TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/12 VGW-031/041/1979/2018

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Veröffentlicht am 12.03.2018
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Entscheidungsdatum

12.03.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §23 Abs2
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VStG §45 Abs1 Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Suchomel über die Beschwerde des Herrn J. K. vom 31.01.2018 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 04.01.2018, Zl. MA 67-RV-107491/7/2, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung

zu Recht e r k a n n t:

I.       Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z  4 VStG eingestellt.

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Sie haben am 12.09.2017 um 12:28 Uhr in Wien, H.-gasse 14 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel, sondern schräg zum Fahrbahnrand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit §23 Abs. 2 StVO 1960

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 68,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 78,00.“

Die dagegen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde lautet wie folgt:

„In der H.-gasse ist auf einer Länge von ca. 1 Kilometer Schrägparken zulässig ich konnte daher nicht wahrnehmen, dass davon ca. 50 Meter ausgenommen sind.

Da eine Markierung laut Oberst Gerichtlicher Entscheidung auch dann gilt, wenn sie nicht gut Wahrnehmbar ist oder sogar nur teilweise vorhanden ist, konnte ich nicht annehmen, dass dieses kurze Strassenstück nicht für Schrägparken vorgesehen ist.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Auf den dem Akt beiliegenden Fotos ist keine Bodenmarkierung zu ersehen; soweit der Beschwerdeführer sich auf eine nicht vorhandene Bodenmarkierungen beruft, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen, weil er eben dann sein Fahrzeug parallel zum Fahrbahnrand hätte abstellen müssen, bzw. wenn dies aufgrund anderer Fahrzeuge nicht möglich gewesen wäre, eine Abstellung nicht vornehmen hätte dürfen.

Dennoch war das Verfahren aus folgenden Überlegungen einzustellen:

Es wurde an der Örtlichkeit ein Lokalaugenschein vorgenommen und ergab dieser, dass zwischenzeitig eine Bodenmarkierung vorhanden ist, nach der das Schrägparken, wie vom Beschwerdeführer vorgenommen, nunmehr geboten ist. Auch zeigt sich, dass in weiten Bereichen der H.-gasse auf der verfahrensgegenständlichen Fahrbahnseite Richtung stadtauswärts - wie vom Beschwerdeführer angeführt - über mehrere hundert Meter Bodenmarkierungen das Schrägparken (außer im Kreuzungsbereich und vor Ausfahrten) gebieten. Richtung stadteinwärts waren erst ab ON 12 Bodenmarkierungen zum Parallelparken angebracht, offensichtlich deshalb, weil ab dort die Schrägparkplätze sich auf der anderen Straßenseite befinden.

Wenn nun der Beschwerdeführer sein Fahrzeug entsprechend den anderen Fahrzeugen, die eine Straßenlänge lang schräg abgestellt waren, sein Fahrzeug derartig abgestellt hat, ist das Verschulden nicht gravierend.

Aber auch der Unrechtsgehalt ist aus folgenden Überlegungen vernachlässigbar:

In gesamten Bereich in dem auf einer Seite in der H.-gasse Schrägparken verordnet ist, ist in dieser eine Einbahnregelung, wie diese auch im verfahrensgegenständlichen Bereich gilt. Eine Verkehrsbehinderung oder eine Einschränkung der Sicherheit im Verkehr waren durch die Abstellung nicht gegeben. Letztlich ist aber nunmehr – ohne erkennbare sonstige Änderung der Verkehrsführung – durch Anbringung von Bodenmarkierungen im gegenständlichen Bereich ebenso Schrägparken erlaubt, sodass auch dies die Geringfügigkeit des seinerzeitigen Unrechtsgehaltes aufzeigt.

Insgesamt konnte daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wobei infolge der geänderten Verkehrssituation auch keine Ermahnung geboten erscheint.

U n z u l ä s s i g k e i t d e r o r d e n t l i c h e n R e v i s i o n

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abstellen des Kfz schräg zum Fahrbahnrand statt parallel; Lokalaugenschein; Bodenmarkierung; Verschulden nicht gravierend; keine Verkehrsbehinderung; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.041.1979.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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