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Keine AngabeNorm
B-VGBeachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
a) Das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen ist keine Angelegenheit auf den Gebieten des Schulwesens sowie des Erziehungswesens i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 14, Art. 14 Abs. 1 B-VG} und keine Angelegenheit des Kindergartenwesens i. S. des Art. 14 Abs. 4 lit. b B-VG.
b) Soweit nicht die Sonderbestimmungen des Art. 14 Abs. 3 lit. d und des Art. 14 Abs. 5 lit. c B-VG gelten und soweit es sich nicht um Kindergärtnerinnen handelt, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben (Art. 12 Abs. 1 Z 8 und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 21, Art. 21 B-VG}) , liegt auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung.
aa) Beim Bund: Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 16 hinsichtlich des Dienstrechtes der in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Kindergärtnerinnen; gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG} hinsichtlich des Dienstrechtes der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber stehenden Kindergärtnerinnen; bb) Bei den Ländern: Gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} hinsichtlich des Dienstrechtes der in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Kindergärtnerinnen.
§ 4 des Entwurfes verpflichtet die Landesregierung zur Erlassung von Durchführungsverordnungen zu den in den §§ 2 und 3 zit. Gesetzen, wobei von der Voraussetzung ausgegangen ist, daß es sich bei diesen Gesetzen um landesgesetzliche Normen handelt. Zu einer solchen Regelung ist der Landesgesetzgeber zuständig. Der Umstand, daß es verfassungswidrig ist, eine solche Verpflichtung der Landesregierung auch bezüglich der Durchführung gesetzlicher Bestimmungen zu normieren, für deren Erlassung das Land nicht zuständig ist, berührt nicht die Kompetenz zur Erlassung von Normen, sondern deren Inhalt.
Bei Auslegung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 14, Art. 14 Abs. 9 B-VG} ist vorerst klarzustellen, inwieweit in den Abs. 1 - 8 dieses Artikels Sonderbestimmungen gegenüber den Art. 10, 12 und 15 B-VG enthalten sind.
Dabei ist zu klären, ob aus der Systematik des Art. 14 abgeleitet werden kann, daß das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen eine Angelegenheit auf den Gebieten des Schulwesens sowie des Erziehungswesens i. S. des Abs. 1 dieses Artikels ist. In diesem Falle würde sich die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung in dieser Angelegenheit, soweit in den folgenden Abs. 2 - 11 nichts anderes bestimmt ist, nach Abs. 1 richten und dem Bunde zukommen.
Eine solche Auffassung verbietet sich aber nach Ansicht des VfGH deshalb, weil Art. 14 Abs. 9 in seinem Hauptsatz für das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen hinsichtlich des Dienstverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und zu Gemeindeverbänden die allgemeinen Regeln der Art. 10, 12 und 15 für gültig erklärt und der folgende Nebensatz ("soweit in den vorhergehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist") nur den Sinn haben kann, hievon teilweise Ausnahmen zu normieren, nicht aber den Sinn, eine von der soeben im Hauptsatz getroffenen Kompetenzregel abweichende andere allgemeine Kompetenzregel aufzustellen. Würde sich der in diesem Nebensatz enthaltene Verweis auf besondere Bestimmungen in den vorhergehenden Absätzen auch auf die Generalklausel des Abs. 1 beziehen, so würde die im Hauptsatz des Abs. 9 normierte Kompetenzbestimmung zugleich mit ihrer Normierung durch den Nebensatz zur Gänze wirkungslos. Die Erlassung einer Norm solchen Inhaltes kann aber dem Verfassungsgesetzgeber nicht unterstellt werden.
Es ist weiters zu klären, ob das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen eine Angelegenheit des Kindergartenwesens i. S. des Art. 14 Abs. 4 lit. d B-VG ist.
Nach Ansicht des VfGH verbietet sich eine solche Auffassung aus den gleichen Gründen, die eine Unterstellung des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen unter die Begriffe des Schulwesens und des Erziehungswesens i. S. des Abs. 1 ausschließen. Wäre das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen dem in Abs. 4 lit. b verwendeten Kompetenzbegriff des Kindergartenwesens als einer "anderen Bestimmung" i. S. des Nebensatzes in Art. 14 Abs. 9 zuzuordnen, dann würde dadurch die im vorangehenden Hauptsatz normierte Kompetenzregel zur Gänze wirkungslos.
Aus diesen Überlegungen ergibt sich also, daß die Bestimmungen des Abs. 1 und des Abs. 4 lit. b im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 14, Art. 14 B-VG} nicht als Sonderbestimmungen (i. S. des Abs. 9 dieses Artikels) gegenüber den allgemeinen Regelungen der Art. 10, 12 und 15 in Betracht kommen.
