TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/1 LVwG-AV-1351/001-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2018
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Entscheidungsdatum

01.02.2018

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
PBStV 1998 §3
PBStV 1998 §4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der G GmbH, ***, ***, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 05.10.2017, GZ. RU6-M-1114/018-2017, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 05.10.2017, GZ. RU6-M-1114/018-2017, wurde der Beschwerdeführerin die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 08.11.2006, Zl. Senat-AB-06-0166, erteilte und mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21.01.2013, Zl. RU6-M-1114/011-2012, und vom 03.03.2015, Zl. RU6-M-1114/015-2015, teilweise widerrufene Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle ***, ***, mit sofortiger Wirkung widerrufen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Begutachtungsplaketten unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Baden zurückzustellen, die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel unverzüglich zu entfernen und die Begutachtungsstellenstempel unverzüglich nach Zustellung des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich zu Handen des Amtes der NÖ Landesregierung, abzuliefern. Die der Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer *** werde mit sofortiger Wirkung gegenstandslos und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 08.11.2006 zur Zl. Senat-AB-06-0166 die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle ***, ***, erteilt worden wäre, wobei diese Ermächtigung in weiterer Folge mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21.01.2013 bzw. vom 03.03.2015 teilweise für bestimmte Fahrzeugarten widerrufen worden wäre. Der zuletzt ergangene teilweise Widerruf sei hinsichtlich der Kraftwagen zur Personenbeförderung der Klassen M1 und M2, zur Güterbeförderung der Klasse N1 sowie aus diesen abgeleiteten Kraftfahrzeugen, Spezialkraftwagen, Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen, jeweils bis 50 km/h Bauartgeschwindigkeit und jeweils der Klasse N1, all diese zudem jeweils mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.800 bis 3.500 kg, erfolgt.

Im Rahmen einer am 23.08.2017 durchgeführten Revision sei festgestellt worden, dass die Kennzeichnung der Prüfstelle mit einer Prüfstellentafel fehle, dass im Revisionszeitraum vom 01.01.2017 bis 23.08.2017 fünf Fahrzeuge positiv begutachtet worden wären, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht über 2.800 kg gelegen wäre und obgleich in der Begutachtungsstelle kein funktionierender Spieldetektor vorhanden sei (EBV-Nr. ***, ***, ***, *** und ***), dass zwei Stück Mehrachsanhänger der Klasse O2 positiv begutachtet worden wären, obwohl dafür keine Ermächtigung vorgelegen sei und der Bremsenprüfstand weder über eine Niederspannvorrichtung noch über Ausnehmungen vor/nach dem Rollensatz verfüge (EBV-Nr. *** und ***), dass ein positives Gutachten für ein Fahrzeug ausgestellt worden wäre, die Plakette allerdings noch im Betrieb vorhanden, nicht gelocht und nicht am Fahrzeug angebracht worden sei (EBV-Nr. ***, Plakette ***), und dass schließlich ein Fahrzeug der Klasse L positiv begutachtet worden wäre, obwohl der CO-Wert bei Leerlauf des Motors über den zulässigen Wert laut Mängelkatalog liege und eine positive Begutachtung dementsprechend nicht durchgeführt werden hätte dürfen (EBV-Nr. ***). Es seien demnach im Rahmen dieser Revision mehrere schwere Mängel bezüglich der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen festgestellt worden.

Gerade die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten wie gegenständlich jenes für ein Fahrzeug der Klasse L auf EBV-Nr. *** beeinträchtige die nach § 57a Abs. 2 KFG erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß. Die Verwaltung der Begutachtungsplaketten sei ebenso mangelhaft, da trotz positiven Gutachtens die entsprechende Plakette weder gelocht noch am Fahrzeug angebracht worden wäre. Besonders schwerwiegend sei, dass die Beschwerdeführerin insgesamt sieben Fahrzeuge positiv wiederkehrend begutachtet habe, obwohl sie weder die dafür erforderliche Ermächtigung noch – was besonders verwerflich sei – die erforderlichen Geräte, nämlich einen funktionierenden Spieldetektor bzw. einen passenden Bremsenprüfstand besessen habe. Offensichtlich dürfte der geeigneten Person nicht bekannt gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin nach eigenem geäußerten Wunsch laut Schreiben vom 02.03.2015 und daraufhin erfolgten entsprechenden Widerruf nur mehr Fahrzeuge bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von

2.800 kg begutachten dürfe, und habe diese darüber hinaus auch offensichtlich grobe Wissenslücken hinsichtlich von Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg, sei ihr doch nicht bekannt gewesen, wie diese Fahrzeuge korrekt zu überprüfen seien.

