RS Vfgh 2018/3/14 G248/2017 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2018
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Index

37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
FinanzmarktstabilitätsG §2a, §9
StGG Art2, Art5
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
EMRK Art14
EMRK 1. ZP Art1
EU-Grundrechte-Charta Art17
VfGG §62a

Leitsatz

Abweisung der Anträge auf Aufhebung (von Teilen) einer Bestimmung des FinanzmarktstabilitätsG betreffend die Haftungsbeschränkung zugunsten des Landes Kärnten bei Erwerb von Schuldtiteln der früheren Kärntner Hypo (nunmehr Heta); Annahme des Rückkaufangebots des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds für den Erwerb der Schuldtitel durch eine qualifizierte Mehrheit von Gläubigern und gleichzeitige Beschränkung des Haftungsanspruchs auf eine Ausgleichszahlung von 10,97% bei Ablehnung des Angebots ("Außenseiterwirkung") verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt; keine unfaire und unsachliche Verhandlungsposition für Inhaber von Schuldtiteln im Angebotsverfahren; Rechtswirkungen der "Außenseiterwirkung" zur Regelung der zivilrechtlichen Wirksamkeit dieser Forderungen kompetenzrechtlich unbedenklich; mangelnde Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit eines abzuschließenden Rechtsgeschäfts bzw der Verfassungsmäßigkeit der relevanten gesetzlichen Regelungen vor Abgabe zivilrechtlich bindender rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht verfassungswidrig; kein Verstoß der Regelung gegen das Bestimmtheitsgebot

Rechtssatz

Abweisung der Anträge auf Aufhebung von §2a Abs5 Satz1 FinanzmarktstabilitätsG (im Folgenden: FinStaG) sowie der Wortfolge "und jene Inhaber, die das Angebot abgelehnt haben" in §2a Abs5 Satz2 FinStaG und der Eventualanträge.

Zulässigkeit der Hauptanträge zu G248/2017, G55/2018 und G56/2018 auf Aufhebung von §2a Abs5 1. Satz FinStaG sowie der Wortfolge "und jene Inhaber, die das Angebot abgelehnt haben" in §2a Abs5 2. Satz FinStaG im Hinblick auf die darin angeordneten Rechtswirkungen gegenüber Inhabern von Schuldtiteln, die ein Angebot nach §2a FinStaG abgelehnt haben. Zutreffende Abgrenzung des Anfechtungsumfangs, welcher insbesondere nicht zu eng gewählt ist.

Die antragstellende Gesellschaft zu G2/2018 geht davon aus, dass der Sitz der Verfassungswidrigkeit in §2a Abs5 1. und 2. Satz FinStaG liegt, wobei ein untrennbarer Zusammenhang mit weiteren Teilen des §2a FinStaG bestehen könne. Die sonstigen Bestimmungen des §2a FinStaG stehen mit seinem im Ausgangsverfahren präjudiziellen Abs5 in einem so konkreten Regelungszusammenhang, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte. Zulässigkeit des Hauptantrags auf Aufhebung des gesamten §2a FinStaG.

Zu den Bedenken im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht bzw den Gleichheitsgrundsatz:

Eine wie die in §2a Abs5 FinStaG vorgesehene Beschränkung der Forderung und Vollstreckung des die Ausgleichszahlung übersteigenden Ausfalls ihrer Schuldtitel durch das Angebot ablehnende Inhaber stellt einen Eigentumseingriff dar. Einen solchen Eigentumseingriff im Zuge einer gesetzlichen Regelung der Verteilung öffentlicher Finanzlasten darf der Gesetzgeber vorsehen. Er hat dabei einen billigen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und denen des Grundrechtsschutzes der Einzelnen herzustellen; die Eigentumsbeschränkung muss also im öffentlichen Interesse liegen und darf nicht unverhältnismäßig und nicht unsachlich sein. Es liegt zweifelsohne im öffentlichen Interesse, wenn der Bund im Rahmen seiner Kompetenzen Maßnahmen ergreift, um ein Land vor einer insolvenzähnlichen Situation zu bewahren (siehe mwN VfSlg 20000/2015).

