TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/29 W171 2190276-1

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Veröffentlicht am 29.03.2018
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Entscheidungsdatum

29.03.2018

Norm

AVG §18 Abs4
BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §22a Abs2
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §40 Abs1
BFA-VG §40 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs3
PersFrSchG 1988 Art.4 Abs2
PersFrSchG 1988 Art.6 Abs1
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs2

Spruch

W171 2190276-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG idgF, § 18 Abs. 4 AVG idgF, Art. 4 Abs. 2 1. Satz PersFrG idgF, § 40 Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 40 Abs. 4 BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 17.03.2018, 13:30 Uhr bis 29.03.2018, (Zeit der Zustellung dieses Erkenntnisses), für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß Art. 6 Abs. 1 2. Satz PersFrG idgF, § 22a Abs. 2 und § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreter Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen u. Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste in Österreich illegal ein und stellte am 28.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.10.2017, rechtskräftig am 31.10.2017, wurde über den BF eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten bedingt, unter Setzung einer Probefrist verhängt.

1.3. Der erwähnte Antrag auf internationalen Schutz wurde schließlich mit Erkenntnis des BVwG vom 19.02.2018, rechtkräftig am 20.02.2018 negativ entschieden und dem BF kein Aufenthaltstitel erteilt. Die bescheidmäßig erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG sowie die festgestellte Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG wurde ebenso gerichtlich bestätigt und erwuchsen in Rechtskraft.

1.4. Am 07.03.2018 wurde bei der afghanischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF beantragt.

1.5. Am 16.03.2018 wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrags festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.

1.6. Am 17.03.2018 erfolgte eine Einvernahme des BF, in welcher er im Wesentlichen ausführte, er sei nach der zweiten negativen Entscheidung von seinem Quartier abgemeldet worden und habe in der Folge bei Freunden und auf der Straße gelebt. Am 16.03.2018 sei er in XXXX von der Polizei erwischt worden und sei er zuvor an einer nicht näher bekannten Adresse in XXXX für zwei Tage aufhältig gewesen. Davor sei er in seinem Quartier gewesen, dies jedoch ohne das Wissen des Quartiergebers. Er habe Angehörige in Österreich und leide an Rückenproblemen. Er sei nicht bereit, nach Afghanistan zurückzukehren und besitze aktuell kein Geld.

1.7. Am 17.03.2018 wurde dem BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) ein Schubhaftbescheid überreicht, dessen Annahme dieser verweigerte.

1.8. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 26.03.2018 wurde gegen die laufende Anhaltung bzw. den gegenständlichen Schubhaftbescheid vom 17.03.2018 Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG erhoben. Darin wurde bestätigt, dass über den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung nach Afghanistan erlassen worden sei. Der BF sei weiters bis Ende Februar 2018 an seiner Unterkunftsadresse rechtmäßig gemeldet gewesen. Nachdem der BF von der Grundversorgung abgemeldet worden sei, habe er ein paar Wochen bei Freunden zugebracht, jedoch die Steiermark nie verlassen. Das dem BF am 17.03.2018 ausgehändigte und als Mandatsbescheids bezeichnete Schriftstück beinhalte jedoch keine Unterschrift eines approbationsbefugten Organs. Der Mandatsbescheid erfülle daher nicht die formalen Mindesterfordernisse der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides. Es fehle diesem an der Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden bzw. der Beglaubigung durch die Kanzlei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien derartige Bescheide nichtig und werde in diesem Zusammenhang auf einen bereits durch das BVwG vor rund einem Jahr entschiedenen, ähnlich gelagerten Fall verwiesen. Dies habe zur Folge, dass sich der BF immer noch im Stande der Anhaltung aufgrund der seinerzeitigen Festnahme befände. Mangels Erlassung eines rechtswirksamen Schubhaftbescheides sei daher die Anhaltung ab 17.03.2018 bis zum Entscheidungszeitpunkt über diese Beschwerde als rechtswidrig anzusehen.

Auch bei einer rechtskonformen Festnahme seien die gesetzlich maximal vorgesehenen Fristen der zulässigen Freiheitsentziehung (48 Stunden bzw. 72 Stunden) als Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit zu qualifizieren und daher so kurz als notwendig zu halten. Es sei daher davon auszugehen, dass zumindest zum Zeitpunkt der Mandatsbescheidszustellung die zu Beginn rechtmäßige Freiheitsentziehung geendet habe.

