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65/01 Allgemeines Pensionsrecht;Norm
PG 1965 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des W in K, vertreten durch Gruböck & Gruböck, Rechtsanwälte OEG in Baden, Beethovengasse 4-6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Juli 1999, Zl. 6231/873-II/4/99, betreffend Feststellung der Nichtanwendbarkeit verschiedener pensionsrechtlicher Bestimmungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Gendarmeriebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 10. Februar 1999 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass auf sein Dienstverhältnis die §§ 3a, 4 und 5 in Verbindung mit § 58 Abs. 24 Z. 5 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) und § 5 Nebengebührenzulagengesetz keine Anwendung fänden, und begründete seinen Antrag damit, dass die zum Zeitpunkt seines Dienstantrittes geltende Rechtslage vorgesehen habe, dass die Ruhebemessungsgrundlage 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilde. Nach der derzeitigen Gesetzeslage stünde ihm ein um ca. 21 % verminderter Ruhegenuss zu. Eine solche Reduktion sei weder mit dem verfassungsgesetzlich Gewähr leisteten Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz noch mit dem Grundsatz auf Unverletzlichkeit des Eigentums vereinbar.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Juli 1999 hat die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 56 AVG als unzulässig "abgewiesen" und nach Wiedergabe der Rechtslage begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Beamter des Dienststandes und nicht des Ruhestandes, sodass die §§ 3a, 4 und 5 in Verbindung mit § 58 Abs. 24 Z. 5 PG 1965 und der § 5 Nebengebührenzulagengesetz auf sein derzeitiges Dienstverhältnis, abgesehen davon , dass der § 3a PG 1965 erst mit 1. Jänner 2003 in Kraft trete, keine Anwendung fänden. Im Falle seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienststand und des Übertritts bzw. der Versetzung in den Ruhestand werde das Bundespensionsamt über den dem Beschwerdeführer gebührenden Ruhebezug einen Leistungsbescheid erlassen. Für die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei nach der herrschenden Rechtsprechung dort kein Raum, wo auf Grund der anzuwendenden Rechtslage ein Leistungsbescheid möglich sei. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass es nicht Angelegenheit der Dienstbehörde sei, rechtspolitische und verfassungsrechtliche Überlegungen zu treffen, weil ein ordnungsgemäß kundgemachtes Gesetz von der dazu berufenen Dienstbehörde zu vollziehen sei, solange es dem Rechtsbestand angehöre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 30. November 1999, B 1435/99, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind die Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, sondern es kommt auch der Partei des Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klar zu stellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1991, Zl. 90/12/0329).
Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens (mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0112 = Slg. 12856/A, mwN). Insbesondere ist für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0206 mwN).
In der vorliegenden Beschwerde begründet der Beschwerdeführer sein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides damit, dass bis zur Erlangung des Status des Ruhestands die Erlassung eines Leistungsbescheides nicht möglich sei und ein Feststellungsbescheid die Gefährdung seines wohlerworbenen Rechtes auf Gewährung einer Pension, die sich aus einer Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges errechne, beseitigen könne.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen ist, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0195, oder auch vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0065). Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Im Beschwerdefall wird daher zur Klärung der strittigen Frage bei Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand (vgl. § 3 Abs. 1 PG) mit Eintritt des frühesten in Betracht kommenden Fälligkeitstermins des monatlichen Ruhebezuges ein Leistungsbescheid erwirkt werden können. Ein davon unabhängig bestehendes Feststellungsinteresse, wie der allenfalls künftig bestehende Anspruch bei Pensionsantritt rechtlich zu qualifizieren sein wird, ist nicht ersichtlich. Das Vertrauen auf die zum Zeitpunkt des Dienstantrittes des Beschwerdeführers geltende Rechtslage begründet kein selbstständiges rechtliches Interesse.
Wie die belangte Behörde weiters ausgeführt hat, fällt nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Festsetzung der Höhe des Ruhegenusses in die Zuständigkeit des Bundespensionsamtes (§ 2 Abs. 6 DVG in Verbindung mit § 4 DVV). Damit hat die belangte Behörde auch aus diesem Gesichtspunkt ihre Zuständigkeit zur Klärung der Frage, welche gesetzlichen Normen bei der Bemessung des Ruhegenusses anzuwenden sind, zu Recht verneint.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich daher, dass die belangte Behörde sowohl von der Unzulässigkeit des Antrages des Beschwerdeführers als auch von ihrer Unzuständigkeit ausgegangen ist, sodass bei der Formulierung des Spruches lediglich ein Vergreifen im Ausdruck vorliegt und der Beschwerdeführer - ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde seinen Antrag als "unzulässig" abgewiesen, und nicht zurückgewiesen hat - durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt worden ist.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten
Senat in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120015.X00Im RIS seit
12.06.2001