TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/29 97/08/0464

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §49 Abs1;
AlVG 1977 §49 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des Dr. W in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 23. Mai 1997, Zl. LGS-W Abt. 12/1218/56/1997, betreffend Verlust der Notstandshilfe gemäß § 49 Abs. 2 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit vier Bescheiden des Arbeitsamtes Versicherungsdienste vom 3. Dezember 1996 (Anspruchsverlust vom 12. bis 25. November 1996), vom 20. Jänner 1997 (Anspruchsverlust vom 17. bis 23. Dezember 1997), vom 18. März 1997 (Anspruchsverlust vom 11. Februar bis zum 10. März 1997) und vom 25. April 1997 (Anspruchsverlust vom 18. bis 24. März 1997) wurde ausgesprochen, der Beschwerdeführer erhalte wegen Nichteinhaltung der ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldungen für die angegebenen Zeiträume keine Notstandshilfe.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleich lautende Berufungen, in denen er vorbrachte, sein hohes Alter, seine Krankheit und seine mangelnde Vermittelbarkeit seien triftige Gründe für ein Unterbleiben der Kontrollmeldungen im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG. Er sei trotz Arbeitswilligkeit und eingeschränkter Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht mehr vermittelbar und Kontrollmeldungen seien daher für ihn völlig sinn- und zwecklos. Ein Nachsichtsgrund im Sinne des § 49 Abs. 1 AlVG sei auch darin zu erblicken, dass ihm das Arbeitsmarktservice wegen seiner mangelnden Vermittelbarkeit keine Stellen vermittelt bzw. keine Vermittlungsvorschläge ausgefolgt und jegliche Vermittlungstätigkeit eingestellt habe, sodass Kontrollmeldungen jeglichen Sinn und Zweck verloren hätten. Ein weiterer triftiger Grund für das Unterbleiben der Kontrollmeldungen sei deren Missbrauch durch das Arbeitsmarktservice, das Stellen vermittelt habe, für die der Beschwerdeführer absolut ungeeignet sei. Ein Grund für das Unterbleiben der Kontrollmeldung am 17. Dezember 1996 sei auch der Umstand, dass er an diesem Tag einen alters- und krankheitsbedingten Migräneanfall gehabt habe und sich den ganzen Tag wegen der Kopfschmerzen im abgedunkelten Zimmer habe niederlegen und etliche Male von Übelkeit gepeinigt habe erbrechen müssen, sodass es ihm in diesem Zustand völlig unmöglich gewesen sei, außer Haus bzw. zum Telefon zu gehen und den Kontrollmeldungstermin wahrzunehmen bzw. telefonisch abzusagen. Ein triftiger Grund für das Unterbleiben der Kontrollmeldung am 18. März 1997 sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag eine alters- und krankheitsbedingte Kreislaufschwäche gehabt und den ganzen Tag habe liegen müssen, sodass es ihm in diesem Zustand völlig unmöglich gewesen sei, außer Haus bzw. zum Telefon zu gehen und den Kontrollmeldungstermin wahrzunehmen bzw. telefonisch abzusagen.

Über seinen Antrag vom 19. April 1996 auf Nachsicht der Einhaltung von Kontrollmeldungen sei nicht entschieden worden, obwohl seine mangelnde Vermittelbarkeit ein "geradezu klassischer, zwingender Nachsichtsgrund" sei.

Diesen Berufungen des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge. Sie führte mit näherer Begründung aus, ein persönlicher Kontakt mit dem Arbeitslosen scheine unerlässlich, um den Zustand der Arbeitslosigkeit zu beenden. Auf die Vorschreibung von Kontrollmeldungen könne u.a. zwecks Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen nicht verzichtet werden. Zwar scheine ein Migräneanfall bzw. eine Kreislaufschwäche möglicherweise ein Grund, den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht einzuhalten. Vom Beschwerdeführer werde jedoch erwartet, dass er nach dem Wegfall dieser Beschwerden unverzüglich den Kontrollmeldetermin nachhole bzw. das Arbeitsmarktservice nach Wegfall der Beschwerden unverzüglich vom Grund des Kontrollmeldeversäumnisses informiere. Beides habe der Beschwerdeführer unterlassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und darin

die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der überwiegende Teil der insgesamt mehr als 30 Beschwerden, die der Beschwerdeführer seit dem Beginn des Jahres 1995 in den Angelegenheiten seiner Bezüge nach dem AlVG an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet hat, betraf die Rechtsfolgen der Vorschreibung und Nichteinhaltung von Kontrollmeldungen nach § 49 AlVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in den zu einem Teil dieser Beschwerden ergangenen Erkenntnissen vom 5. September 1995, Zlen. 95/08/0191, 0192, vom 19. November 1996, Zlen. 96/08/0016 bis 0019, vom 18. März 1997, Zlen. 97/08/0040 bis 0042, vom 1. Juli 1997, Zlen. 97/08/0076, 0077, und vom 23. Juni 1998, Zlen. 95/08/0032, 0033, mit den darin aufgeworfenen Rechtsfragen und im Besonderen auch mit den nur teilweise variierenden Argumentationslinien auseinander gesetzt, mit denen der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden darzulegen versuchte, die Nichteinhaltung der insgesamt (soweit es nur die oben zitierten Erkenntnisse betrifft) 13 Kontrollmeldungen hätte jeweils nicht zur Rechtsfolge des § 49 Abs. 2 AlVG, nämlich dem zeitweisen Ausschluss vom Bezug (im Fall des Beschwerdeführers) der Notstandshilfe, führen dürfen. Für den vorliegenden Fall wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse verwiesen.