Aus juristischer Vorsicht wurde darüber hinaus vorgebracht, dass hinsichtlich des BF keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, da der BF in Österreich über mehrere Freunde verfüge und auch nach seiner Haftentlassung bei einem namentlich genannten Freund Unterkunft finden könnte. Weiters sei die Verhängung der Haft unverhältnismäßig, da zu Unrecht ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung gekommen sei. Beantragt wurde die Einvernahme des BF im Zuge einer mündlichen Verhandlung sowie dem BF die Verfahrenskosten zu ersetzen.

1.9. Am 27.03.2018 erfolgte die Aktenvorlage durch das BFA unter gleichzeitiger Übersendung einer Stellungnahme vom 26.03.2018. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den BF am 15.03.2018 auf Grundlage einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-VG erlassen worden sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei am 15.03.2018 abgelaufen.

Bereits am 07.03.2018 sei bei der Botschaft Afghanistans ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingebracht worden. Der BF sei seit Oktober 2017 unsteten Aufenthalts und sodann am 16.03.2018 in XXXX festgenommen worden. Aufgrund der am 17.03.2018 durchgeführten Einvernahme sei in weiterer Folge am gleichen Tage über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Der BF sei nicht im Besitz eines Reisedokumentes, sei ausreiseunwillig und verfüge nicht über eine ortsübliche Unterkunft. Er sei im ZMR nicht wohnsitzmäßig registriert und sei davon auszugehen, dass für den BF tatsächlich ein Heimreisezertifikat für Afghanistan ausgestellt werde. Er sei darüber hinaus mittellos und aufgrund seines bisherigen unkooperativen Vorverhaltens sei zu befürchten, dass er untertauchen würde. Der BF habe nicht glaubhaft darlegen können, im Inland über Familienangehörige zu verfügen und sei weder beruflich, noch sozial in Österreich integriert. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den gesetzmäßig ersatzfähigen Vorlageaufwand bzw. Schriftsatzaufwand der Behörde zuzusprechen. Auf die wesentliche in der Beschwerde klar dargelegte Nichtigkeitsproblematik wurde nicht eingegangen.

1.10. Aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses legte die Rechtsvertretung des BF am 27.03.2018 eine Kopie des vom BF seinerzeit erhaltenen Mandatsbescheids vom 17.03.2018 dem Gericht vor. Wenig später wurde eine schriftliche Bestätigung eines Freundes des BF vorgelegt, aus welcher sich ergibt, dass dieser dem BF nach seiner Entlassung aus der Schubhaft für längere Zeit Quartier gewähren würde.

1.11. Am XXXX wurde der BF zu einem Interviewtermin bei der afghanischen Botschaft ausgeführt. Dabei ergab sich, dass der BF als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert und eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gegeben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

A. Feststellungen:

1. Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 28.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans.

1.3. Er leidet an keinen nennenswerten gesundheitlichen Einschränkungen.

1.4. Der BF wurde am 25.10.2017 seitens eines Landesgerichts zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Mit Bescheid vom 26.01.2017 wurde über den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das BVwG mit Erkenntnis vom 19.02.2018, rechtskräftig am 20.02.2018 zur Gänze abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung durchsetzbar.

2.2. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument.

2.3. Ein möglicher Abschiebetermin ist der XXXX.

2.4. Der BF ist hafttauglich.

3. Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Er hat eine ihn treffende Meldeverpflichtung über mehrere Wochen hinaus nicht eingehalten und ist untergetaucht.

3.2. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

3.3. Er ist nicht gewillt aus Österreich auszureisen.

3.4. Der BF ist weder kooperationswillig, noch vertrauenswürdig.

4. Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF ging bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war nicht selbsterhaltungsfähig.

4.2. Er hat im Inland keinen gesicherten Wohnsitz und aktuell keine gesicherte Wohnmöglichkeit.

4.3. Der BF ist in Österreich beruflich nicht integriert.

4.4. Der BF verfügt über kein nennenswertes Vermögen im Inland und über keine wesentlichen Barmittel.

4.5. Er verfügt in Österreich über keine nennenswerten Kontakte (Verwandte und/oder Freunde), die über das üblicherweise gegebene Ausmaß bei Anwesenheit von ca. drei Jahren hinausgehen, spricht aber Deutsch.