Die angestellten Überlegungen beziehen sich allerdings nur auf das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen, soweit es dem Art. 14 Abs. 9 zuzuordnen ist, also hinsichtlich der Dienstverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und zu den Gemeindeverbänden. Aus der Systematik des Art. 14 B-VG ist aber zu erkennen, daß die Bestimmungen dieses Artikels das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen nur insoweit betreffen, als sie es ausdrücklich regeln. Bezüglich des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu anderen als im Abs. 9 genannten Dienstgebern stehen, enthält nun {Bundes-Verfassungsgesetz Art 14, Art. 14 B-VG} keine ausdrücklichen Bestimmungen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das Dienstrecht solche Kindergärtnerinnen - anders als das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu den im Abs. 9 genannten Dienstgebern stehen - von den Kompetenztatbeständen des Abs. 1 und des Abs. 4 lit. b erfaßt werden und kompetenzrechtlich als eine Angelegenheit auf den Gebieten des Schulwesens sowie des Erziehungswesens i. S. des Abs. 1 oder des Kindergartenwesens i. S. des Abs. 4 lit. b zu gelten hätten.
Sonderbestimmungen i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 14, Art. 14 Abs. 9 B-VG} für die Verteilung der Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen sind also nur enthalten: In Abs. 3 lit. d, wonach in der Angelegenheit "fachliche Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von den Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen und Erziehern an Horten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für die Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind" , Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung ist; in Abs. 5 lit. c, wonach Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung ist, in der Angelegenheit des Dienstrechtes der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen für die öffentlichen Übungsschulen, Übungskindergärten, Übungshorte und Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie für öffentliche Schülerheime, ausschließlich oder überwiegend für Schüler der öffentlichen Übungsschulen bestimmt sind. Diese Bestimmung kommt jedoch für die kompetenzrechtliche Beurteilung des Gesetzentwurfes der Kärnter Landesregierung nicht in Betracht, weil durch dessen § 1 Abs. 2 die Kindergärtnerinnen für "Übungskindergärten und Übungshorte (Art. 14 Abs. 5 lit. c B-VG)" ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind.
I. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 14, Art. 14 Abs. 9 B-VG} kommen für die Verteilung der Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen hinsichtlich der Dienstverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und zu Gemeindeverbänden neben den in Art. 14 enthaltenen Sonderbestimmungen von den allgemeinen Regelungen der Art. 10, 12 und 15 B-VG in Betracht: Art. 10 Abs. 1 Z 16 (Dienstrecht der Bundesangestellten) für das Dienstrecht der in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Kindergärtnerinnen, gleichgültig, ob dieses ein öffentlichrechtliches oder ein privatrechtliches ist.
Art. 10 Abs. 1 Z 6 i. d. F. BGBl. 27/1969 (Zivilrechtswesen) für das Dienstrecht der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Kindergärtnerinnen (vgl. z. B. Slg. 2168//1951, 4553/1963) .
Die in der Äußerung der Bundesregierung als möglich erachtete Meinung, daß diese Fälle auf Grund einer historischen und teleologischen Interpretation des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 14, Art. 14 B-VG} und der Art. 15 Abs. 1 subsumiert werden können, wird vom VfGH nicht geteilt.
Als weitere allgemeine Regelung kommt in Betracht: Art. 15 Abs. 1 (Generalkompetenz der Länder) für das Dienstrecht der in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Kindergärtnerinnen (vgl. z. B. Slg. 2180/1951) .
Die in § 2 Abs. 1 des Entwurfes vorgesehene Übernahme des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962 bezieht sich auf die in BGBl. 245/1962 kundgemachte Stammfassung des Gesetzes. Das Gesetz wird somit in dieser Fassung - ohne Berücksichtigung späterer Novellierungen - zur landesgesetzlichen Norm. Von der Übernahme ist auch § 7 erfaßt, der die besonderen Anstellungserfordernisse regelt und auf § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes verweist. Die spätere Aufhebung dieser Gesetzesstelle mit Wirkung vom 30. November 1965 durch das Erk. des VfGH Slg. 4884/1964 (Kundmachung BGBl. 23/1965) hat, da ja die Stammfassung des Landeslehrer- DienstrechtsüberleitungsG 1962 als landesgesetzliche Norm gilt, außer Betracht zu bleiben. Bei dieser Rechtslage sind also auch Bestimmungen des Landeslehrer-DienstrechtsüberleitungsG 1962 über fachliche Anstellungserfordernisse zum Inhalt des Gesetzesentwurfes geworden. Für eine Regelung des Dienstrechtes für Kindergärtnerinnen ist der Landesgesetzgeber jedoch nicht zuständig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beamtenrecht Kindergärtnerinnen Lehrerdienstrecht Verfassungsfragen Kompetenzverteilung Verfassungsgerichtshof Art. 138 Abs. 2 B-VG RechtssätzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1970:KII_2.1970Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018