Trotz der Stellungnahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, wonach nun regelmäßig interne Besprechungen mit seinem Team stattfinden würden, er auch stichprobenmäßig einzelne Aufträge kontrolliere und in die Geräte, welche für die wiederkehrende Begutachtung erforderlich seien, investiere, müsse festgestellt werden, dass diese Maßnahmen offenbar nicht ausgereicht hätten, um zu verhindern, dass gravierende Mängel bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen der Beschwerdeführerin aufgetreten seien. Das Handeln des geeigneten Personals sei direkt der Ermächtigungsinhaberin zuzurechnen.

Bezüglich der Plakette, welche trotz positiven Gutachtens weder gelocht noch auf das Fahrzeug aufgebracht worden wäre, sei seitens der Beschwerdeführerin versucht worden, dies mit zwei Varianten von Geschehnisabläufen darzulegen, welche jedoch offenbar nur Vermutungen darstellen würden.

Insgesamt ergebe sich somit, dass derzeit die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin für die Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen nicht vorliege und daher die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen zu widerrufen gewesen wäre.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid sei auszuschließen gewesen, da es aufgrund des vorliegenden Revisionsergebnisses im Interesse der Verkehrssicherheit nicht verantwortet werden könne, dass die Begutachtungstätigkeit durch die Beschwerdeführerin fortgeführt werde.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 03.11.2017 beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Der für die Beschwerdeführerin verantwortliche Geschäftsführer, Herr GS, führe das gegenständliche Unternehmen seit rund 13 Jahren, die Ermächtigung zur Begutachtung gemäß § 57a KFG sei der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 08.11.2006 erteilt worden. Bereits im „erstinstanzlichen“ Verfahren habe die Beschwerdeführerin zugestanden, dass bei der Ausstellung von Begutachtungsplaketten Fehler unterlaufen seien und habe sie das Zustandekommen dieser Fehler auch erklärt. Aus diesen plausiblen und nachvollziehbaren Erklärungen gehe hervor, dass der Beschwerdeführerin nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.

Hinsichtlich der Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 2.800 kg sei darauf zu verweisen, dass die Gewichtsüberschreitung jeweils nur eine geringfügige gewesen wäre und seien die unrichtigerweise begutachteten Fahrzeuge bauart- und typengleich; lediglich aufgrund geringfügiger Ausstattungsunterschiede würden sich die geringfügigen Gewichtsüberschreitungen ergeben. Eine „unrichtige“ Begutachtung habe in keinem dieser Fälle vorgelegen und hätten vielmehr die Fahrzeuge sämtliche Voraussetzungen für die Verkehrssicherheit und Verkehrszulassung erfüllt.

Die Beschwerdeführerin habe weiters vorangehend die Ermächtigung gehabt, auch gebremste Anhänger zu überprüfen und sei auch hier – zugestanden – tatsächlich ein Fehler passiert, der jedoch bereits eine erhebliche Zeit zurückliege.

Auch im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung der Vorgaben des Mängelkatalogs sei zugegeben ein Fehler passiert, dies insofern, als hier offensichtlich durch den Überprüfer eine unrichtige Eingabe erfolgt sei. Anstelle der Ziffer 1 sei die Ziffer 4 – beide Tasten würden übereinander liegen – eingegeben worden und sei dieser Irrtum in Form der fehlerhaften Eingabe weder dem Überprüfer noch dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aufgefallen. Aufgrund der nunmehrigen Programmierung der EBV seien derartige Fehler nicht mehr möglich. Wenngleich der Überprüfer an den konkreten Überprüfungsvorgang keine Erinnerung mehr habe, sei der Beschwerdeführerin aber glaubhaft versichert worden, dass er selbstverständlich ein Motorrad, das die Abgaswerte nicht erfüllt bzw. überschritten hätte, niemals positiv begutachtet hätte.