§ 49 AlVG idF der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 lautet auszugsweise:

"§ 49.(1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose monatlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. ...

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, erhält vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."

§ 49 Abs. 2 AlVG in der ab 1. Mai 1996 geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 lautet auszugsweise:

"(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

... Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."

Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde unter Hinweis darauf, dass die belangte Behörde über seinen Antrag auf Nachsicht von der Einhaltung von Kontrollmeldungen vom 19. April 1996 trotz Devolutionsantrages einfach nicht entscheide, zunächst die verfehlte Auffassung, dass eine derartige Verweigerung einen triftigen Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG darstelle, die vorgeschriebenen Kontrollmeldungen zu unterlassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 18. März 1997, Zl. 97/08/0040 bis 0042, ausgesprochen hat, sind vorgeschriebene Kontrolltermine so lange einzuhalten, bis über den Antrag auf Nachsicht von der Einhaltung von Kontrollmeldungen (im Sinne des Beschwerdeführers) entschieden worden ist.

Dem § 49 Abs. 1 AlVG kann im Übrigen nicht entnommen werden, dass die (die gesetzliche Verpflichtung nach § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG) konkretisierende Vorschreibung einer einmaligen Kontrollmeldung pro Monat nur dann zulässig wäre, wenn dies die Situation auf dem Arbeitsmarkt bedingt. Es besteht auch keine Verpflichtung der Behörde, die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachzusehen oder die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabzusetzen. Die Vorschreibung einer Kontrollmeldung pro Monat entspricht jedenfalls dem ersten Satz des § 49 Abs. 1 leg. cit. (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 18. März 1997, Zl. 97/08/0040 bis 0042 mwN).

Dass dem am 7. Oktober 1943 geborenen Beschwerdeführer auch darin nicht gefolgt werden kann, wenn er auf Grund seines Alters eine Vermittlung grundsätzlich ausschließt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 5. September 1995, Zlen. 95/08/0191, 0192, zum Ausdruck gebracht. Da sein Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld erschöpft ist und bei ihm - nach seinem eigenen Vorbringen - keine Aussicht besteht, dass er in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet, erscheint auch eine Beschäftigung zumutbar, die eine künftige Verwendung in seinem Beruf wesentlich erschweren könnte (vgl. § 9 Abs. 2 AlVG). Dass eine solche Möglichkeit auf dem Arbeitsmarkt in Wien gegeben sein könnte, erscheint weder unschlüssig, noch widerspricht dies jeglicher Lebenserfahrung.

Soweit sich die Beschwerde ferner gegen die Auffassung der belangten Behörde wendet, eine Erkrankung am Kontrollmeldungstag könne nur dann als triftiger Versäumnisgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG anerkannt werden, wenn das Arbeitsmarktservice über den Grund des Kontrollmeldeversäumnisses unverzüglich informiert und der versäumte Kontrollmeldetermin unverzüglich nachgeholt werde, ist sie aus folgenden Gründen nicht berechtigt:

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Vorsprache am 26. November 1996 die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 12. November 1996 damit entschuldigte, dass "es nichts zu vermelden gibt", bei einer Vorsprache vom 24. Dezember 1996 die Nichteinhaltung des Kontrolltermins vom 17. Dezember 1996 damit, dass "ich einen Migräneanfall hatte", bei einer Vorsprache vom 11. März 1997 die Nichteinhaltung des Kontrolltermins vom 11. Februar 1997 damit, dass "ich einen Migräneanfall hatte" und bei einer Vorsprache vom 25. März 1997 die Nichteinhaltung des Kontrolltermins vom 18. März 1997 damit, dass "ich eine Kreislaufschwäche hatte". Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer die für den 12. November 1996, 17. Dezember 1996, 11. Februar 1997 und 18. März 1997 vorgeschriebenen Kontrollmeldungen nicht eingehalten habe, ohne sich dafür mit einem triftigen Grund entschuldigen zu können.

Dazu ist zunächst auf das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zlen. 97/08/0076, 0077 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass ein erst in der Berufung gegen den die Notstandshilfe versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen über den Grund eines Kontrollmeldeversäumnisses - unabhängig davon, ob und in welchem zeitlichen Zusammenhang zum Säumnisfall die im Gesetz geforderte Entschuldigung zu erfolgen hat - jedenfalls als verspätet anzusehen ist.

