TE Vwgh Beschluss 2018/3/1 Ra 2018/11/0044

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Veröffentlicht am 01.03.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG-GV 1997 §18 Abs4;
FSG-GV 1997 §3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. E S in L, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. November 2017, Zl. LVwG-650981/7/MS, betreffend Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 14. März 2017 wurde der Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 4 FSG zur amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert. In der Begründung wurde ausgeführt, aufgrund des Fahrverhaltens des Revisionswerbers am 16. Jänner 2017 bestünden begründete Bedenken gegen seine gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges. Zunächst habe der Revisionswerber am Abend des genannten Tages, mit seinem Kraftfahrzeug an einer näher bezeichneten Kreuzung haltend, auf die grün leuchtende Verkehrslichtsignalanlage erst nach mehrmaliger Kontaktaufnahme mittels Lichtzeichen reagiert und nach dem Weiterfahren den Fahrstreifen, ohne dies vorher anzuzeigen, gewechselt. Als daraufhin ein Streifenfahrzeug der Verkehrspolizei durch Blaulicht und Lichthupe Kontakt mit dem Revisionswerber aufgenommen habe, habe dieser nicht reagiert, sondern sei vielmehr im langsamen Tempo (25 km/h) weitergefahren. Auch die anschließende Betätigung des Folgetonhornes habe zu keiner Reaktion des Revisionswerbers geführt. Im Zuge der anschließenden Anhaltung und Verkehrskontrolle habe der Revisionswerber das dabei festgestellte Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes damit begründet, er fühle sich dadurch bei Dunkelheit sicherer, weil er vorgebeugt seinen Kopf näher bei der Windschutzscheibe habe, um besser sehen zu können. Im Zuge der Verkehrskontrolle habe er das vorzuweisende Verbandspaket und das Warndreieck im Kofferraum nicht finden können, obwohl diese im Kofferraum wahrnehmbar gewesen seien.

2 Im Akt (Blatt 25) befindet sich ein Augen-Ambulanzbericht vom 16. Mai 2017 den Revisionswerber betreffend und (Blatt 28) das Ersuchen des Amtsarztes vom 6. Juni 2017 um Durchführung einer vollen verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 3 FSG-GV.

3 Mit (Vorstellungs-) Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2017 wurde der Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung eine "volle" verkehrspsychologische Untersuchung der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beizubringen. Gleichzeitig wurde einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

4 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Erkenntnis vom 30. November 2017 abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG aus, dass eine (ordentliche) Revision gegen diese Entscheidung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

In der Begründung verwies das Verwaltungsgericht (nach ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und Zitierung von hg. Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Auftrages gemäß § 24 Abs. 4 FSG) auf sein rechtskräftiges Erkenntnis vom 14. März 2017 und die dort "festgestellte Vorgeschichte". Daran anknüpfend habe der Amtsarzt ausgeführt, dass zur Erstellung des beauftragten amtsärztlichen Gutachtens (u.a.) "die Vorlage einer (uneingeschränkten) VPU" erforderlich sei. Gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG bestehe daher nicht nur die Berechtigung sondern auch die Verpflichtung, die Vorlage der für die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde vorzuschreiben.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001 und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

7 Wenn die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, dem angefochtenen Erkenntnis fehlten ausreichende Feststellungen, auf welche Gründe die Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Revisionswerbers gestützt werden könnten, so trifft dieses Vorbringen zwar insoweit zu, als das Verwaltungsgericht bloß auf die Feststellungen im Erkenntnis vom 14. März 2017 verwiesen hat, in welchem das Verhalten des Revisionswerbers, das die Bedenken gegen seine gesundheitliche Eignung begründete, konkretisiert wurde. Dies stellt jedoch keinen relevanten Verfahrensmangel dar, weil auch das letztgenannte Erkenntnis an den Revisionswerber ergangen ist und ihm daher bekannt war (vgl. die Erkenntnisse VwGH 14.9.2015, Ra 2014/17/0009, und 27.7.2016, Ra 2015/13/0043). Im Übrigen räumt der Revisionswerber in der Revision zumindest teilweise das festgestellte Verhalten vom 16. Jänner 2017 (insbesondere dass er auf die Signale des Polizeifahrzeuges nicht sofort reagiert habe) selbst ein. Daher trifft es auch nicht zu, wenn im Rahmen des Zulässigkeitsvorbingens geltend gemacht wird, die gegenständliche Aufforderung sei in rechtswidriger Weise ausschließlich wegen des Alters des (nach der Aktenlage im Jahr 1929 geborenen) Revisionswerbers ergangen.

8 Die auf das geschilderte Verhalten des Revisionswerbers und auf die Meinung des Amtsarztes (der den Revisionswerber nach dessen Vorbringen am 6. Juni 2017 untersucht hatte) gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, zur Erstellung des (rechtskräftig vorgeschriebenen) amtsärztlichen Gutachtens sei daher eine "volle verkehrspsycholgische Untersuchung" (vgl. zu dieser Umschreibung § 18 Abs. 4 FSG-GV und zum Umfang dieser Untersuchung Abs. 2 und 3 leg. cit.) erforderlich iSd § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG, stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, bei der das Verwaltungsgericht auch nicht von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen ist (vgl. etwa den Beschluss VwGH 26.6.2017, Ra 2017/11/0063).

9 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110044.L00

Im RIS seit

12.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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