Der Vorwurf hinsichtlich des Nachweises über den Verbleib einer Plakette treffe nur teilweise zu. Die Plakette habe sich nach wie vor im Betrieb versperrt in einem Tresor befunden. Mittlerweile sei diese Plakette entsprechend des erstbehördlichen Auftrages bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft deponiert worden. Vorwerfbar sei in diesem Zusammenhang, dass das Nichtaufkleben der Plakette nicht unverzüglich bei der Behörde gemeldet wurde, jedoch sei auch hier festzustellen, dass eine unrichtige Begutachtung nicht stattgefunden habe.

Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe sich über viele Jahre als verlässlicher, kompetenter und zuverlässiger Unternehmer behauptet und entsprechende Reputationen erworben. Aus in einem vorgelegten Schreiben gehe hervor, dass Herr GS großem Einsatz und Engagement im Bereich der KFZ-Wirtschaft tätig sei und er nicht nur bei seinen Kunden, sondern auch bei entsprechenden Gremien uneingeschränktes Vertrauen genieße. Insbesondere dessen Schuldeinsichtigkeit, die auch unverzüglich erfolgt sei, und die betriebsinterne Neuorganisation zur Vermeidung von Fehlleistungen, wie in der Vergangenheit, würden bestätigen, dass dessen Vertrauenswürdigkeit gegeben sei. Die Beschwerdeführerin führe im Jahr auch rund 1.000 derartige Überprüfungen durch, was umgelegt auf den rund zehnjährigen Zeitraum ab Erteilung der Ermächtigung rund 10.000 Überprüfungen ergebe. Die Fehlerquote liege unter Berücksichtigung der Beanstandungen daher im º/???-Bereich. Eine derartige Fehlerquote könne in jedem Berufsbereich vorkommen, führe aber dann nicht zum Entzug der Vertrauenswürdigkeit bzw. zum Verlust der Berufsbefugnis. So würden auch Ärzten oder Rechtsanwälten trotz sorgfältiger Arbeit und entsprechender Organisation Fehler im Rahmen deren Berufsausübung unterlaufen, die jedoch nicht zum Verlust der Ausübungsbefugnis führen würden.

Zusammenfassend sei demnach gegenständlich nicht die Vertrauenswürdigkeit verloren gegangen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin nach Erkennen der Fehler unverzüglich reagiert und wirksame zusätzliche Maßnahmen in der betriebsinternen Organisation gesetzt, um gleichartige Fehler zu vermeiden. Trotz Überschreitung der Begutachtungskompetenz habe auch keine Gefährdung der Verkehrssicherheit im Sinne der Intentionen des § 57a KFG stattgefunden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte daher eine Verwarnung bzw. Androhung des Widerrufes der Berechtigung ausgereicht, um zu gewährleisten, dass weitere Verstöße unterbleiben.

Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ein (undatiertes) Schreiben der Landesinnung für Fahrzeugtechnik NÖ, ein (ebenso undatiertes) Schreiben des Sozialdemokratischen Wirtschaftsverbandes Niederösterreich und ein KFZ-Stammdatenblatt vom 30.10.2017 vor.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 08.11.2017 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 09.11.2017, den Verwaltungsakt zur GZ. RU6-M-1114/018-2017, mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

Am 23.01.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der Verwaltungsbehörde unbesucht blieb. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. RU6-M-1114/018-2017 des Amtes der NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG-AV-1351/001-2017 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin GS.

4.   Feststellungen:

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20.07.2006, Zl. Senat-AB-06-0109, wurde der Beschwerdeführerin, der Firma G GmbH, die Ermächtigung erteilt, in der Prüfstelle ***, ***, nachstehende Fahrzeugkategorien gemäß § 57a Abs. 2 KFG wiederkehrend zu begutachten:

1.  Kraftrad

1.1    einspurig  Motorfahrrad                                             L1

                  Motorrad                                                  L3, L4         FZ

                  Motorrad                                                  L3, L4         SZ

1.2    mehrspurig         Motorfahrrad                                             L2              FZ

                       Motorfahrrad                                             L2              SZ

                       Motordreirad                                             L5              FZ

                       Motordreirad                                             L5              SZ

2.     Kraftwagen

2.1    zur Personenbeförderung bis 2.800 kg                             M1, M2       FZ

                             bis 2.800 kg                             M1, M2       SZ

                             > 2.800 bis 3.500 kg                             M1, M2       FZ

                             > 2.800 bis 3.500 kg                             M1, M2       SZ

2.2    zur Güterbeförderung    bis 2.800 kg                             N1                 FZ