Bei §2a Abs5 FinStaG geht es - anders als bei dem in VfSlg 20000/2015 geprüften §3 BG über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (im Folgenden: HaaSanG) - nicht um einen unmittelbar gesetzlich angeordneten "Haftungsschnitt" gegenüber allen Haftungsberechtigten oder nur gegenüber allen haftungsberechtigten Inhabern nachrangiger Schuldtitel. Die Rechtswirkungen des §2a Abs5 FinStaG sind im Gesamtzusammenhang des von §2a FinStaG vorgesehenen (privatrechtlich durchzuführenden) Verfahrens zu sehen. Dieses hängt zwar inhaltlich mit dem Abwicklungsverfahren des Rechtsträgers gemäß §1 FinStaG, der HETA, insofern zusammen, als der rechtsgeschäftliche Erwerb einschlägiger Schuldtitel, zu dem §2a Abs1 iVm Abs5 letzter Satz FinStaG ermächtigt, Auswirkungen auch auf das Abwicklungsverfahren der HETA hat. Die Stoßrichtung des §2a FinStaG liegt aber darin, infolge des rechtgeschäftlichen Erwerbes von Schuldtiteln eines Rechtsträgers nach §1 FinStaG (konkret der HETA) in einem gesetzlich determinierten Angebotsverfahren, in dem das Angebot die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Inhaber der erfassten Schuldtitel finden muss, eine Entschuldung der haftenden Rechtspersonen (konkret des Landes Kärnten sowie der Nachtragsverteilungsmasse aus ihren Verbindlichkeiten auf Grund der gesetzlich begründeten Haftungen für Schuldtitel der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG) zu erreichen. Die "bestimmte[n] Rechtswirkungen für Haftungsansprüche", die ebendieser rechtsgeschäftliche Erwerb von Schuldtiteln nach §2a FinStaG auslösen soll, ist eine wesentliche Zielsetzung des §2a FinStaG in seiner Gesamtheit und seines Abs5 im Besonderen. Diese Zielsetzung liegt im öffentlichen Interesse.

Rechtsfolgen gegenüber den das Angebot ablehnenden Inhabern von (nachrangigen) Schuldtiteln verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt:

Die hier zu beurteilenden und die Eigentumsbeschränkung der antragstellenden Gesellschaften bewirkenden Rechtswirkungen aus §2a Abs5 FinStaG treten nur im Fall einer rechtsgeschäftlichen Einigung einer qualifizierten Mehrheit der Inhaber aller einschlägigen Schuldtitel mit dem Angebotsleger bzw Erwerber ein.

Für den Fall des Eintritts der Bedingungen des §2a Abs4 FinStaG sieht sein Abs5 die hier relevanten Rechtswirkungen vor, denen zufolge auch Inhaber von Schuldtiteln, die das Angebot abgelehnt haben, mit ihrem Anspruch aus der unmittelbar gesetzlich begründeten Haftung auf die Ausgleichszahlung begrenzt sind und auch nur diesen gegen die zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen durchsetzen können. Mit dieser "Außenseiterwirkung" verfolgt §2a Abs5 FinStaG zum einen die Zielsetzung, die Forderungen aus der gesetzlichen Haftung auf die im Verfahren nach §2a FinStaG festgelegte Ausgleichszahlung und damit die gesamte einbringliche Forderungssumme aus dieser Haftung entsprechend zu beschränken. Zum zweiten hat §2a Abs5 FinStaG aber auch wesentlich die Funktion, die Rahmenbedingungen des privatrechtlichen Angebotsverfahrens nach §2a Abs2 bis 4 FinStaG so zu gestalten, dass faire und gleiche Bedingungen und damit eine "Richtigkeitsvermutung" für ein angemessenes Ergebnis dieses Verfahrens bestehen.

