TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/29 99/12/0101

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs1 lita idF LGBl Tir 1987/004;
GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs3 lita;
GdBG Innsbruck 1970 §51 Abs1 idF LGBl Tir 1996/095;
GdBGNov Innsbruck 09te 1988 Art1 Z5;
GdBGNov Innsbruck 1996 Art4;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201 impl;
PG 1965 §4 Abs4 idF 1996/201 impl;
PG 1965 §4 Abs5 idF 1996/201 impl;
PG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §4 Abs3 idF LGBl Tir 1995/096 LGBl Tir 1996/048 BGBl 1996/201;
PG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §4 Abs4 idF LGBl Tir 1995/096 LGBl Tir 1996/048 BGBl 1996/201;
PG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §4 Abs5 idF LGBl Tir 1995/096 LGBl Tir 1996/048 BGBl 1996/201;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des S in P, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 28. November 1996, Zl. I-7566/1996/PA, betreffend Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der 1943 geborene Beschwerdeführer steht auf Grund des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck (im Folgenden wird der Rechtsträger nicht mehr genannt) vom 28. November 1996, mit dem er gemäß § 45 Abs. 3 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 (IGBG 1970) in den dauernden Ruhestand versetzt wurde, seit 1. Dezember 1996 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zu diesem Rechtsträger.

In einem weiteren Spruchabschnitt dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer auch der Ruhegenuss (auf der Grundlage des ihm nach seiner besoldungsrechtlichen Stellung zustehenden Gehaltes sowie der ihm gebührenden ruhegenussfähigen Zulagen) in Anwendung der Abschlagsregelung nach dem als Landesrecht in Geltung stehenden § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 (PG) mit 67 % seines ruhegenussfähigen Monatsbezuges bemessen. Dieser Abspruch über die Ruhegenussbemessung ist Gegenstand der unter Zl. 99/12/0089 protokollierten Beschwerde, die mit Erkenntnis vom heutigen Tag erledigt wurde.

Gleichfalls mit Bescheid vom 28. November 1996 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, das nach § 9 der Verordnung des Gemeinderates vom 18. Mai 1972 über die Nebengebühren der Beamten auf diese sinngemäß anzuwenden sei, mit Wirkung ab 1. Dezember 1996 eine Nebengebührenzulage zu seinem Ruhegenuss im Ausmaß von 83,75 % von S 881,60, das seien monatlich S 738,30 gebühre. Diese Nebengebührenzulage ändere sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändere.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. auf § 5 Abs. 2 des Nebengebührenzulagengesetzes verwiesen, wonach die Nebengebührenzulage im Falle, dass dem Ruhegenuss eine gemäß § 4 Abs. 3 PG gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde liege, in jenem Ausmaß zu kürzen sei, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspreche. Nachdem die Ruhegenussbemessungsgrundlage des Beschwerdeführers nach § 4 Abs. 3 PG auf 67 % seines ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu kürzen gewesen sei, sei auch die Nebengebührenzulage zu kürzen gewesen. Die Kürzung der Nebengebührenzulage betrage demnach 0,2083 Prozentpunkte pro Monat; dies ergebe für 6 Jahre und 6 Monate eine Kürzung um 16,247 Prozentpunkte, weshalb die Nebengebührenzulage gerundet mit 83,75 % der vollen Nebengebührenzulage festzusetzen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 1. Dezember 1998, B 69/97, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab, trat sie jedoch antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In dem bereits genannten Erkenntnis vom heutigen Tag, 99/12/0089, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausgesprochen, dass nach der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage (§ 51 Abs. 1 IGBG 1970 in der Fassung der 7. IGBG-Novelle, LGBl. Nr. 25/1986 und der Novelle, LGBl. Nr. 96/1995, in Verbindung mit § 2 lit. d Z. 1 des Landesbeamtengesetzes 1994 in der Fassung der 26. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 48/1996) für die Ruhegenussbemessung Folgendes gilt (soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist): Einem Beamten der Stadtgemeinde Innsbruck, der vor Vollendung seines 60. Lebensjahres mit Wirkung vom 1. August 1996 oder zu einem späteren Zeitpunkt wegen Dienstunfähigkeit in den dauernden Ruhestand nach § 45 Abs. 1 lit. a oder Abs. 3 lit. a IGBG 1970 versetzt wurde, ist der Ruhegenuss grundsätzlich in Anwendung des als Landesrecht übernommenen § 4 Abs. 3 bis 5 PG (in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996) d.h. also unter Anwendung der Kürzungsbestimmungen zu bemessen, sofern nicht eine Ausnahme nach § 4 Abs. 4 PG in der genannten Fassung sowie des weiteren Tatbestandes nach der landesgesetzlichen Sonderbestimmung, wonach von einer Kürzung auch abgesehen werden kann, wenn die Dienstunfähigkeit durch eine außerordentlich schwere Erkrankung oder ein außerordentlich schweres Gebrechen verursacht wurde (§ 2 lit. d Z. 1 des Landesbeamtengesetzes 1994 in der Fassung der 26. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 48/1996), vorliegt. Dies gilt nicht, wenn am 1. August 1996 bereits ein Verfahren wegen Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 45 Abs. 1 lit. a oder Abs. 3 lit. a IGBG 1970 eingeleitet (anhängig) war, das in der Folge mit der Versetzung in den dauernden Ruhestand abgeschlossen wurde (Art. IV der Novelle des IGBG, LGBl. Nr. 49/1996). In diesem Fall gilt das Altrecht (d.h. die vor der 26. Novelle des Landesbeamtengesetzes 1994 geltende Rechtslage, die - wie das PG vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 - bei einer Ruhestandsversetzung vor dem 60. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit keine Kürzung bei der Ruhegenussbemessung vorsah), wobei es dann gleichgültig ist, zu welchem späteren Zeitpunkt dieses am Stichtag anhängige Ruhestandsversetzungsverfahren mit der Versetzung in den dauernden Ruhestand abgeschlossen wird.