                                              bis 2.800 kg                            N1            SZ

                                              > 2.800 bis 3.500 kg                   N1            FZ

                                              > 2.800 bis 3.500 kg                   N1            SZ

2.3.           Genannt in Fußnote4  bis 2.800 kg                            N1              FZ

 bis 2.800 kg                        N1                                        SZ

 > 2.800 bis 3.500 kg                N1                                        FZ

 > 2.800 bis 3.500 kg                N1                                        SZ

3. Anhänger bis 750 kg                         O1

Fußnote 4: sowie aus 2.1 oder 2.2 abgeleitete Kraftfahrzeuge, Spezialkraftwagen sowie die in Fußnote 1 genannten, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h.

Eben mit diesem Bescheid wurde auch gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet, dass die Prüfstelle mit einer deutlich sichtbar angebrachten Tafel, enthaltend das Symbol der Plakette und darüber die Bezeichnung „Prüfstelle“, zu kennzeichnen ist.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21.01.2013, GZ. RU6-M-1114/011-2012, wurde der Beschwerdeführerin eben diese Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen hinsichtlich der Fahrzeugarten der Fahrzeugklasse M2 und von Sonderkraftfahrzeugen mit sofortiger Wirkung widerrufen. Eine Überprüfung hat zuvor ergeben, dass die Begutachtungsstelle der Beschwerdeführerin nicht (mehr) über eine geeignete Person verfügt, welche sich im Besitz einer Lenkberechtigung der Führerscheinklasse C befindet und daher die Fahrzeugklasse M2 und Sonderkraftfahrzeuge von dieser Begutachtungsstelle nicht mehr begutachtet werden dürfen. In einer vorangehenden schriftlichen Stellungnahme vom 03.01.2013 wurde von der Beschwerdeführerin dem auch nicht widersprochen.

Mit Bescheid der Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 03.03.2015, GZ. RU6-M-1114/015-2015, wurde der Beschwerdeführerin weiters die oben angeführte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen hinsichtlich von Kraftwagen zur Personenbeförderung der Klassen M1 und M2, zur Güterbeförderung der Klasse N1 sowie von Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeugen, diese jeweils bis 50 km/h Bauartgeschwindigkeit, sowie aus zur Personenbeförderung und Güterbeförderung abgeleiteten Kraftfahrzeugen und Spezialkraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h, all diese jeweils mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.800 bis 3.500 kg, mit sofortiger Wirkung widerrufen. Zuvor wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.03.2015 die Ermächtigung hinsichtlich dieser Fahrzeugklassen zurückgelegt.

Im Rahmen einer am 23.08.2017 unangemeldet durchgeführten Revision in dieser Prüfstelle wurde festgestellt, dass die Kennzeichnung der Prüfstelle mit einer Prüfstellentafel fehlt. Bis zum Zeitpunkt der Revision war dies innerhalb des Betriebes der Beschwerdeführerin noch nicht aufgefallen und wurde sodann umgehend eine neue Prüfstellentafel angebracht.

Des Weiteren wurde festgestellt, dass im angeführten Zeitraum an dieser Prüfstelle fünf Fahrzeuge positiv begutachtet worden waren, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht jeweils über 2.800 kg lag, obgleich in der Begutachtungsstelle kein für die Begutachtung derartiger Fahrzeuge erforderlicher funktionierender Spieldetektor vorhanden war. Im Konkreten betraf dies die Begutachtung eines Fahrzeuges der Marke Mercedes Benz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.810 kg am 03.08.2017 zu EBV-Nr. ***, ein Fahrzeug der Marke Volkswagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.945 kg am 30.06.2017 und am 05.07.2017 zu EBV-Nr. *** und ***, ein weiteres Kraftfahrzeug der Marke Volkswagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.945 kg am 19.05.2017 zu EBV-Nr. *** und ein weiteres Kraftfahrzeug der Marke Volkswagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.080 kg am 23.01.2017 zu EBV-Nr. ***.