Gravierender Eigentumseingriff durch die gesetzliche Beschränkung der Durchsetzbarkeit der Forderungen der antragstellenden Gesellschaften aus ihrem gesetzlich begründeten Haftungsanspruch gegenüber dem Land Kärnten und der Nachtragsverteilungsmasse infolge Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des §2a Abs5 FinStaG auf den Wert von 10,97 %. Allerdings wird der Eigentumseingriff durch den Umstand relativiert, dass die antragstellenden Gesellschaften ein Angebot bezüglich des Erwerbs ihrer Schuldtitel einschließlich der Ausgleichszahlung abgelehnt haben, das eine qualifizierte Mehrheit wirtschaftlich als angemessene Leistung an Stelle nicht nur der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen den Rechtsträger nach §1 FinStaG, sondern auch ihrer Forderungen aus den gesetzlich begründeten Haftungen gegen die haftenden Rechtspersonen erachtet hat.

Es ist dem Gesetzgeber - entscheidet er sich "zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen im Zuge einer notwendigen Strukturbereinigung im Hinblick auf die (ehemalige) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG für ein 'Abwicklungsszenario' außerhalb eines herkömmlichen Insolvenzverfahrens", - verfassungsrechtlich nicht verwehrt, "Maßnahmen zu ergreifen, damit nicht Einzelne durch Ausübung bestimmter Rechte die Durchführung der Abwicklung verhindern und damit die genannten öffentlichen Interessen vereiteln können" (vgl VfSlg 20000/2015). Es verstößt daher nicht gegen die hier maßgeblichen grundrechtlichen Anforderungen, wenn der Gesetzgeber die Durchsetzbarkeit der Forderungen von das Angebot ablehnenden Inhabern von Schuldtiteln auf jene Ausgleichszahlung beschränkt, die in diesem Angebotsverfahren nach §2a Abs2 bis 4 FinStaG von einer qualifizierten Mehrheit der Inhaber der Schuldtitel (mit) angenommen wurde.

Die Erforderlichkeit der dargestellten "Außenseiterwirkung" rechtfertigt also die gegenüber den das Angebot ablehnenden Inhabern von Schuldtiteln nach §2a Abs5 FinStaG eintretenden Rechtswirkungen, ohne dass es insoweit auf die Frage ankommt, ob das bei solchen Inhabern von Schuldtiteln verbleibende Forderungsvolumen gegen die haftenden Rechtspersonen für sich genommen eine Größenordnung erreicht, die das öffentliche Interesse an den durch §2a FinStaG geregelten Verfahren zu begründen vermöchte. Eine solche isolierte Betrachtung verfehlte den Gesamtzusammenhang, in dem §2a Abs5 FinStaG steht.

§2a FinStaG regelt das Angebotsverfahren auch nicht in einer Weise, dass die Inhaber von Schuldtiteln strukturell in eine unangemessene Drucksituation und damit unfaire und unsachliche Verhandlungsposition kämen. Der Gesetzgeber konnte berücksichtigen, dass das in §2a FinStaG geregelte Verfahren in erheblichem Maße mit institutionellen Anlegern zu führen ist, die dem Angebotsleger in entsprechender Verhandlungsposition gegenüberstehen. Wenn die antragstellenden Gesellschaften darüber hinaus Bedenken gegen die Durchführung des Verfahrens, insbesondere die konkreten Angebote im Lichte der gesetzlichen Vorgaben aus §2a Abs2 bis 4 FinStaG vorbringen, hat der VfGH diese Fragen im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.

Der VfGH spricht in VfSlg 20000/2015 ausdrücklich von einer "insolvenzähnlichen Situation" und allgemein von einem "wie immer im Einzelnen ausgestalteten Schuldenregulierungsverfahren[...]" und setzt damit ein solches voraus; dies schon deshalb, weil die ausschließliche Anwendung bestehender insolvenzrechtlicher Regelungsmechanismen jedenfalls auf Bundesländer, wobei ein Insolvenzgericht bzw ein (gerichtlich bestellter) Insolvenzverwalter ohne spezifische gesetzliche Determinierung und Verfahren über die Bestands- und Funktionsfähigkeit eines Bundeslandes und damit darüber entscheiden würde, was dafür erforderlich und angemessen ist, mit demokratischen und rechtsstaatlichen Vorgaben des B-VG sowie seinem Konzept der Gewaltenteilung nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen ist.

