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65/01 Allgemeines Pensionsrecht;Norm
PG 1965 §4 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der G in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 23. Juli 1998, Zl. 55 5110/138-II/15/98, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Bemessung des Ruhegenusses für die Zeit ab 1. Jänner 1998 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1952 geborene Beschwerdeführerin steht seit 11. September 1978 in einem Dienstverhältnis zum Bund; sie war vor ihrer mit Wirksamkeit vom 30. April 1997 auf Grund ihres Antrages erfolgten Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe im Bereich des Landesschulrates für Oberösterreich tätig.
Die Beschwerdeführerin richtete ein mit "16.2.96" datiertes Ansuchen um Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen an die für sie als nachgeordnete Aktivdienstbehörde zuständige Stelle. Dieses in Kopie vorliegende Schreiben weist einen Einlaufstempel mit dem Vermerk "22.2.1996" auf.
Mit Bescheid der für Ruhestandsversetzungen zuständigen obersten Aktivdienstbehörde vom 17. April 1997 wurde die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 30. April 1997 in den Ruhestand versetzt.
Ihr Ruhegenuss wurde mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 23. Mai 1997 unter Anwendung der Abschlagsregelung des § 4 Abs. 3 PG 1965 festgesetzt.
In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Abschlagsregelung sei auf ihren Fall nicht anwendbar, weil sie am Wochenende vor dem 16. Februar 1996 (= Stichtag für die Abschlagsregelung nach § 62 c PG 1965) einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Sie wäre daher auf Grund ihres anhaltend "schwer depressiven, völlig erschöpften" Geisteszustandes nicht in der Lage gewesen, ein ordnungsgemäß verfasstes Ansuchen um Versetzung in den Ruhestand vor diesem Zeitpunkt einzureichen. Sie hätte zwar - nach einem Vermerk auf dem Kalender - ein handschriftliches Konzept bereits am 9. Februar 1996 begonnen, sei aber erst am 16. Februar 1996 in der Lage gewesen, dieses auszuformulieren und mit der Maschine zu schreiben.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:
"Ihrer Berufung gegen den Bescheid des Bundespensionsamtes vom 23. Mai 1997, GZ 4415-311052/3, betreffend Bemessung des Ruhegenusses, wird teilweise stattgegeben. In Abänderung des angefochtenen Bescheides nach § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (= AVG), BGBl. Nr. 51, wird festgestellt, dass Ihnen gemäß §§ 3 bis 7, § 9 Abs. 1 und § 62b des Pensionsgesetzes 1965 (= PG 1965), BGBl. Nr. 340, vom 1. Mai 1997 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto 22 925,70 S gebührt."
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensablaufes und Wiedergabe der Rechtslage (auch des § 4 Abs. 4 Z. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997) im Wesentlichen aus, im Hinblick auf die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin mit Bescheid ihrer obersten Aktivdienstbehörde vom 17. April 1997 seien bei der Bemessung des der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 1997 gebührenden Ruhegenusses die Bestimmungen des Pensionsgesetzes in der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 geltenden Fassung anzuwenden. Lediglich auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand bereits vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden sei, sei der § 4 PG 1965 in der bis zum 30. April 1996 geltenden Fassung zufolge des § 62 c Abs. 1 PG 1965 weiter anzuwenden. Eingeleitet werde ein Ruhestandsversetzungsverfahren durch einen entsprechenden Antrag des Beamten oder bei einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen durch die erste nach außen erkennbare Maßnahme, die die Dienstbehörde getroffen habe, um den Beamten in den Ruhestand zu versetzen.