Weiters wurde im Rahmen dieser Revision festgestellt, dass im Revisionszeitraum von der Beschwerdeführerin zwei Stück Mehrachsanhänger der Klasse O2 zu EBV-Nr. *** und *** am 03.04.2017 und am 04.04.2017 positiv begutachtet worden waren, obwohl zu diesem Zeitpunkt dafür keine Ermächtigung mehr vorlag und der Bremsenprüfstand der Beschwerdeführerin zudem weder über eine Niederspannvorrichtung noch über Ausnehmungen vor bzw. nach dem Rollensatz verfügte, welche in technischer Hinsicht jedoch für die Begutachtung derartiger Fahrzeuge erforderlich sind.

Weiters wurde im Rahmen dieser Revision festgestellt, dass an dieser Prüfstelle am 24.03.2017 hinsichtlich eines Motorrades zu EBV-Nr. *** ein positives Gutachten ausgestellt worden war, die bezughabende Plakette allerdings nicht gelocht und nicht am Fahrzeug angebracht wurde, sondern sich zum Zeitpunkt der Revision nach wie vor im Betrieb in einem dortigen Tresor befunden hat.

Nicht zuletzt wurde im Rahmen dieser Revision festgestellt, dass an dieser Prüfstelle am 14.07.2017 zu EBV-Nr. *** ein Fahrzeug der Klasse L positiv begutachtet und eine dementsprechende Begutachtungsplakette ausgestellt worden war, obgleich im Gutachten ein CO-Abgaswert bei Leerlaufdrehzahl von 4,56 Vol% und demnach über dem zulässigen Wert laut Mängelkatalog von der im Betrieb der Beschwerdeführerin überprüfenden Person eingetragen worden war. Eine positive Begutachtung hätte unter Zugrundelegung dieses Wertes nicht durchgeführt werden dürfen. Es kann nicht festgestellt werden, ob in diesem Zusammenhang der Wert richtig eingetragen und demnach fälschlich ein positives Gutachten ausgestellt worden war oder ob im Rahmen der händischen Eintragung dieses Abgaswertes ein Tippfehler unterlaufen ist.

Sämtliche dieser angeführten Begutachtungen wurden vom Mitarbeiter der Beschwerdeführerin BP durchgeführt, der seitens der Beschwerdeführerin in diesem Revisionszeitraum als geeignete Person für die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen gemeldet war. Aufgrund dieser Ergebnisse der Revision wurde seitens der Beschwerdeführerin veranlasst, dass BP infolge Abmeldung aus der Liste der geeigneten Personen gestrichen wurde und wurde anstatt seiner von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Amt der NÖ Landesregierung Herr KM zusätzlich zum bereits auch im Revisionszeitraum gemeldet gewesenen RSch gemeldet.

GS, der im Übrigen seit 2010 als Ausschussmitglied der Landesinnung der Kraftfahrzeugtechniker und seit 2011 auch Funktionen in der Landes- und Berufsvertretung der Kraftfahrzeugbranche (Fahrzeughandel und Fahrzeugtechnik) ausübt, ist seit rund zehn Jahren Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und hatte auch er selbst zuvor im Rahmen seiner zuvor ausgeübten beruflichen Tätigkeit die Befähigung von Fahrzeugüberprüfungen gemäß § 57a KFG erlernt und durchgeführt. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin führte er insbesondere auch im Revisionszeitraum nur fallweise Stichproben in der Arbeitstätigkeit seiner Angestellten im Generellen und auch im Rahmen der wiederkehrenden Begutachtungen von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG durch seine angesprochenen beiden Mitarbeiter im Besonderen durch. Im Rahmen dieser Stichproben konnte er auch Fehler des BP, diese allerdings beispielsweise nur im Rahmen von Bestellungen im Materialsektor wahrnehmen. Sämtliche im Rahmen der gegenständlichen Revision festgestellten Mängel waren bis dahin dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hatte jedoch seinerseits auch gar keinen direkten Zugriff auf das EBV-Begutachtungsprogramm, sondern hat er sich im Wesentlichen im Zusammenhang auf die §57a-Begutachtungen auf seine dafür ausgebildeten und als geeignet gemeldete Personen verlassen.

Die Ergebnisse der gegenständlichen Revision nahm der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zum Anlass, im Betrieb ein neues Computerprogramm installieren zu lassen, welches bei Übernahme der Daten eines Kraftwagens bei Überschreiten des höchstzulässigen Gesamtgewichtes von 2.800 kg warnt. Des Weiteren wurden mit anderen Unternehmen Vereinbarungen geschlossen, dass diese wiederkehrenden Begutachtungen nach § 57a Abs. 2 KFG bei Fahrzeugen durchführen, die die Ermächtigung der Beschwerdeführerin überschreiten. Der Arbeitsplatz des KM und des RSch wurde zudem in einen eigenen Bereich des Unternehmens ausgelagert.