5. Zur Festnahme:

5.1. Der BF wurde am 16.03.2018 aufgrund des Festnahmeauftrags des BFA festgenommen und zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Nach einer Einvernahme des BF am 17.03.2018 wurde dem BF ein Schubhaftbescheid übergeben, dessen Annahmebestätigung er verweigerte.

5.2. Der Original-Bescheid, welcher sich im Akt des BFA befindet, wurde von der verfügenden Referentin unterzeichnet, der an den Beschwerdeführer übergebenen Ausfertigung fehlt jedoch eine entsprechende Unterschrift bzw. eine unterfertigte "Bestätigung der Richtigkeit der Ausfertigung".

5.3. Zum Zeitpunkt der Festnahme bestand gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

5.4. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung noch immer im Stande der Anhaltung aufgrund der Festnahme vom 16.03.2018.

B. Beweiswürdigung:

1.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus dem unstrittig gebliebenen Akteninhalt des Schubhaftaktes, als auch aus dem Akt über das Verfahren zur Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz, denen auch keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen des BF zu entnehmen waren (1.3.). Ebenso aus dem Akteninhalt ersichtlich, wie auch aus einem Strafregisterauszug entnehmbar, war die strafgerichtliche Verurteilung des BF (1.4.).

1.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):

Unstrittig ist, dass den BF betreffend eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Aus dem Akteninhalt lässt sich ersehen, dass die Beschwerde gegen den seinerzeitigen Bescheid vom 26.01.2017 durch das BVwG rechtkräftig abgewiesen wurde. Eine Revision bzw. die Erteilung einer aufschiebenden Wirkung seitens des VwGH ist nicht aktenkundig. Die Rückkehrentscheidung ist daher auch durchführbar (2.1.). Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass für den BF ein Heimreisezertifikat beantragt werden musste, woraus sich ergibt, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt (2.2.). Im Rahmen der Informationen im Schubhaftakt findet sich ein Hinweis darauf, dass möglicherweise bereits anfangs April (2.3.) ein Abschiebetermin durchgeführt werden könnte.

Der BF hat zwar in seiner Einvernahme vom 17.03.2018 von Rückenproblemen berichtet, jedoch auch, dass er im Polizeianhaltezentrum diesbezüglich umgehend eine Behandlung erfahren habe. Hinsichtlich gesundheitlicher Beschwerden finden sich kein Vorbringen in der Beschwerdeschrift und auch keine Anhaltspunkte aus den Eintragungen in der Anhaltedatei. Das Gericht konnte daher diesbezüglich davon ausgehen, dass hinsichtlich des BF keine Haftuntauglichkeit gegeben ist (2.4.).

1.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.4.):

Aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF in der Zeit von 02.09.2017 bis zum 02.10.2017 (sohin ca. ein Monat) in Österreich keinen Wohnsitz gemeldet hatte und daher auch für die Behörde nicht greifbar gewesen ist (3.1.). Darüber hinaus gab der BF in seiner Einvernahme vom 17.03.2018 selbst an, entgegen der polizeilichen Meldung an seiner Unterkunft für einige Tage in XXXX bzw. in XXXX gewesen zu sein bzw. bei Freunden untergekommen zu sein. Auch daraus ergibt sich, wenn auch nicht konkret, dass der BF auch hier die melderechtlichen Bestimmungen verletzt haben muss. Wenn in der Beschwerdeschrift näher ausgeführt wird, dass der BF jedoch niemals die Steiermark verlassen habe, so ist daraus nichts zu gewinnen. Der BF hätte sich jedenfalls den melderechtlichen Vorschriften und seiner Mitwirkungsverpflichtung konform ehebaldigst melderechtlich korrekt registrieren lassen müssen bzw. sofort Kontakt mit der Behörde suchen müssen. Dies ist nicht erfolgt. Der BF ist daher innerhalb dieser Zeiten als untergetaucht anzusehen (3.1.).

Hinsichtlich der Feststellung (3.2.) darf auf die Ausführungen zu (2.1.) verwiesen werden.

