TE Vwgh Beschluss 2018/2/28 Ro 2015/06/0003

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs7;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §14 Abs3 ;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §14 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §14;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §15;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §23;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision des R K in O, vertreten durch Dr. Sandra Walder M.I.B., PLL.M, Rechtsanwältin in 5302 Henndorf am Wallersee, Buchenweg 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 23. Oktober 2014, LVwG- 3/122/8-2014, betreffend Zurückziehung von Anträgen in Verfahren nach §§ 14 und 15 Bebauungsgrundlagengesetz (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Gemeindevertretung der Marktgemeinde Oberalm, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Marktgemeinde Oberalm Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Ansuchen vom 3. September 2012 stellte der Revisionswerber den Antrag auf Abänderung der Bauplatzerklärung einer Teilfläche (von 700 m2) des Grundstückes Nr. X, EZ Y, KG O. Dieser Antrag wurde - nach Umdeutung in einen Antrag auf Erteilung einer Bauplatzerklärung - mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Oberalm vom 17. Juni 2013 abgewiesen.

2 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Revisionswerbers vom 30. Juni 2013 wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Oberalm vom 14. Oktober 2013 keine Folge gegeben.

3 Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung des Revisionswerbers vom 17. Oktober 2013 behob die Salzburger Landesregierung als Vorstellungsbehörde den angefochtenen Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Oberalm mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Gemeinde zurück.

4 In der Folge erklärte die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Oberalm mit Bescheid vom 10. Februar 2014 unter Spruchpunkt I.1. die in Bescheid-Anlage 1 dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr. X, EZ Y, KG O, im Flächenausmaß von 700 m2 unter Auflagen gemäß §§ 12, 12a, 13 und 14 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl. Nr. 69/1968 (BGG), in der geltenden Fassung zum Bauplatz. Unter Spruchpunkt I.2. sprach die Gemeindevertretung aus, dass der nördlich der Straßenfluchtlinie, verordnet durch den Bebauungsplan der Grundstufe "Aubauer", und südlich der GP Z (Kstrasse), EZ W, KG O, gelegene Teil des Grundstückes Nr. X, EZ Y, KG O, vom Revisionswerber gemäß § 14 Abs. 3 lit. b iVm 15 ff BGG in der geltenden Fassung sowie nach Maßgabe des Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen (Bescheid-Anlage 2) entschädigungslos an die Marktgemeinde Oberalm abzutreten sei.

5 In seiner Beschwerde vom 5. März 2014 bekämpfte der Revisionswerber ausdrücklich nur die unter Spruchpunkt I.2. ausgesprochene entschädigungslose Abtretung des in diesem Spruchpunkt definierten Teilstückes. Hinsichtlich Spruchpunkt I.1. hielt der Revisionswerber ausdrücklich fest, den Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Oberalm vom 10. Februar 2014 hinsichtlich der bereits zum Bauplatz erklärten Fläche von 700 m2 nicht anzufechten. Weiters führte er aus, die Anfechtung des in Rede stehenden Bescheides beziehe sich lediglich auf die in der Bescheid-Anlage 1 rot schraffierte Teilfläche von etwa 40 m2.

6 Aufgrund dieser Beschwerde erließ die vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 28. April 2014, in welcher sie der Beschwerde vom 5. März 2013 teilweise stattgab und den Bescheid vom 10. Februar 2014 dahingehend abänderte, dass der Bescheid um einen Spruchpunkt I.3. ergänzt wurde, in dem zusammengefasst ausgesprochen wurde, dass die Marktgemeinde Oberalm für die Gartenmauer im Bereich der Abtretungsfläche gemäß Spruchpunkt I.2. eine Entschädigung an den Revisionswerber zu zahlen habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

7 Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Rechtsvertreterin des Revisionswerbers (spätestens) am 8. Mai 2014 zugestellt.

8 In der Folge langte am 13. Mai 2014 bei der Marktgemeinde Oberalm die Mitteilung des anwaltlich vertretenen Revisionswerbers ein, wonach dieser "alle seine Anträge auf Ansuchen um Bauplatzerklärung für eine Teilfläche aus GP X, KG O I, vom 03.09.2012 sowie Baubewilligung, ersatzlos zurückzieht." (Hervorhebung im Original).

