Index
L82007 Bauordnung Tirol;Norm
BauO Tir 2011 §39;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/06/0019Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision 1. der E F und 2. des F F, beide in I, beide vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Boznerplatz 1/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 7. Dezember 2017, LVwG- 2016/31/1416-6, betreffend einen Beseitigungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 17. Mai 2016, mit welchem ihnen aufgetragen worden war, die gegenständlichen baulichen Anlagen binnen einer näher bezeichneten Frist zu beseitigen und den Bauplatz X/1, KG H. wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das im Aufmaßplan vom 10. November 2017 skizzierte und im westlichen Bereich der in Rede stehenden Teilfläche des Grundstückes Nr. X/1, KG H., befindliche Gartenhaus samt Zubauten bis 31. Mai 2018 zu beseitigen ist. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führen die Revisionswerber aus, das Verwaltungsgericht habe dem Umstand, dass das Grundstück Nr. X/1 nur vom Zweitrevisionswerber in Bestand genommen worden sei und nicht von der Erstrevisionswerberin, nicht Rechnung getragen. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus den vorgelegten Pachtverträgen. Das Grundstück Nr. X/2, hinsichtlich welchem Bestandrechte der Erstrevisionswerberin bestünden, sei nicht verfahrensgegenständlich. Ein Superädifikat sei im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, da sich das Schrebergartenhäuschen bereits seit 1998 auf der vom Zweitrevisionswerber gepachteten Grundstücksfläche befinde.
6 Zudem sei das Schrebergartenhäuschen nicht ohne erforderliche Bauanzeige errichtet worden, sodass im Revisionsfall nicht § 39 Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, sondern § 46 TBO 2011 anzuwenden sei.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
7 Wie sich aus den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis ergibt, ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich das verfahrensgegenständliche Gartenhaus auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. X/1, KG H., befindet, welches - ungeachtet der in den Pachtverträgen jeweils unterschiedlichen Grundstücksbezeichnungen - von beiden Revisionswerbern in Bestand genommen und auf welchem von ihnen das betreffende Gartenhaus errichtet worden sei. Dies deckt sich mit den von den Revisionswerbern im Verfahren getätigten Angaben, wobei sie insbesondere in ihrem Schreiben an die belangte Behörde vom 15. April 2015 ausführten, auf den vom Pachtvertrag vom 15. März 1998 (welcher beide Revisionswerber als Bestandnehmer ausweist) umfassten Parzellen ein Schrebergartenhäuschen, an welchen ihnen gemeinsam Eigentum zukomme, in Eigenregie errichtet zu haben. Das Verwaltungsgericht hat sich somit entgegen dem Vorbringen der Revisionswerber mit den unterschiedlichen Grundstücksbezeichnungen in den vorgelegten Pachtverträgen auseinandergesetzt. Weiters hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis mit näherer Begründung dargelegt, dass es sich bei dem gegenständlichen Gartenhaus um ein im Eigentum der Revisionswerber stehendes Superädifikat handelt. Allein der von den Revisionswerbern vorgebrachte Umstand, dass das Gartenhaus nunmehr seit knapp 20 Jahren auf der gegenständlichen Grundstücksfläche besteht, vermag die fehlende Belassungsabsicht zum Zeitpunkt seiner Errichtung nicht auszuschließen.
8 Mit ihrem Vorbringen zur Anwendbarkeit des § 46 TBO 2011 zeigen die Revisionswerber nicht konkret auf, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang geklärt werden und inwiefern das Schicksal der Revision von dieser Rechtsfrage abhängen soll (vgl. VwGH 27.2.2015, Ra 2014/06/0042, mwN), zumal auch § 46 Abs. 7 TBO 2011 die Erlassung eines Beseitigungsauftrages vorsieht.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060018.L00Im RIS seit
13.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018