Im Rahmen der Einvernahme am 17.03.2018 (Protokoll Seite 2 unten) gibt der BF konkret an, nicht bereit zu sein, nach Afghanistan zurückzukehren. Es ist daher von einer Ausreiseunwilligkeit des BF auszugehen (3.3.).

Der BF hat seinerzeit am 17.03.2018 die Bestätigung der Übernahme des Mandatsbescheides verweigert. Es zeigt sich daher schon in konkreten Ansätzen, dass der BF im Hinblick auf eine nahende Rückführung in seinen Herkunftsstaat nunmehr unkooperativ ist. Vertrauenswürdig ist der BF auch etwa deshalb nicht, da er in der Einvernahme angibt, ohne Wissen des Unterkunftgebers über einige Zeit weiter im Asylquartier Unterkunft genommen zu haben. Dies zeigt klar, dass er nicht gewillt ist, sich an für ihn geltende Regeln zu halten.

Die in der Beschwerdeschrift behauptete Kooperationsbereitschaft des BF wurde in keiner Weise näher begründet. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergibt sich jedoch kein erkennbarer Wandel seiner Gesinnung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass der BF nunmehr die Behörde bei der Vorbereitung der Außerlandesbringung unterstützen würde, zumal der BF klar angegeben hat, nicht bereit zu sein, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

1.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.):

Der BF hat bisher nach eigenen Angaben im Asylverfahren nicht gearbeitet, sondern eine Schule besucht und von der Grundversorgung gelebt (4.1.). Er hat im Inland keinen gesicherten Wohnsitz und kann auch nicht bei einem namentlich genannten Freund Unterkunft nehmen. Die Rechtsvertretung des BF hat zwar im Laufe des Verfahrens eine schriftliche Bestätigung des genannten Freundes über dessen Bereitschaft, den BF bei sich aufzunehmen vorgelegt, doch konnte die Unterkunftsmöglichkeit nicht bestätigt werden. Der Freund ist in Österreich subsidiärschutzberechtigt. Er lebt in einer Asylunterkunft und ist daher weder faktisch, noch rechtlich in der Position, dem BF Unterkunft zu gewähren. Dies ergab sich anhand einer Überprüfung des Freundes und der anschließenden telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unterkunftgeber. Das Gericht brachte dabei in Erfahrung, dass eine Unterkunftnahme des BF an der Adresse des angegebenen Freundes sowohl rechtlich, als auch faktisch nicht möglich ist. Die Rechtsvertretung des BF wird an dieser Stelle dringend aufgefordert, derartige Versuche der Irreführung des Gerichts durch Beschwerdeführer im Wege einer Vorprüfung der Plausibilität des Vorbringens hintanzuhalten.

Aus den Feststellungen im Rahmen des Asylerkenntnisses (Seite 7) ergibt sich, dass der BF bisher beruflich nicht tätig gewesen ist und daher auch nicht beruflich integriert sein kann (4.3.).

Im Rahmen der Einvernahme am 17.03.2018 gab der BF selbst glaubwürdig an, kein nennenswertes Vermögen im Inland zu besitzen. Dem folgend finden sich auch keine eingetragenen Vermögenswerte oder Bargeldbestände im Rahmen der Effektenaufstellung in der Anhaltedatei. Aus den Feststellungen in der Asylentscheidung (ebenso Seite 7) ergibt sich darüber hinaus, dass der BF weder über Verwandte, noch über sonstiges enge soziale Bindungen in Österreich verfügt. Auch außergewöhnliche Integrationsbestrebungen konnten im Rahmen dieses aktuellen Verfahrens nicht erkannt werden. Zu erwähnen ist jedoch, dass der BF im Asylverfahren ein Sprachzeugnis der Niveaustufe "B1" vorgelegt hat. Daraus lässt sich schließen, dass der BF in der Lage ist, Deutsch zu sprechen (4.5.).

1.5. Zur Festnahme (5.1. - 5.4.):

Aus den Unterlagen im Verfahrensakt ergibt sich, dass der BF vorerst in Verwaltungsverwahrungshaft genommen worden ist. Nach der Intention des BFA ist diese Verwahrungshaft mit Bescheiderlassung vom 17.03.2018 in eine Schubhaft übergegangen. Eine diesbezügliche Eintragung in der Anhaltedatei ist vorhanden. Ebenso ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde, dass der BF die schriftliche Bestätigung (durch Unterschrift) der Annahme des Mandatsbescheides verweigerte (5.1.).

