frage einzugehen, ob die Abschlagsregelung des § 4 Abs. 3 PG 1965 und des § 5 Abs. 2 NGZG jeweils in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, die durch die 26. LBG-Novelle für den Bereich der Landesbeamten ab 1. August 1996 mit einer Modifikation übernommen wurde, auch im Anwendungsbereich des IGBG 1970 (dh für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck) gilt.

Dies könnte nämlich im Hinblick auf die bereits vorher erfolgte Neufassung des Zitates in § 51 Abs. 1 IGBG 1970 durch die Novelle LGBl. Nr. 96/1995 fraglich sein, die die zuvor nach dem Wortlaut zweifellos angeordnete dynamische Verweisung auf das LBG 1994 auf Grund der Neutextierung durch eine statische Verweisung auf dieses Gesetz ersetzt haben könnte, was - träfe dies zu - dazu führen würde, dass alle späteren Novellen des LBG 1994 (und daher auch die 26. LBG-Novelle, LGBl. Nr. 48/1996) nur im Umfang ihrer ausdrücklichen Übernahme im Anwendungsbereich des IGBG 1970 gelten würden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Gesetzgebungstechnik in dieser und späteren Novellen des IGBG 1970, die mehrfach ausdrücklich dynamische Verweisungen auf das LBG 1994 vorsehen).

Schon aus der Übergangsbestimmung des Art. IV der Novelle des IGBG, LGBl. Nr. 49/1996, ist aber - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, 99/12/0089, dargelegt hat - jedenfalls abzuleiten, dass die Abschlagsregelungen des § 4 Abs. 3 PG 1965 und des § 5 Abs. 2 NGZG (jeweils in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996) daher ab 1. August 1996 auch für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck gelten, ohne dass die Frage abschließend zu klären ist, ob § 51 Abs. 1 IGBG 1970 nunmehr eine dynamische oder statische Verweisung enthält.

2.3. Dem obigen Vorbringen des Beschwerdeführers (unter 2.1.) ist entgegenzuhalten, dass das im Jahr 1995 anhängige Ruhestandsversetzungsverfahrens, in dessen Verlauf die von ihm angesprochenen ärztlichen Untersuchungen durchgeführt worden waren, mit dem Bescheid des Stadtsenates vom 2. November 1995, mit dem seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand verfügt wurde, rechtskräftig abgeschlossen wurde. Selbst wenn es zuträfe, dass auf Grund der in diesem Verfahren eingeholten ärztlichen Gutachten schon damals eine dauernde Ruhestandsversetzung (nach § 45 Abs. 3 lit. a IGBG 1970) geboten gewesen wäre, kann sich der Beschwerdeführer schon wegen des rechtskräftigen Abschlusses jenes Verfahrens im Beschwerdefall (Ruhegenussbemessung nach seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand) nicht auf Art. IV der IGBG-Novelle LGBl. Nr. 49/1996 berufen, weil seiner Meinung nach schon seinerzeit seine Versetzung in den dauernden Ruhestand hätte verfügt werden müssen. Zutreffend hat die belangte Behörde in ihren Gegenschriften darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer jenen Bescheid vom 2. November 1995 beim Verwaltungsgerichtshof hätte bekämpfen können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, 98/12/0223, wonach der Innsbrucker Stadtbeamte auch im amtswegig durchgeführten Ruhestandsversetzungsverfahren ein subjektives Recht darauf hat, nicht in den zeitlichen Ruhestand versetzt zu werden, wenn die Voraussetzungen für den dauernden Ruhestand gegeben sind, sowie das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, 97/12/0422, das auch allgemeine Ausführungen zum Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinn des § 45 Abs. 1 bzw. Abs. 3 IGBG 1970 enthält; zur Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nach den genannten Bestimmungen des IGBG 1970 siehe die hg. Erkenntnisse vom 11. Mai 1994, 93/12/0163, sowie vom 21. April 1999, 98/12/0517).

3.1. Der Beschwerdeführer macht ferner die Einheitlichkeit des Verfahrens der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand bei "Übertritt" in den dauernden Ruhestand geltend. § 44 Abs. 3 IGBG 1970 stelle im Falle einer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand ausschließlich auf die Tatsache der Wiederverwendung ab. Werde der in den zeitlichen Ruhestand versetzte Beamte innerhalb von drei Jahren nicht wieder verwendet, sei kein weiteres Verfahren mehr einzuleiten. Es seien weder sein gesundheitlicher Zustand zu untersuchen noch sonstige weitere Fragen zu klären.