9 Dieses Anbringen wurde von der vor dem LVwG belangten Behörde mit Bescheid vom 27. Juni 2014 als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 28. Juli 2014 wies das LVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab (Spruchpunkt I). Eine Revision erklärte das LVwG für zulässig (Spruchpunkt II.).

10 Begründend führte das LVwG nach Wiedergabe des Erkenntnisses VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, und unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis im Wesentlichen aus, dass mit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung bereits materielle Rechtskraftwirkungen eingetreten seien. Da mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung auch der Antrag des Revisionswerbers als erledigt anzusehen und mangels eines Vorlageantrags weder der verfahrenseinleitende Antrag noch der Beschwerdeantrag offen gewesen seien, sei die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung zu spät erfolgt und habe keine Rechtswirkungen mehr nach sich gezogen. Dadurch, dass die vor dem LVwG belangte Behörde das Anbringen des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen habe, könne dieser nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sein, zumal sich mangels Erhebung eines Vorlageantrages eine Antragsrückziehung nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung als unzulässig erweise.

11 Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision führte das LVwG aus, diese sei zuzulassen gewesen, weil eine Rechtsprechung zu den Fragen fehle, ob die Judikatur entsprechend dem Erkenntnis VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, auch im Einparteienverfahren Anwendung zu finden habe und auch auf eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages während offener Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gemäß § 15 VwGVG gegen eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 leg. cit. anzuwenden sei.

12 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 10. Dezember 2014, E 1806/2014-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

13 In der nunmehr erhobenen ordentlichen Revision wird in der gesondert dargestellten Zulassungsbegründung wiederholend auf den Zulassungsausspruch des LVwG und hinzufügend auf die Rechtslagenänderung durch (erkennbar gemeint) BGBl. I Nr. 33/2013 hingewiesen.

14 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

15 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

18 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. hierzu etwa VwGH 14.4.2016, Ro 2016/11/0011, mwN).

19 In dem angeführten Erkenntnis VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099 - das zu einer erstinstanzlichen Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ergangen ist, die noch dem Berufungsrecht unterlag -, wurde ausgeführt, dass die Zurückziehung eines verfahrensauslösenden Antrages nach Bescheiderlassung nur dann möglich sei, wenn das Verfahren über ein zulässiges und fristgerechtes Rechtsmittel noch anhängig ist. Mit dem wiedergegebenen Vorbringen (siehe Rz 11 und 13) beschränkt sich die Revision somit ausschließlich auf die Frage, ob die vom Revisionswerber intendierte Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und innerhalb offener Frist zur Stellung eines Vorlageantrages nach § 15 VwGVG in Übertragung der soeben skizzierten Rechtsprechung noch möglich war.

20 Nach der hg. Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit einer Revision voraus, dass das Schicksal der Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt (vgl. aus vielen etwa VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0073, mwN). Die vom LVwG und vom Revisionswerber aufgeworfene Fragestellung erweist sich jedoch aus den nachfolgenden Überlegungen als nicht relevant im Sinne der zitierten Judikatur:

21 Gegenständlich hat der Revisionswerber in seiner Beschwerde vom 5. März 2014 die erfolgte Bauplatzerklärung (Spruchpunkt I.1. des Bescheides vom 10. Februar 2014) nicht angefochten. Der Revisionswerber hat in der Beschwerde ausdrücklich erklärt, hinsichtlich der bereits zum Bauplatz erklärten Fläche von 700m2 werde der Bescheid nicht angefochten.

22 Es ist somit zunächst zu prüfen, ob es sich bei den beiden Spruchpunkten des Bescheides der belangten Behörde vom 10. Februar 2014 und damit bei einer Bauplatzerklärung nach §§ 12, 12a, 13 und 14 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) und der in § 15 BGG geregelten Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen (gegenständlich erfolgt in Spruchpunkt I.2. des in Rede stehenden Bescheides) um trennbare Entscheidungen handelt. In diesem Fall wäre die Entscheidungskompetenz des LVwG auf die Überprüfung von Spruchpunkt I.2. des Bescheides vom 10. Februar 2014 beschränkt gewesen und bereits Rechtskraft der Bauplatzerklärung eingetreten.