Aus den dem Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt sich, dass sich im Akt ein originalunterschriebener Bescheid, sowie eine ausgedruckte, jedoch nicht unterschriebene und auch nicht beglaubigte Ausfertigung befindet. Die Rechtsvertretung des BF hat im Rahmen des Verfahrens eine Kopie desjenigen Bescheides vorgelegt, den der BF seinerzeit erhalten hat. Darauf ist weder eine Unterschrift, noch eine Kanzleibeglaubigung zu ersehen. Es kann bei diesem Bescheid daher das genehmigende Organ nicht nachvollzogen werden (5.2.).

Hinsichtlich der Feststellung zu 5.3. wird auf die Ausführungen zu

2.1. verwiesen.

Nach Ansicht des Gerichtes wurde gegenüber dem BF daher am 17.03.2018 kein rechtsgültiger Schubhaftbescheid erlassen, weshalb die laufende Anhaltung lediglich auf der seinerzeitigen Festnahme begründet ist.

2.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

• der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

• sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des vollständig zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens hinsichtlich der Nichtigkeit des Mandatsbescheides, welches aber, wie bereits angeführt, das ab der Einvernahme zu berücksichtigende Geschehen nicht berücksichtigte, sodass die Annahme der Schlussfolgerung des Nichtvorliegens von Fluchtgefahr lediglich bis zur Schubhafteinvernahme seine Gültigkeit aufweist. Die Unrichtigkeit der behaupteten sozialen Integration und der Wohnmöglichkeit ergibt sich bereits aus dem erst kürzlich rechtskräftig beendeten Asylverfahren, aus dem sich klar das Fehlen berücksichtigungswürdiger Kontakte ergibt. Die Überprüfung der tatsächlichen Möglichkeit einer Unterkunftnahme bedurfte lediglich eines kurzen Telefonates mit dem Unterkunftgeber aus dem ZMR bzw. des GVS.

Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage daher Abstand genommen werden.

C. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu Spruchpunkt I. :

Anhaltung seit 17.03.2018:

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

§ 22a 1 Z 2 leg. cit. - Beschwerde gegen die Anhaltung "unter Berufung auf dieses Bundesgesetz" - bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da die Festnahme und darauf aufbauende Anhaltung am 28.01.2017 nach § 40 BFA-VG erfolgte.

Letztere Norm stellt in materieller Hinsicht eine der entscheidungswesentlichen Grundlagen dar:

§ 34 BFA-VG

(1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat."

§ 40 BFA-VG

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,

2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,

3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,

4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder

5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

1.2. Zu Spruchpunkt II. :

1.2.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

1.2.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

1.3.1 Zur Anhaltung:

Da die Festnahme am 16.03.2018 wegen des illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers erfolgte, ist die Anhaltung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 iVm § 40 Abs. 4 2 Satz BFA-VG im Höchstausmaß von 48 Stunden rechtskonform. Jede darüber hinausgehende Anhaltung hat in der Form der Schubhaft aufgrund eines Schubhaftbescheides zu erfolgen ("...auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise", Art 1 Abs. 2 BVG PersFrG; Art 5 Abs. 1 EMRK). Ob ein derartiger Schubhaftbescheid im gegenständlichen Fall rechtswirksam erlassen wurde, ist wiederum an

§ 18 AVG zu messen:

§ 18(2) AVG lautet:

Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies

§ 19.

Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, zitiert in Hengtsschläger/Leeb AVG - Kommentar Anm. 14 zu § 18 AVG, (Hervorhebung im Original) "mangelt es der Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in § 18 AVG genannten Fertigungsformen entspricht, die also weder die Unterschrift des Genehmigenden (vgl. VwGH 16.02.1994, 93/03/0310) noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur (zumindest als Ausdruck oder in Kopie davon) aufweist, an der Qualität als behördlicher Akt, insb als Bescheid (vgl. VwGH 19.02.1992, 92/12/0015; VfSlg 10.871/1986; 14.915/1997; 15.697/1999). Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (des "Bescheides") führt (VwGH 18.12.1991, 91/12/0267; 15.12.1993, 93/12/0221)".