In den vorliegenden Fällen liegen aber Entschuldigungen im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG überhaupt nicht vor, weil den in seiner Gesamtheit zu betrachtenden bisherigen Verhaltensweisen und Erklärungen des Beschwerdeführers bei der Nichtwahrnehmung bisher vorgeschriebener Kontrollmeldungen und seinen im vorliegenden Verfahren abgegebenen Erklärungen keine ernsthaften, einer Überprüfung zu unterziehenden Entschuldigungsgründe entnommen werden können. Ging es dem Beschwerdeführer ursprünglich insbesondere um eine Herabsetzung der Zahl der Kontrollmeldungen, weil diese - aus näher ausgeführten Gründen, wie dem seiner mangelnden Vermittelbarkeit - gesetzwidrig seien und nur den Zweck verfolgten, den Beschwerdeführer zu "demütigen" bzw. ihn zu "terrorisieren", zu "erniedrigen", zu "bedrohen" oder zu "erpressen", so begann er später die Nichteinhaltung von Kontrollterminen damit zu begründen, dass er Antworten auf seine Bewerbungen hätte abwarten müssen und Meldetermine zu früh gewesen seien, dass er von Bediensteten des Arbeitsmarktservice beschimpft worden sei (vgl. die oben zitierten Erkenntnisse), dass ein "fürchterlicher Schneesturm tobte" und es draußen "spiegelglatt" gewesen sei und der Sturm ihn "umgeschmissen" habe, als er infolge der Straßenglätte den Halt verloren habe, sodass er umkehren und wieder nach Hause habe gehen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 97/08/0076, 0077). In dem dem zuletzt genannten Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall hatte der Beschwerdeführer erst in der Berufung vorgebracht, er werde von seinem Betreuer beim Kontrollmeldungstermin nur "schikaniert", überdies habe er aber am 23. Jänner 1996 infolge "hohen Alters und Krankheit" einen Schwächeanfall erlitten, weshalb er sich den ganzen Vormittag "zwecks Kreislaufstabilisierung" habe "flach hinlegen" müssen. Auch im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung des Kontrolltermins vom 12. November 1996 damit entschuldigt, dass "es nichts zu vermelden gibt", die Nichteinhaltung späterer Kontrolltermine lapidar damit, dass "ich einen Migräneanfall hatte" oder dass "ich eine Kreislaufschwäche hatte". In den Berufungen gegen die eingangs erwähnten Einstellungsbescheide des Arbeitsmarktservice Wien nehmen die textbausteinartigen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Gesetzwidrigkeit der Kontrollterminvorschreibungen bzw. der Verweigerung der Kontrollmeldungsnachsicht, zur Unterlassung zielführender Vermittlungsversuche und zum Missbrauch von Kontrollmeldungsterminen breiten Raum ein. Nur in den Berufungen vom 27. Jänner 1997 und vom 2. Mai 1997 findet sich jeweils ein weiterer Absatz, in dem das Fernbleiben vom 17. Dezember 1996 mit einem "alters- und krankheitsbedingten Migräneanfall" und jenes vom 18. März 1997 mit einer "alters- und krankheitsbedingten Kreislaufschwäche" begründet wird. Die vorliegende Beschwerde wiederholt in erster Linie die schon genannten Vorwürfe gegen das System der Kontrollmeldungen und rügt schließlich, dass die belangte Behörde die behaupteten Erkrankungen an Kontrollmeldungstagen nur in Verbindung mit der unverzüglichen Nachholung des Kontrollmeldetermins bzw. mit der unverzüglichen Information des Arbeitsmarktservice gelten ließe. Ob der Beschwerdeführer in den hier vorliegenden Fällen gegen eine allfällige Pflicht zur unverzüglichen Entschuldigung der Nichteinhaltung von Kontrollterminen verstoßen hat, kann auf sich beruhen, weil den in der beschriebenen Art und Weise vorgebrachten "Entschuldigungen" kein ernsthafter Erklärungswert im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG beizumessen ist.

Soweit der Beschwerdeführer in seinen nach der Beschwerde unaufgefordert erstatteten Äußerungen bemängelt, nunmehr behauptete Nebenwirkungen von Medikamenten hätten von Amts wegen untersucht werden müssen bzw. die unverzügliche Nachholung von Kontrollterminen sei wegen der Folgen einer "Einnahme der Medikamente Pantoloc und Acetan zum Frühstück" nicht möglich gewesen, ist er auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot zu verweisen.

Schließlich ist der Beschwerdeführer auch mit seinem Hinweis, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegenständlichen Berufungen gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergegangen sei, im Irrtum, weil der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 1997 bereits vor Einbringung seines mit dem 30. Juni 1997 datierten Devolutionsantrages am 25. Juli 1997, nämlich am 7. Juli 1997, ergangen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, weshalb sich auch eine Entscheidung über den am 30. November 1999 gestellten neuerlichen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080464.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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