Die Überschrift zu § 45 IGBG 1970 ("Versetzung und Übertritt in den dauernden Ruhestand") unterscheide zwischen dem Übergang des zeitlichen in den dauernden Ruhestand und der Versetzung vom aktiven Dienst in den Ruhestand. Daraus ergebe sich die Einheitlichkeit des Ruhestandes beim "Übertritt" vom zeitlichen in den dauernden Ruhestand, was auch die Einheitlichkeit der Berechnung der Bemessung zur Folge habe. Es werde daher in diesem Fall nicht mehr der Ruhegenuss neu bemessen, sondern lediglich die Dauer des zeitlichen Ruhestandes für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet.

Dazu komme noch, dass die Zuerkennung eines Treuegeldes aus Anlass seiner Versetzung in den zeitlichen Ruhestand erfolgt sei. Ein derartiges Treuegeld gebühre normalerweise bei Ausscheiden aus dem aktiven Dienst und Übertritt in den Ruhestand; auch dies sei ein Indiz dafür, dass die Bemessung des Bezuges für den zeitlichen Ruhestand auch dem dauernden Ruhestand zugrunde zu legen sei.

Aus diesen Gründen sei im Beschwerdefall § 4 PG 1965 bzw. § 5 Abs. 2 NGZG in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung anzuwenden, weshalb die Kürzung rechtswidrig erfolgt sei.

3.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:

Der zeitliche Ruhestand im Sinne des § 43 Abs. 1 IGBG 1970 kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt beendet werden:

a) Durch die Wiederverwendung (Reaktivierung) des Beamten, die allerdings voraussetzt, dass der Beamte innerhalb von drei Jahren - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der zeitlichen Ruhestandsversetzung - seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat (vgl. § 44 Abs. 1 IGBG 1970). Das bedeutet, dass sich sein Gesundheitszustand gegenüber dem, der dem Bescheid, mit dem er in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurde, zugrunde gelegt wurde, derart gebessert hat, dass ihm die Verwendung auf einem Dienstposten, dessen Geschäfte er auf Dauer erfüllen muss (vgl. dazu näher § 18 Abs. 1 IGBG 1970), zumutbar ist. Mit der Wiederverwendung wird der Beamte wieder Beamter des Dienststandes mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten (insbesondere der Pflicht zur Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten im Sinne des § 17 IGBG und seinem Recht auf Diensteinkommen im Sinne des § 25 in Verbindung mit dem VIII. Abschnitt, §§ 55 ff IGBG 1970, wobei allerdings § 44 Abs. 2 IGBG 1970 für die besoldungsrechtliche Stellung des wiederverwendeten Beamten, soweit sie vom Vorrückungsstichtag abhängt, zu beachten ist).

b) Die Versetzung in den dauernden Ruhestand (vor Ablauf von drei Jahren) nach § 45 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 3 lit. a IGBG 1970, wenn sich der Gesundheitszustand des im zeitlichen Ruhestand versetzten Beamten gegenüber dem Bescheid, der seiner Versetzung in den zeitlichen Ruhestand zugrunde lag, derartig verschlechtert hat, dass nunmehr seine dauernde Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wird diese Möglichkeit der Beendigung des zeitlichen Ruhestandes (vor Ablauf von drei Jahren) durch das Gesetz nicht ausgeschlossen; sie ist auch im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtsposition, die mit dem zeitlichen bzw. dem dauernden Ruhestand verbunden ist (vgl. dazu im Einzelnen das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, 95/12/0265), geboten, weil sich kein hinreichender Grund ergibt, den Beamten, der sich im zeitlichen Ruhestand befindet, schlechter zu stellen, als den Beamten des Dienststandes.

c) Die Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Ablauf von drei Jahren (nach § 44 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 lit. b IGBG 1970), die - zieht man die beiden anderen Endigungsmöglichkeiten des zeitlichen Ruhestandes in Betracht - bei einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, der dem seinerzeitigen Bescheid, mit dem der Beamte in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurde, entspricht, zu erfolgen hat.

Daraus folgt, dass die Überprüfung des Gesundheitszustandes während der Dauer der zeitlichen Ruhestandsversetzung im Zeitraum von drei Jahren im Hinblick auf die Handlungsmöglichkeiten nach a) und b) in beide Richtungen (Verbesserung; Verschlechterung) zu erfolgen hat.