Es ist sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig, wenn der Gesetzgeber in §2a FinStaG darauf abstellt, dass in das in §2a FinStaG geregelte Angebotsverfahren (nur) jene, dort dann aber alle einschlägigen Inhaber von Schuldtiteln einbezogen werden, die ihre Forderungen gegen das Land Kärnten aus dem wirtschaftlichen Systemkreislauf zwischen Schuldtitel begebender Bank, auf Grund gesetzlicher Bestimmung haftender Gebietskörperschaft und Erwerber dieser Schuldtitel ableiten. Es ist ein sachlich relevantes Unterscheidungsmerkmal, ob die Forderung des Inhabers eines Schuldtitels aus diesem wirtschaftlichen System herrührt oder in anderem wirtschaftlichen Zusammenhang begründet wurde. Insofern ist die Herkunft der Forderung - ungeachtet der Qualität der landesgesetzlichen Haftung selbst - nicht bedeutungslos.

Dass Inhabern von nachrangigen Schuldtiteln insgesamt ein niedrigerer Betrag angeboten wird als Inhabern nicht nachrangiger Schuldtitel ist auf Grund der Unterschiede zwischen diesen Finanzinstrumenten sachlich gerechtfertigt.

Das Regelungssystem des §2a FinStaG läuft für das Angebot ablehnende Inhaber von (nachrangigen) Schuldtiteln folgerichtig darauf hinaus, dass sie aus ihrem Haftungsanspruch nur die Ausgleichszahlung erhalten (das ist die Konsequenz der im Regelungssystem erforderlichen und angemessenen "Außenseiterwirkung" der Regelung des §2a Abs5 FinStaG). Denn diese das Angebot ablehnenden Inhaber von (nachrangigen) Schuldtiteln behalten ihre Schuldtitel und damit bleiben auch ihre Forderungen - auf Grund der Ablehnung des Angebots - gegenüber dem Rechtsträger nach §1 FinStaG erhalten; diese Inhaber von Schuldtiteln haben sich mit der Ablehnung des Angebots dafür entschieden, diese Forderung gegenüber dem Rechtsträger nach §1 FinStaG geltend zu machen. Weder Eigentumsgrundrecht noch Gleichheitsgrundsatz verpflichten aber den Gesetzgeber, das Angebot ablehnende Inhaber von Schuldtiteln im Rahmen des Regelungssystems des §2a FinStaG allein im Hinblick auf die Ausgleichszahlung besser als das Angebot annehmende Inhaber von vergleichbaren Schuldtiteln zu stellen. Die Durchsetzbarkeit ihrer Forderung auf Grund der gesetzlich begründeten Haftung zur Gewährleistung eines funktionierenden Angebotsverfahrens auf denselben Betrag zu begrenzen, wie er auch Inhabern von Schuldtiteln geleistet wird, die das Angebot annehmen, ist ebenso gerechtfertigt, wie die Höhe dieser Ausgleichszahlung von der Akzeptanz dieses Angebotsverfahrens unter den Bedingungen der Annahme durch eine qualifizierte Mehrheit abhängig zu machen.

Dass sich die Fälligkeit der Forderungen von - das Angebot ablehnenden - Inhabern von Schuldtiteln nach dem bestehenden Rechtsverhältnis zum Rechtsträger gemäß §1 FinStaG richtet und daher weit in der Zukunft liegen kann, ist unter Sachlichkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Ein geringeres Zustimmungsquorum für die Annahme der Angebote hinsichtlich nachrangiger Schuldtitel liegt im konkreten Fall im ungleichen Verhältnis von nicht nachrangigen und nachrangigen Schuldtiteln begründet, sodass diese Regelung dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht wirtschaftlich gesehen eine deutliche Minderheit die Mehrheit bestimmen kann. Insgesamt bedarf es jedenfalls der Annahme der Angebote durch eine qualifizierte Mehrheit von zumindest zwei Dritteln des kumulierten Gesamtnominales der von allen Angeboten erfassten Schuldtitel.