Da also - wie im gegenständlichen Fall - zitiert aus Hengtsschläger/Leeb AVG - Kommentar Anm. 14 zu § 18 AVG, (Hervorhebung durch den Richter), die Beifügung der Unterschrift oder der Beglaubigung iSd § 18 Abs. 4 AVG ein wesentliches Erfordernis einer papieren behördlichen Erledigung darstellt (vgl. VwGH 06.02.1996, 95/20/0019), bedeutet das Fehlen eines dieser Formerfordernisse, dass dem Beschwerdeführer kein Schubhaftbescheid zugestellt wurde.

Dies wiederum hat zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - immer noch im Stande der Anhaltung aufgrund der Festnahme befindet. Hinsichtlich der gegenständlich erlaubten gesetzlichen Dauer ist aber noch folgende am "ultima-ratio-Prinzip" orientierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend: Bereits in seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof zur damals im FPG geregelten Vorgängerbestimmung in Bezug auf die mögliche Länge von Anhaltungen - entscheidungswesentlich - unter Zitierung wesentlich weiter zurückreichender Entscheidungen aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter): "Gemäß § 39 Abs. 5 zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach § 39 Abs. 1 FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). Die diesbezüglich verfassungsrechtliche Bestimmung lautet: Artikel 4 PersFrG

(2) Bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. a darf eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden. Sie ist freizulassen, sobald sich ergibt, daß kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden sei, sonst ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem zuständigen Gericht zu übergeben.

Indem die Verwaltungsbehörde am 17.03.2018 um 13:30 Uhr einen Mandatsbescheid "erließ", bringt sie hinreichend zum Ausdruck, dass ab diesem Zeitpunkt eine rechtswirksame Anordnung der Schubhaft möglich war. Mangels Erlassung eines rechtswirksamen Schubhaftbescheides aber, muss daher die Anhaltung ab 13:30 Uhr bis zum Entscheidungszeitpunkt als rechtswidrige Anhaltung gewertet werden.

1.4.1.

Da sich der Beschwerdeführer aktuell in Haft befindet, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 02.04.2018 abzusprechen. Insofern bis zu diesem Tag, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 26.03.2018 einbrachte und die für die Prüfung der Fortsetzung maßgebliche einwöchige Entscheidungsfrist gemäß Artikel 6 Abs. 1 2. Satz PersFrG am 02.04.2018 endet:

Artikel 6 PersFrG

(1) Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Die dazu korrespondierenden Bestimmungen auf Verfassungs- und einfachgesetzlicher Ebene lauten:

Artikel 5 EMRK

[...]

(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

§ 22a Abs. 2 und § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch als neuem Titelbescheid hielt der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.03.2015, G151/2014 ua unter Bezugnahme auf die Vorgängerbestimmungen fest, dass

"[...] im Falle der Feststellung, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des UVS selbst dann legitimiert [wurde], wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde [...]. Insofern hängt die im Hinblick auf Art6 Abs1 BVG persFr. entscheidende Frage, ob der Freiheitsentzug aufrechterhalten werden darf oder nicht, ausschließlich von der Feststellung betreffend die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft, nicht aber von der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Schubhaft ab, die vor der Entscheidung des UVS liegt." (VfSlg 14.193/1995; vgl. auch VwGH 23.9.1994, 94/02/0142; Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen).

Der unabhängige Verwaltungssenat war zudem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur ermächtigt, einen weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; 19.3.2013, 2011/21/0246).

Hinsichtlich der aktuellen Rechtslage betonte er:

"Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes gilt all dies zu den Unabhängigen Verwaltungssenaten Ausgeführte auch für das Bundesverwaltungsgericht."

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Fortsetzung der Haft unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der bisherigen Anhaltung zu prüfen ist.

