RS Vfgh 1970/11/27 B112/70

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Veröffentlicht am 27.11.1970
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Keine Angabe

Norm

Europäische Menschenrechtskonvention (Zusatzprotokoll) Art1, 1.ZP EMRK Art1 Abs1
Abk Freundsch NL-Iran BGBl 45/1966
AußStrG
Bundes-Verfassungsgesetz Art10, B-VG Art10 Abs1 Z6
B-VG
B-VGNov 1964
Staatsgrundgesetz Art5, StGG Art5

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Art. 5 StGG und auch Art. 1 (1.) ZPMRK (der gemäß Art. II, Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. März 1964, BGBl. 59/1964, im Verfassungsrang steht; vgl. Slg. 5100/1965, 5102/1965) schützen das Eigentum nur soweit, als nicht die Gesetze einen Eingriff erlauben.

Es könnte zwar auch ein einfaches Gesetz das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht verletzen, aber nur dann, wenn das Gesetz in seiner Wirkung einer Aufhebung des Grundrechtes gleichkäme (vgl. Slg. 3929/1961) . Eine derartige Wirkung hat jedoch das Oberösterreichische Ausländergrunderwerbsgesetz nicht. Dazu kommt, daß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG} (in der seit 22. Jänner 1969 durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. 27/1969 geschaffenen Fassung) ausdrücklich Regelungen vorsieht, "die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen" .

Zu der Behauptung der Bfin., daß das Gesetz zwischen Staatsbürgern der benachbarten Bundesrepublik Deutschland und z. B. Staatsangehörigen der Türkei oder Persiens unterscheide, ist lediglich zu bemerken, daß das Gesetz - wie sich aus seinem § 2 eindeutig ergibt - eine derartige Unterscheidung nicht trifft. Eine unterschiedliche Behandlung von Staatsangehörigen verschiedener Staaten kann sich allerdings aus § 7 Abs. 2 des Gesetzes ergeben, wonach dieses nicht anzuwenden ist, soweit ihm im Zeitpunkt seines Inkrafttretens (d. i. 1. November 1966) Verpflichtungen aus Staatsverträgen entgegenstehen. Diesbezüglich sind z. B. die Bestimmungen des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Bedingungen der Niederlassung österreichischer Staatsangehöriger in der Türkei und türkischer Staatsangehöriger in Österreich, BGBl. 392/1924 (Art. 5) , und des Freundschaftsvertrages und Niederlassungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, BGBl. 45/1966 (Art. 8) , zu berücksichtigen. Eine derartige Differenzierung verstößt jedoch gegen kein verfassungsrechtliches Gebot.

Entscheidungstexte

  • B112/70
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 27.11.1970 B112/70

Schlagworte

Ausländer Grunderwerb Gleichheitsrecht Oberösterreich Grundverkehr Eigentum Recht auf Unverletzlichkeit Gesetzesvorbehalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1970:B112.1970

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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