23 § 14 BGG in der hier anwendbaren Fassung, LGBl. Nr. 118/2009, regelt in seinem Absatz 1 Versagungsgründe für die Erteilung der Bauplatzerklärung und normiert in seinem Absatz 2, dass die Bauplatzerklärung auszusprechen ist, wenn keine Gründe für eine Versagung vorliegen. Nach Absatz 3 der genannten Bestimmung hat die Baubehörde im Bescheid, mit dem die Bauplatzerklärung ausgesprochen wird, unter anderem (§ 14 Abs. 3 lit. b leg. cit.) auch die vom Grundeigentümer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllenden Verpflichtungen festzusetzen.

24 § 15 BGG, eine der nach § 14 Abs. 3 leg. cit. angesprochene Anordnung (siehe hierzu auch VwGH 6.7.2011, 2009/06/0237), regelt in seinem Absatz 1 die Abtretung der im Fall einer Bauplatzerklärung vom Grundeigentümer zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigten Grundflächen.

25 Ein Ausspruch nach § 14 BGG ist einem solchen nach § 15 leg. cit. zwar denklogisch voranzustellen. Eine durch den Zusammenhang der einzelnen Punkte bedingte Reihenfolge verhindert jedoch nicht, dass nicht jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden könnte, und damit einer Trennung des Prozessgegenstandes zugänglich ist (siehe hierzu Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), § 59 AVG, Anmerkung 7). Das Verfahren nach § 15 BGG ist Folge einer, nicht jedoch Voraussetzung für die positive Erledigung eines Antrages nach § 14 BGG. Auch § 14 Abs. 3 leg. cit. begründet keine Untrennbarkeit der beiden Verfahren. Vielmehr ist die Grundabtretung nach § 15 BGG als selbstständige, im Spruch formal zu trennende Hauptleistung vorzuschreiben; es handelt sich nicht um eine akzessorische Auflage oder Bedingung der Bauplatzerklärung (vgl. Giese, Salzburger Baurecht, Anmerkung 3 zu § 15 BGG, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Eine Trennbarkeit der Verfahren nach §§ 14 und 15 BGG ist somit gegeben.

26 Für dieses Ergebnis spricht auch das bereits zitierte Erkenntnis VwGH 6.7.2011, 2009/06/0237, in welchem die Nichtigerklärung eines Bescheides wegen Unzuständigkeit durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bestätigt und damit fallbezogen (aufgrund einer Delegierungsverordnung) eine divergierende Zuständigkeit zwischen einerseits §§ 14, 15 BGG und andererseits § 23 BGG (Rückgängigmachung einer in einer Bauplatzerklärung rechtskräftig ausgesprochenen Grundabtretung) bejaht wurde.

27 Fallbezogen war nach dem dargestellten Sachverhalt sowie nach der dargestellten Rechtslage Spruchpunkt I.1. des Bescheides der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Oberalm vom 10. Februar 2014 (Bauplatzerklärung) zum Zeitpunkt des Anbringens des Revisionswerbers vom 13. Mai 2014 daher aufgrund ergebnislos verstrichener Rechtsmittelfrist bereits in (Teil)Rechtskraft erwachsen. Die vom Revisionswerber intendierte Zurückziehung seines Antrages gemäß § 13 Abs. 7 AVG war damit jedenfalls nicht mehr möglich (vgl. zur Unzulässigkeit einer Zurückziehung nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides etwa VwGH 1.2.1995, 92/12/0286).

28 Es kann daher im Revisionsfall dahingestellt bleiben, ob das zu einem erstinstanzlichen Bescheid nach der Rechtslage vor BGBl. I Nr. 33/2013 ergangene Erkenntnis VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, auch auf den Fall der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu übertragen ist.

29 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

30 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG Abstand genommen werden.

31 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das auf den Vorlageaufwand gerichtete Mehrbegehren der vor dem LVwG belangten Behörde war abzuweisen, weil ein Vorlageaufwand im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Wien, am 28. Februar 2018

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060003.J00

Im RIS seit

13.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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