5.   Beweiswürdigung:

Festzuhalten ist zunächst, dass in weiten Bereichen der Sachverhalt unstrittig ist.

Im Konkreten ergeben sich sämtliche Feststellungen über die grundsätzliche Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG an die Beschwerdeführerin und über die daraufhin erfolgten teilweisen Widerrufe aus den im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden angeführten Bescheiden.

Die Feststellungen über die Ergebnisse der am 23.08.2017 durchgeführten Revision ergeben sich aus dem bezughabenden ebenso im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Gutachten des GR, wobei sämtliche damals und nunmehr festgestellten Mängel von der Beschwerdeführerin ausdrücklich und von Beginn an außer Streit gestellt wurden.

Die Feststellungen in Bezugnahme auf das Erkennen der fehlende Prüfstellentafel und der Reaktion der Beschwerdeführerin darauf wurden weiters der Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin entnommen.

Aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 06.09.2017 und der Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass als eine von der Beschwerdeführerin erfolgte weitere Maßnahme dieser Revision deren Mitarbeiter BP, der sämtliche bezughabenden Begutachtungen durchgeführt hatte, als geeignete Person für derartige wiederkehrende Begutachtungen abgemeldet wurde und durch einen anderen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin ersetzt wurde. Sowohl im gesamten verwaltungsbehördlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin als auch aus der Aussage des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sämtliche diese BP unterlaufene Fehler glaubwürdig vom handelsrechtlichen Geschäftsführer trotz seiner glaubhaft dargelegten stichprobenartigen Kontrollen bis zur gegenständlichen Revision nicht bekannt waren, wobei aber ebenso vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin betont wurde, dass er sich gerade in diesem Bereich herausgehalten hat und sich auf seine Mitarbeiter verlassen hat. Anschaulich wurde von ihm auch ausgesagt, dass er selbst nicht einmal einen Zugriff in das EBV-Begutachtungsprogramm hatte, sodass insgesamt betrachtet wohl diese festgestellten Fehler dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auch gar nicht auffallen hätten können. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin führte offensichtlich im Nachhinein betrachtet diese Fehler seines Mitarbeiters BP auf dessen Überlastung zurück, was sich nach seiner Darstellung auch darin manifestiert hätte, dass ihm sehr wohl auch damals schon Fehler im Rahmen von Bestellungen im Materialsektor unterlaufen wären. Welche konkrete Ursache nun tatsächlich die verfahrensgegenständlichen Fehler hatten, war mangels weiterer Beweisergebnisse nicht feststellbar und mangels rechtlicher Relevanz auch nicht weiter zu eruieren.

Die Feststellungen über die Funktionen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin außerhalb deren Betriebes waren seiner eigenen Aussage in Verbindung mit den von ihr mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben zu entnehmen.

Im Übrigen konnte den Feststellungen die auch dazu glaubwürdige Aussage des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt werden, was die mittlerweile erfolgten Änderungen im Betrieb der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Ergebnisse und Folgen der gegenständlichen Revision betrifft. Es liegt auch auf der Hand, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die offensichtliche Bedeutung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG für die Beschwerdeführerin versucht, mit diesen erfolgten Änderungen derartige Mängel in Hinkunft auszuschließen.

6.   Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 57a 2, 4 und 5 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):

„(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

(…)

(4) Der Ermächtigte hat über den Zustand eines ihm gemäß Abs. 1 vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls festgestellter Mängel ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen; das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen.

(5) Entspricht das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.“

§ 3 Abs. 1, 1a und 3 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung 1998 (PBStV):

„(1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.

(1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.

(…)

(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:

1.

über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;

2.

über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über

a)

den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,

b)

die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1),

c)

die rechtlichen Anforderungen und

d)

praktische Übungen;

3.

bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über

a)

Ergänzungen zum Mängelkatalog und

b)

praktische Übungen,

sowie über den erfolgreichen Besuch eines Spezialkurses über Bremsanlagen von Schwerfahrzeugen durch einen Fahrzeug- oder Bremsenhersteller im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden.