1.4.2. Prüfung des Sicherungsbedarfs:

Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Asylverfahrens wurde zuletzt entschieden, dass gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wurde. Dies hat ihn jedoch nicht dazu gebracht, freiwillig Österreich zu verlassen und hat er sich durch Untertauchen den Behörden bereits mehrmals entzogen. Er hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass er Regeln der österreichischen Rechtsordnung nicht die notwendige Bedeutung beimisst und auch nicht gewillt ist, sich regelkonform zu verhalten. Dies findet zusätzlich noch Ausdruck darin, dass er im Zuge seiner Anwesenheit in Österreich in weiterer Folge strafgerichtlich verurteilt worden ist. Der BF hat sich im Rahmen seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich zuletzt nicht kooperationswillig gezeigt und die Bestätigung der Übernahme eines behördlichen Schriftstückes verweigert. Er kann auch nicht als vertrauenswürdig bezeichnet werden, da er in der Vernehmung vom 17.03.2018 angab, ohne Genehmigung und Wissen des Unterkunftgebers weiterhin in seinem Asylquartier aufhältig gewesen zu sein. Im Rahmen der Einvernahme hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht beabsichtigt, freiwillig in sein Heimatland zurückzureisen und nach Wertung des Gerichts damit auch im Wesentlichen ausgedrückt, dass er sich einer Durchsetzung der Abschiebung auf freiem Fuße durchaus entziehen würde.

Zur Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist jedoch auch die soziale/familiäre Komponente zu beachten. Der BF verfügt in Österreich über keine berufliche Integration und ist nicht selbsterhaltungsfähig. In Österreich leben keine Verwandten und hat der BF bereits im Rahmen des Asylverfahrens keine beachtlichen sonstigen sozialen Kontakte unter Beweis stellen können. Da das Asylverfahren erst zeitnah zur vorliegenden Entscheidung abgeschlossen wurde, ist nicht davon auszugehen, dass sich in diesem Bereich etwas Grundlegendes verändert haben könnte. Ein soziales Netz, das ihn vor dem Untertauchen in die Anonymität abhalten könnte, ist nicht gegeben. Trotz gerichtlichem Auftrag konnten keine konkreten Freunde (mit Ausnahme des Unterkunftgebers) namentlich bekanntgegeben werden. Es kann daher die gegebene soziale Situation des BF nicht darüber hinwegtäuschen, dass dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Freilassung aus der Schubhaft in weiterer Folge für die Behörden wieder unerreichbar sein würde. Im Einklang mit den behördlichen Ausführungen im nicht rechtsgültig erlassenen Bescheid geht das Gericht davon aus, dass bei einer allfälligen Freilassung des BF dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit untertauchen würde. Ein gesicherter Wohnsitz ist ebenfalls nicht vorhanden. Nach Ansicht des Gerichts besteht daher zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Fluchtgefahr.

1.4.3. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall auch eine Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben. Betrachtet man das Interesse des BF am Verbleib in Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung einer Abschiebung des BF jedenfalls ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht im Rahmen einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF (wie bereits näher ausgeführt) über ein soziales Netzwerk im Inland verfügt, das geeignet wäre, ihm den notwendigen Halt zu bieten, nicht unterzutauchen und auf seine Abschiebung zu warten. Ausgehend von der bestehenden Fluchtgefahr, jedoch im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, war im Folgenden auf mehrere Punkte bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit einzugehen. Nach § 76 Abs. 2a ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch auf ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden Bedacht zu nehmen. Der BF hat durch die verübte Tat nicht nur zu einer bewertungsmäßigen Erhöhung des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung beigetragen, sondern auch aufgrund der Art seiner Verfehlung klar das Gewicht seiner persönlichen Interessen, nicht in Haft zu verbleiben, gemindert.

Das Gericht geht daher auch im Hinblick auf die bereits zum Zeitpunkt der Verhängung sich abzeichnende Kürze der Schubhaft im Rahmen einer durchgeführten Abwägung der Verhältnismäßigkeit davon aus, dass ein Verbleiben in Haft auch verhältnismäßig ist.

1.4.4. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wären. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht auf freiem Fuße alles unternehmen würde, seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Inland weiter zu verlängern und unterzutauchen. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte und ihn bis zur Abschiebung unterstützen könnte ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer hat klar ausgedrückt, nicht gewillt zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände geht das Gericht daher davon aus, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könnte.

1.4.5. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio". Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

1.5. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - Ersatz der Verfahrenskosten:

Da der Beschwerdeführer hinsichtlich der laufenden Haft vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu.

Der Kostenersatzantrag des BFA war nach der im Spruch zitierten Bestimmung sohin abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung,
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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