RS Vfgh 1973/12/4 B180/73

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Veröffentlicht am 04.12.1973
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Index

Keine Angabe

Norm

GVG §1

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Nach § 1 Grundverkehrsgesetz bedarf die Übertragung des Eigentums " an einem ganz oder teilweise der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmeten Grundstück "durch Rechtsgeschäft unter Lebenden der Genehmigung nach den Bestimmungen des GVG. Der VfGH ist der Meinung, daß die beiden kaufgegenständlichen Grundstücke nicht mehr der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind. Denn das Haus ist unbewohnt, seine Wirtschaftsräume werden nicht benützt; es ist in den bestehenden Betrieb der Verkäufer nicht eingegliedert, es hat vielmehr schon seit dem im Erbwege erfolgten Erwerb durch die Verkäufer in deren landwirtschaftlichem Betrieb keine Funktion mehr, und es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieser Zustand nur vorübergehender Natur wäre. Der Garten hat schon seiner Größe wegen nur die Bedeutung eines umliegenden Hausgartens. Schließlich ergeben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür, daß dieser Zustand von den Verkäufern in der Absicht herbeigeführt wurde, die Bestimmungen des GVG zu umgehen. Wenn aber die beiden Kaufgrundstücke nicht der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind, dann war das GVG auf die gegenständliche Eigentumsübertragung nicht anzuwenden und haben die Grundverkehrsbehörden zu Unrecht ihre Zuständigkeit in Anspruch genommen.

Entscheidungstexte

  • B180/73
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 04.12.1973 B180/73

Schlagworte

Grundverkehrsgesetz Oberösterreich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1973:B180.1973

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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