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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des P in S, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malser Straße 13/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16. Jänner 2018, Zl. LVwG- 2017/23/2351-7, betreffend Übertretungen des Tierschutzgesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Imst), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber bestraft, weil er bei der Haltung von Hochlandrindern und Haflingern mehrere Übertretungen des Tierschutzgesetzes begangen habe.
5 Soweit der Revisionswerber in der dagegen gerichteten außerordentlichen Revision in der (für die Zulässigkeit der Revision alleine maßgeblichen, vgl. etwa VwGH 13.2.2018, Ra 2017/02/0237) Zulässigkeitsbegründung zunächst zusammengefasst ausführt, unnötiges Leiden der Tiere sei nicht vorgelegen, zeigt er nicht auf, weshalb diese Beurteilung des Verwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, auf deren Grundlage der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage zu prüfen hat (§ 41 VwGG), unrichtig sein soll.
6 Bringt der Revisionswerber in der Folge vor, Unterstände seien nicht nötig, ist er auf die auch vom Verwaltungsgericht herangezogene Anlage 2 Punkt 4.3. der Ersten Tierhaltungsverordnung zu verweisen, wonach bei ganzjähriger Haltung im Freien für jedes Tier eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen muss, die allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht.
7 Hinsichtlich des Platzbedarfes für die Liegefläche bekämpft der Revisionswerber zunächst die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, ohne allerdings aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 13.2.2018, Ra 2018/02/0044, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
8 Insoweit der Revisionswerber bei der Frage des Platzbedarfes für die Liegeflächen Rechtsprechung vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der rechtlichen Konformität der konkreten Liegefläche im Wege einer einzelfallbezogenen Beurteilung zu beantworten ist (VwGH 5.11.2014, Ra 2014/02/0134, und Ra 2014/02/0017).
9 Die auf Basis der Stellungnahme des Tierschutzombudsmannes vom Verwaltungsgericht festgestellte Berechnungsweise für den konkreten Platzbedarf, die nach der Aktenlage auch vom Amtstierarzt dargestellt wurde, wird vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung mit keinem Wort bekämpft. Eine diesbezügliche Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichts ist nicht erkennbar.
10 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020102.L00Im RIS seit
13.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018