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B-VGBeachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Die im § 3 Abs. 1 Oberösterreichisches Ausländergrunderwerbsgesetz verwendeten Begriffe des öffentlichen Interesses und der besonders genannten Ausprägungen dieses Interesses sind unter dem Gesichtspunkt des Gesetzeszweckes auslegbar. Seit dem Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Dezember 1968, BGBl. 27/1969, mit dem das B-VG i. d. F. von 1929 durch eine Bestimmung über die Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundstücksverkehrs für Ausländer ergänzt wird (d. i. seit 22. Jänner 1969) , sind "Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen" , Ländersache in Gesetzgebung und Vollziehung. Diese Kompetenzbestimmung - seit deren Inkrafttreten das OÖ AusländergrunderwerbsG unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz unbedenklich ist (vgl. Slg. 6259/1970) - hat insofern auch einen materiellrechtlichen Inhalt, als damit von Verfassung wegen solche verwaltungsbehördlichen Beschränkungen des Grundstücksverkehrs für Ausländer für zulässig erklärt worden sind.
Dies zeigt, daß der Verfassungsgesetzgeber die Verhinderung einer Überfremdung des in Österreich liegenden Grundbesitzes vor Augen hatte. In der Vorlage der OÖ Landesregierung zum OÖ AusländergrunderwerbsG (Beilage 116/1963 zum kurzschriftlichen Bericht des OÖ Landtages, XIX. GP) wird die mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Absicht klar zum Ausdruck gebracht. Es heißt dort einleitend: "Die anhaltenden Bemühungen zahlungskräftiger Ausländer, in Oberösterreich wie auch im übrigen Österreich Grundbesitz zu erwerben, führen nicht nur zu einer Überfremdung des österreichischen Grundbesitzes, sondern überdies zu einer unerwünschten Erhöhung der Grundstückspreise. Um dieser Entwicklung entgegenzutreten, sollen gesetzliche Maßnahmen getroffen werden, die es ermöglichen, den Grundstücksverkehr unter Kontrolle zu halten, da der Grundstücksbestand praktisch eine nicht mehr vermehrbare Größe darstellt." Zu § 3 ist dann gesagt, daß zu den darin genannten Beeinträchtigungen insbesondere die Überfremdung des heimischen Grundbesitzes zählt. Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte haben die in § 3 Abs. 1 verwendeten Begriffe einen Inhalt, der das Verhalten der Behörde so weit vorausbestimmt, daß es i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} am Gesetz gemessen werden kann.
Der Vorwurf, daß der Landesgesetzgeber nicht befugt sei, die Berücksichtigung aller staatspolitschen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder kulturellen Interessen anzuordnen, trifft nicht zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausländer Grunderwerb Oberösterreich Grundverkehr GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1970:B19.1970Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018