Wie in diesem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zur Ruhegenussbemessung näher ausgeführt wird, ist auf den Beschwerdeführer die Übergangsbestimmung des Art. IV der IGBG-Novelle, LGBl. Nr. 49/1996 anzuwenden, die u.a. auch vorsieht, dass § 5 Abs. 2 des Nebengebührenzulagengesetzes (NGZG) in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist. § 5 Abs. 2 NGZG sieht in dieser Fassung gleichfalls keine Kürzung der Nebengebührenzulage bei einer Ruhestandsversetzung vor dem 60. Lebensjahr vor (§ 51 Abs. 1 IGBG 1970 in der Fassung der IGBG-Novelle LGBl. Nr. 96/1995 in Verbindung mit § 2 lit. g des Landesbeamtengesetzes 1994 in der Fassung der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, und das dort in Form einer statischen Verweisung mit Einschränkungen übernommene "Bundes"-NGZG, das am 31. Juli 1996 als Landesrecht in Geltung stand).

Es war daher im vorliegenden Beschwerdefall der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, weil sich die für die Bemessung der Nebengebührenzulage zuständige belangte Behörde (vgl. dazu §§ 31 Abs. 2 lit. b des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 53 iVm 28 Abs. 2 lit. a leg. cit. idF LGBl. Nr. 30/1986) bei der Bemessung der Nebengebührenzulage zu Unrecht auf die als Landesrecht übernommene Bestimmung des § 5 Abs. 2 NGZG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 stützte (§ 51 Abs. 1 IGBG 1970 in der Fassung der 7. IGBG-Novelle, LGBl. Nr. 25/1986, und der Novelle LGBl. Nr. 96/1995 in Verbindung mit § 2 lit. g des Landesbeamtengesetzes 1994 in der Fassung der 26. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 48/1996), obwohl sie nach Art. IV der IGBG-Novelle LGBl. Nr. 49/1996 für die Bemessung der Nebengebührenzulage die am 31. Juli 1996 geltende Fassung dieser als Landesrecht rezipierten Bestimmung anzuwenden gehabt hätte.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betrifft die zusätzlich geltend gemachten Kosten für Stempelmarken und Beilagengebühr, die mit der Eingangsgebühr im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 abgegolten sind, die der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Zeitpunkt des Einlangens seiner vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde zu entrichten hat und deren Ersatz im Betrag der unzulässig geltend gemachten Umsatzsteuer seine Deckung findet.

Wien, am 29. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120101.X00

Im RIS seit

19.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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