Die Versetzung in den dauernden Ruhestand hat sowohl im Fall

b) als auch im Fall c) mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu erfolgen, wobei die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen verschieden sind. Erst mit seiner Erlassung tritt die Versetzung in den dauernden Ruhestand mit dem in ihm angeordneten Wirksamkeitstermin, der allerdings nicht rückwirkend festgelegt werden darf, ein.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gemäß § 44 Abs. 3 (in Verbindung mit § 45 Abs. 3 lit. b) IGBG 1970 in den dauernden Ruhestand versetzt wurde. Für seinen ab 1. Dezember 1998 gegebenen "Status" ist vor dem Hintergrund der Rechtslage die Erlassung dieses von ihm nicht bekämpften Bescheides des Stadtsenates vom 2. November 1998 maßgebend. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieses Bescheides hat auch der Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus diesem Rechtsgrund in den dauernden Ruhestand versetzt wurde.

Dieser Rechtsgrund für die Versetzung in den dauernden Ruhestand ist aber nach der Rechtslage für die Bemessungsvorgänge (Ruhebezug; Nebengebührenzulage) relevant. Art. IV der IGBG-Novelle LGBl. Nr. 49/1996 stellt nämlich ausdrücklich auf zu einem bestimmten Stichzeitpunkt eingeleitete (anhängige) Verfahren betreffend die Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 45 Abs. 1 lit. a oder Abs. 3 lit. a IGBG 1970 ab und wahrt in diesem Fall den Anspruch auf die Anwendung des Altrechts. Wie oben dargelegt, kann der zeitliche Ruhestand nach § 43 Abs. 1 leg. cit. sowohl durch einen dauernden Ruhestand nach § 45 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 3 lit. a als auch nach § 44 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 lit. b IGBG 1970 beendet werden. Aus Art. IV der IGBG-Novelle LGBl. Nr. 49/1996 ist abzuleiten, dass in allen anderen dort nicht angeführten Fällen eines zum Stichtag noch anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahrens bereits die neue Rechtslage anzuwenden ist. Daraus folgt aber, dass selbst dann, wenn das Verfahren des Beschwerdeführers betreffend seine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 44 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 lit. b IGBG 1970 bereits am Stichtag anhängig gewesen wäre, ungeachtet des Umstandes seiner schon vor dem Stichtag erfolgten Versetzung in den zeitlichen Ruhestand das neue Recht (d.h. die Kürzungsregelung des § 4 Abs. 3 PG 1965 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996) anzuwenden gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, wenn das Verfahren nach § 44 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 IGBG 1970 erst nach dem Stichtag eingeleitet wurde.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage besteht daher nicht die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "Einheitlichkeit" des Verfahrens der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und des Verfahrens der Versetzung in den dauernden Ruhestand. Daran ändert auch nichts die Überschrift zu § 45 IGBG 1970. Bemerkt wird im Übrigen, dass im Beschwerdefall kein Übertritt in den dauernden Ruhestand nach § 45 Abs. 4 leg. cit. vorliegt, auf den auch die Überschrift abstellt. Die Wendung in der Überschrift zu § 45 IGBG 1970 "in den dauernden Ruhestand" bezieht sich - zieht man den Inhalt dieser Norm in Betracht - sowohl auf die Versetzung als auch auf den Übertritt.

An diesem Ergebnis ändert auch die Bemessungsvorschrift nach dem letzten Halbsatz des § 44 Abs. 3 IGBG 1970 nichts, die ihrem Inhalt nach eine landesrechtliche lex specialis zur ins Landesrecht übernommenen Bestimmung des § 6 PG 1965 (Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit) ist. Im Übrigen ist auch bei der Änderung bloß eines Kriteriums für die Bemessung des Ruhebezuges dessen Neubemessung vorzunehmen.

Auch die Berufung des Beschwerdeführers auf die Gewährung des Treuegeldes aus Anlass seiner Versetzung in den zeitlichen Ruhestand führt seine Beschwerden nicht zum Erfolg, selbst wenn sein Vorbringen zutreffen sollte (was ungeprüft bleiben kann, von der belangten Behörde in der Gegenschrift jedoch bestritten wurde):

Denn im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis kommt es für die daraus abgeleiteten und im dienstbehördlichen Verfahren geltend gemachten Rechte auf das Gesetz und die danach maßgebenden Umstände an, zu denen für den vorliegenden Fall aber nicht die (angebliche) Üblichkeit einer Verhaltensweise gehört.

Der Beschwerdeführer hat in seinen Beschwerden auch nicht behauptet, dass in seinem Fall Umstände vorgelegen seien, die allenfalls zu einer Beseitigung der Kürzung nach dem als Landesrecht geltenden § 4 Abs. 4 PG 1965 führen könnten.

Aus diesen Gründen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und waren daher - unbeschadet der im Sinn des § 59 Abs. 1 AVG mangelhaften Anführung der gesetzlichen Grundlagen (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 99/12/0089) - gemäß § 42 Abs.1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120508.X00

Im RIS seit

19.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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