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Keine AngabeNorm
WGG §16Beachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Die Behörde hat festgestellt, daß die Vorschreibungen eines rechtskräftigen Bescheides über die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit als erfüllt gelten. Dazu war sie nach § 16 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zuständig. Die bel. Beh. hat aber drei" Bedingungen "beigefügt, die mit der genannten Feststellung eine untrennbare Einheit bilden. Für eine solche Entscheidung fehlt im WGG jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. auch Slg. 7166/1973) .
Wegen der untrennbaren Einheit zwischen Zuerkennung der Gemeinnützigkeit und den beigefügten Bedingungen mußte aber der angefochtene Bescheid ungeachtet des Umstandes, daß er mit der Beschwerde nur hinsichtlich der auferlegten" Bedingungen " angefochten wurde, zur Gänze aufgehoben werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Verfassungsgerichtshof Art. 144 B-VGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1973:B209.1973Zuletzt aktualisiert am
13.04.2018