Die Grundausbildung gemäß Z 1, die Schulung gemäß Z 2 sowie die Erweiterungsschulung gemäß Z 3 werden von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, den gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Vereinen und den einschlägigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt. Die Kursunterlagen zu den in Z 1 bis 3 genannten Schulungen - mit Ausnahme jener der Fahrzeug- und Bremsenhersteller - sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu approbieren. Der Landeshauptmann kann die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen stichprobenartig überwachen. Zu diesem Zweck sind ihm erforderlichenfalls die nötigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in Unterlagen zu gewähren.“

§ 4 PBStV:

„(1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden.

(2) Bei Verwendung von Geräten, bei denen ein Ausdruck von Messergebnissen vorgeschrieben ist, ist der Messschrieb mit den Ergebnissen dem Prüfgutachten zuordenbar aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.“

Anlage 2a Zi 3, 4, 5 und 9 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung:

„Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende

Begutachtung:

         (…)

3.

ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt:

a)

Messbereich:

Bei Geräten mit analogen Anzeigen darf der Messbereich pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2 500 kg eine Bremskraft von 8 000 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13 000 kg von 40 000 N nicht überschreiten.

b)

Messgenauigkeit bei der Kalibrierung:

Die Fehlergrenze für die Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte beträgt im gesamten Messbereich +-3 vH bezogen auf den Skalenendwert. Die Anzeigen beider Bremskräfte dürfen bei gleicher Messgröße um höchstens +-2 vH bezogen auf den Skalenendwert voneinander abweichen.

c)

Nullpunkt:

Bei Geräten mit analogen Anzeigen muss der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft am Prüfstand einstellbar sein.

d)

Anzeigewert:

Die Anzeige des Messwertes muss während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom Prüfer ablesbar sein. Analoge Anzeigen müssen so beschaffen sein, dass die Ablesung von Anzeigewerten von höchstens 2 vH des Skalenendwertes möglich ist. Die Skalen müssen in wenigstens 25 Abschnitte geteilt und in Abständen von nicht mehr als 20 vH des Skalenendwertes beziffert sein. Digital anzeigende Messgeräte sowie Speichereinrichtungen müssen in Messschritten arbeiten, die nicht größer sind als 1 vH des Messbereichsendwertes. In den oberen zwei Dritteln des Messbereiches muss der Messwert mit mindestens drei Ziffern angegeben werden.

e)

Reibungskoeffizient:

Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein;

4.

ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind;

5.

ein wenigstens dem Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3 gleichwertiger Plattenbremsprüfstand, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind;

         (…)

9.

ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor):

a)

für Fahrzeuge bis 3,5 t:

zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 6m)

technische Daten:

Achslast               ? 2,0 t

Radlast                ? 1,0 t

Schubkraft je Seite   ? 7 kN

Bewegung je Seite und Richtung ? 40 mm (in Längs- und Querrichtung)

Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s

b)

für Fahrzeuge über 3,5 t:

zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig, sowie in Längsrichtung gleichlaufend bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 12m) technische Daten:

Achslast               ? 15 t

Radlast                ? 9 t

Schubkraft je Seite   ? 30 kN

Bewegung je Seite und Richtung ?100 mm (in Längs- und Querrichtung)

Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s;

(…)“

7.   Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Nach § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes, nämlich der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, ausüben werde (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082 mwN).

Ein derartiger Widerruf einer erteilten Ermächtigung ist keine Strafe, sondern stellt eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar, womit dieser Widerruf mangels Vertrauenswürdigkeit eine spätere Wiedererteilung der Ermächtigung nicht ausschließt, wenn die Voraussetzungen hiefür wieder vorliegen (VwGH 19.09.1984, 83/11/0167).

Der zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigte Gewerbetreibende ist dann nicht mehr vertrauenswürdig, wenn sich die Kraftfahrbehörde aufgrund seines Verhaltens nicht mehr darauf verlassen kann, dass er die an ihn übertragene Verwaltungsaufgabe eben entsprechend des dargelegten Schutzzweckes des Gesetzes ausüben werde, wobei sich das gesetzliche Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich der wiederkehrenden Begutachtung im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes auch auf seinen Erfüllungsgehilfen erstreckt. Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maße und kann unter besonderen Umständen auch die Ausstellung bloß eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern. Umso mehr gilt dies für die Ausstellung einer Reihe von unrichtigen Gutachten (vgl. VwGH 02.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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