Im Beschwerdefall sei vor dem 16. Februar 1996 von der Dienstbehörde keine Maßnahme gesetzt worden; auch die Beschwerdeführerin habe - wie sie selbst in der Berufung einräume - vor diesem Zeitpunkt keinen Antrag gestellt. Vielmehr habe sie einen derartigen Antrag erst mit Schreiben vom 16. Februar 1996 gestellt. Dieser Antrag sei über ihre Dienststelle am 27. Februar 1996 bei der für die Beschwerdeführerin zuständigen Dienstbehörde, dem Landesschulrat für Oberösterreich, eingelangt. Die Gründe, warum die Beschwerdeführerin diesen Antrag nicht vor dem 16. Februar 1996 gestellt habe, seien mangels einer gesetzlichen Grundlage ohne rechtliche Bedeutung. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben, mit dem sie ihren Antrag auf Ruhestandsversetzung gestellt habe, bereits am 9. Februar 1996 angeblich konzipiert habe, ändere daran nichts. Maßgebend sei der Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Ruhestandsversetzung bei der hiefür zuständigen Behörde eingelangt sei. Es sei also bei der Beschwerdeführerin das Ruhestandsversetzungsverfahren nicht vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden. Es seien daher die Bestimmungen des § 4 PG 1965 in der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 210/1996 geschaffenen Fassung - ab 1. Jänner 1998 ergänzt durch die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997 dem § 4 Abs. 4 PG 1965 angefügte Z. 3 - bei der Bemessung des Ruhegenusses anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin sei vor Ablauf des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden. Da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 nicht gegeben seien, komme die Kürzungsbestimmung des § 4 Abs. 3 PG 1965 zum Tragen. Dies würde im Hinblick darauf, dass zwischen dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin und dem Monat, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben werde, 186 Monate lägen, eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges um 31,01 % (186 x 0,1667 %) auf 48,99 % bedeuten. Da aber nach § 4 Abs. 5 PG 1965 die Ruhegenussbemessungsgrundlage 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten dürfe, betrage die Ruhegenussbemessungsgrundlage, auf Grund der der Ruhegenuss der Beschwerdeführerin zu bemessen sei, 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges. Daran ändere sich auch zum 1. Jänner 1998 nichts, weil es im maßgebenden Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten keinen Hinweis darauf gebe, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig gewesen wäre.
Im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand (30. April 1997) habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf das Gehalt der Gehaltsstufe 12 (seit 1. Jänner 1996) der Verwendungsgruppe L 1 gehabt. Daraus ergebe sich zum 1. Mai 1997 gemäß § 5 Abs. 1 PG 1965 ein ruhegenussfähiger Monatsbezug, der aus dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 nach § 55 Abs. 1 GG 1956 in Höhe von S 37.540,-- bestehe. Davon bildeten nach § 4 PG 1965 62 % die Ruhegenussbemessungsgrundlage, das seien S 23.274,80.
Nach Erlassung des erstinstanzlichen Ruhegenussbemessungsbescheides sei der Beschwerdeführerin mit Bescheid der obersten Aktivdienstbehörde vom 24. Juli 1997 gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 jener Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich sei, höchstens jedoch zehn Jahre, zugerechnet worden. Diese Zurechnung sei auf Grund der auch im Berufungsverfahren geltenden Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit bei der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Daher sei der erstinstanzliche Ruhegenussbemessungsbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuändern gewesen und der der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 1997 an gebührende Ruhegenuss unter Berücksichtigung der sich nach der Zurechnung ergebenden ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit neu zu bemessen gewesen. Es folgt in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Darstellung der verbesserten Berechnung des Ruhegenusses mit Berücksichtigung der erfolgten Zurechnung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf, dass ihre Ruhestandsbezüge nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 ohne Anwendung der Abschlagsregelung nach § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes bemessen werden, durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes, insbesondere seines § 4 Abs. 4 Z. 3, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Sie macht weiters verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Abschlagsregelung geltend.
Nach § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
§ 4 Abs. 4 leg. cit., dessen Z. 1 und Z. 2 gleichfalls durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 eingefügt wurden, regelt die Fälle, in denen eine Kürzung nach Abs. 3 nicht stattfindet. Z. 2 (in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, die diesbezüglich am 1. Mai 1996 in Kraft getreten ist) und Z. 3 (eingefügt durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, in Kraft getreten am 1. Jänner 1998) lauten:
"(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt
1.