Keine Verletzung im Recht auf Eigentum und des Gleichheitsgrundsatzes:

Der Einwand, dass eine Beschränkung gemäß §2a Abs5 FinStaG auch zugunsten eines selbstständigen Rechtsträgers, vorgesehen sei, für den das Insolvenzrecht zu gelten habe, übersieht in der konkreten Situation, dass das Land Kärnten und die Nachtragsverteilungsmasse über einen Haftungsverbund zusammenhängen. Überdies ist darauf hinzuweisen, wie auch das Land Kärnten und die Nachtragsverteilungsmasse darlegen, dass ua jene entscheidende Vermögensmasse des (ehemaligen) Kärntner "Zukunftsfonds", die auf das oben dargestellte wirtschaftliche System, an dem die ehemalige Kärntner Landesholding beteiligt war, zurückzuführen ist, wesentlich zur Finanzierung der Angebote im Verfahren nach §2a FinStaG herangezogen wurde.

Der VfGH kann es dahingestellt lassen, ob die Regelung des §2a FinStaG in den Anwendungsbereich der GRC fällt; weil die durch §2a Abs5 FinStaG getroffenen Maßnahmen jedenfalls im Rahmen der Zuständigkeit des innerstaatlichen Gesetzgebers ergangen sind, hat der VfGH diese Regelung selbst und zunächst am Maßstab der Eigentumsgrundrechte des Art5 StGG und des Art1 1. ZPEMRK zu beurteilen.

Keine Bedenken hinsichtlich der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung:

§2a Abs5 FinStaG berührt den Regelungsbereich von §5 K-LHG (bzw §4 K-LHG) oder einschlägigen landesgesetzlichen Rechtsnachfolgeregelungen nicht. Überlegungen über die kompetenzrechtliche Beurteilung einer bundesgesetzlichen Regelung, die derartige Rechtswirkungen hätte, können hier daher dahinstehen. §2a FinStaG regelt die Rahmenbedingungen für ein zivilrechtliches Angebotsverfahren mit Blick auf Schuldtitel bestimmter Rechtsträger, die unmittelbar durch eine durch Landesgesetz angeordnete Haftung besichert sind. Mit den dargestellten Rechtswirkungen des §2a Abs5 FinStaG wird - zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Angebotsverfahrens - die zivilrechtliche Wirksamkeit dieser Forderungen geregelt. Eine solche Regelung ist jedenfalls durch den Kompetenztatbestand des Art10 Abs1 Z6 B-VG gedeckt.

Keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren:

Der VfGH hat nicht zu beurteilen, ob und welche zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten der antragstellenden Gesellschaft im Zuge des Angebotsverfahrens zur Verfügung stehen. Die antragstellende Gesellschaft geht aber fehl, wenn sie aus den Art6 und Art13 EMRK, aber auch aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip, ein Gebot ableiten will, dass in privatrechtlichen (rechtsgeschäftlichen) Beziehungen die Frage der Rechtmäßigkeit des abzuschließenden Rechtsgeschäfts und die Verfassungsmäßigkeit der dieses Rechtsverhältnis mitbestimmenden gesetzlichen Regelungen bereits zu einem Zeitpunkt gerichtlich überprüft werden können müssten, bevor zivilrechtlich bindende rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben werden.

Kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot:

§2a Abs5 FinStaG weist einen dem Regelungsgegenstand angemessen Grad der Bestimmtheit auf. Dass sich §2a Abs5 FinStaG auch auslegungsbedürftiger und in diesem Sinn "unbestimmter" Rechtsbegriffe bedient, ist angesichts der Auslegungsfähigkeit dieser Begriffe im Hinblick auf Art18 Abs1 B-VG nicht schädlich.

Entscheidungstexte

  • G248/2017 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 14.03.2018 G248/2017 ua

Schlagworte

Haushaltsrecht, Sanierung, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Haftung, Kreditwesen, Eigentumseingriff, Eigentumsbeschränkung, fair trial, civil rights, Legalitätsprinzip, Determinierungsgebot, EU-Recht, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G248.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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