.....
2.
wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt oder
3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist."
Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z. 3 gilt nach Abs. 7 der genannten Bestimmung ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
§ 62c Abs. 1 PG 1965 in der Fassung des Art. 4 Z. 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 lautet:
"(1) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Die bis zum 30. April 1996 geltende Fassung der genannten Paragrafen kannte im Fall der Frühpensionierung (vor dem 60. Lebensjahr) keinen Pensionsabschlag.
In der Beschwerde wird die Anwendung des § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 in der ab 1. Jänner 1998 geltenden Fassung auf den Beschwerdefall, insbesondere auch im Hinblick auf die während des Berufungsverfahrens durch die Aktivdienstbehörde erfolgte Zurechnung wegen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach § 9 Abs. 1 PG 1965, verlangt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 98/12/0500 (Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG), eingehend begründet dargelegt, wieso die belangte Behörde während eines bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens die ab 1. Jänner 1998 eingetretene Änderung der Rechtslage, die für die Bemessung des Ruhebezuges der Beschwerdeführerin von Bedeutung sein kann, zu berücksichtigen hat. Ungeachtet des unterschiedlichen Begriffsinhaltes der Erwerbsunfähigkeit im § 4 Abs. 4 Z. 3 bzw. im § 9 PG 1965 erscheint die Prüfung dieser Frage bei der Sachlage im Beschwerdefall auch im Hinblick auf die von der Aktivdienstbehörde erfolgte Zurechnung von Jahren geboten.
Im Gegensatz zur Vorgangsweise in einer Reihe vergleichbarer Fälle (siehe beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2000, Zl. 98/12/0085, oder das vorher genannte Erkenntnis Zl. 98/12/0500) hat aber die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall die nach dem 1. Jänner 1998 geltende Regelung des § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 nicht nur bei der Rechtslage wiedergegeben, sondern auch in der Begründung, wenn auch nur mit einem Satz, darauf Bezug genommen. Nach der Darstellung in der Begründung gebe es im maßgebenden Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig gewesen sei.
Damit wird die belangte Behörde aber der sie auch im Sinne des § 8 Abs. 1 DVG treffenden Erhebungs-, Feststellungs- und Begründungspflicht nicht gerecht. Fehlt einem Bescheid, ohne dass dies im § 58 Abs. 2 AVG oder sonst gesetzlich gedeckt wäre, jegliche (inhaltliche) Begründung und lässt sich aus ihm dementsprechend auch nicht entnehmen, von welcher Sachverhaltsannahme die Behörde ausgegangen ist, so ist er (insbesondere auch deshalb, weil der erwähnte Mangel den Verwaltungsgerichtshof daran hindert, die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Bescheides im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu prüfen) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Was die mit der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die so genannte Abschlagsregelung und die Stichtagsregelung des § 62 c PG 1965 betrifft, ist auf die in diesem Zusammenhang ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1998, Slg. 15269, hinzuweisen. Vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass für die beantragte Anfechtung aus Gründen der Verfassungswidrigkeit.
Gegen die Berechnung des Ruhegenusses für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1998 hat die Beschwerdeführerin keine einfachgesetzlich relevanten Bedenken vorgebracht.
Wie vorher dargelegt, hat die belangte Behörde zwar über den Ruhebezug der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Jänner 1998 auch unter Berücksichtigung des ab 1. Jänner 1998 eingefügten § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 (Entfall der Kürzung im Falle der dauernden Erwerbsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt) abgesprochen. Dieser Abspruch beruht aber nicht auf einwandfreien verfahrensrechtlichen Grundlagen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1997, Zl. 96/12/0242, Slg. 14625/A, und vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/12/0125).
Der angefochtene Bescheid war daher, was den Abspruch ab 1. Jänner 1998 betrifft, nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; im Übrigen (d. h. soweit der angefochtene Bescheid über den Zeitraum vorher abgesprochen hat) war die Beschwerde hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120277.X00Im RIS seit
12.06.2001