Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des P in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission beim Landesgendarmeriekommando für Tirol vom 29. August 1994, Zl. 1-LFK/94, betreffend Leistungsfeststellung für das Jahr 1993 (§§ 81 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit 144a BDG 1979), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist nach einer ab 1. Februar 1994 vorübergehend erfolgten Dienstzuteilung zum Bezirksgendarmeriekommando S. seit 1. Juni 1994 der Gendarmerieposten S., wo er den Posten des zweiten Stellvertreters des Postenkommandanten bekleidet. Vom 1. April 1987 bis 31. Jänner 1994 war der Beschwerdeführer als Postenkommandant des Gendarmeriepostens J. tätig, der im Rayon des Bezirkgendarmeriekommandos S. liegt. Seit dem Kalenderjahr 1978 hatte der Beschwerdeführer eine Leistungsfeststellung lautend auf "besondere Leistung". Im Kalenderjahr 1993 gehörte der Beschwerdeführer der Verwendungsgruppe W 2, Dienstklasse IV, an. Er ist nach seiner Optionserklärung ab 1. Dezember 1996 Beamter der VGr E 2a,Funktionsgruppe 4, im neuen Funktionszulagenschema.
Am 2. März 1994 erstattete der Bezirksgendarmeriekommandant von S., Hauptmann W., als Vorgesetzter einen Bericht über den Beschwerdeführer, der dahingehend lautete, dass der Beschwerdeführer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer nur durchschnittliche Gesetzes- und Fachkenntnisse besitze und bei verschiedenen Schulungen und Kommandantenbesprechungen nie durch "übermäßiges Wissen" aufgefallen sei. Die "teilweise nur mangelhafte Kenntnis von Vorschriften" habe im Zusammenhang mit einer nicht bewilligten Schreibmaschinenreparatur zu einer schriftlichen Ermahnung des Beschwerdeführers durch das zuständige Landesgendarmeriekommando (LGK) geführt. In einem anderen Fall seien "das unvollständige Ausfüllen eines Verständigungszettels bzw. die unzulänglichen Modalitäten bei einer Behandlung von Verständigungszetteln" festgestellt worden; dies habe zu der Beschwerde eines Betroffenen geführt. Auch habe es Mängel im Zusammenhang mit einer Urlaubsmeldung eines Beamten gegeben. Es sei ein Erholungsurlaub bewilligt worden, obwohl der Beschwerdeführer gewusst habe, dass dadurch Überstundenleistungen erforderlich werden. Auch in der Öffentlichkeit habe der Beschwerdeführer "keine besondere Wertschätzung" genossen. So habe der Bürgermeister der Gemeinde J. angegeben, dass der Beschwerdeführer in dieser Gemeinde einen schlechten Ruf genieße, und "man mit der Arbeit der Gendarmerie im Ortskern nicht zufrieden sei". Gegenüber der Bezirkshauptmannschaft (BH) S. habe sich der Beschwerdeführer in einem Fall nicht gerade kooperativ gezeigt. Es habe erst der Intervention durch den Bezirkshauptmann beim Bezirkskommandanten bedurft, um einen Auftrag erledigen zu können. Auch dieses Fehlverhalten habe zu einer schriftlichen Ermahnung des Beschwerdeführers geführt.
Zur "Termingerechtigkeit der Arbeit" führte der Vorgesetzte aus, dass fallweise vorgegebene Termine hätten urgiert werden müssen. Von einem überdurchschnittlichen Postenkommandanten sei jedoch zu erwarten, dass Termine entsprechend vorgemerkt und unaufgefordert eingehalten werden. Bei einer Visitierung des Postens im November 1993 sei außerdem festgestellt worden, dass es zum Teil gravierende - bis in den April 1993 zurückreichende - Aktenrückstände gegeben habe. Diese Rückstände seien zum Teil vermeidbar gewesen. Eine übermäßige Schnelligkeit bzw. ein besonders rationelles Arbeiten könne beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden.
Weiters führte der Vorgesetzte aus, dass es auf dem GP J. im Jahr 1993 an zielgerichteten Abläufen gefehlt habe; notwendige Schulungen und Besprechungen hätten nicht im erforderlichen Umfang stattgefunden. So sei beispielsweise die gravierende Umstellung des Dienstsystems mit 1. Mai 1993 im Rahmen einer Frühbesprechung nur kurz behandelt worden, obwohl darüber eine intensive Postenschulung notwendig gewesen wäre. In weiterer Folge sei es auf Grund dieses Wissensmangels zwangsläufig bereits nach den ersten Tagen zu einem Zwischenfall gekommen, bei dem die Sektorstreife nicht für die "BLZ" (Bezirksleitzentrale) erreichbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen zu sagen, ob der betreffende Beamte überhaupt mit den Neuerungen vertraut gemacht worden sei. Auch die Kommandierung der Außendienste und der notwendigen Verkehrsdienste sei vernachlässigt worden; besondere Schwerpunkte bei der "Dienstkommandierung" seien nicht festgestellt worden. Bei einer Dienstplanüberprüfung im Juni 1993 sei zu kritisieren gewesen, dass die zeitliche Streuung der Außendienste schlecht und die Dienstvorschreibungen zu allgemein gehalten gewesen seien. Auch seien Fehler bei den Monatsabrechnungen festzustellen gewesen. Die gravierendsten Schwächen des Beschwerdeführers seien bei seiner Leistung als Vorgesetzter festzustellen gewesen. So sei er nicht in der Lage gewesen, ein kooperatives Arbeitsklima herzustellen. Die Beamten hätten keinerlei Respekt gehabt und ihren Dienst weitgehend nach eigenem Ermessen gestaltet. So hätten sie erklärt, dass sie mit einer fachlichen Unterstützung ihres Kommandanten nicht hätten rechnen können. Die eigeninitiativen Leistungen auf dem Verwaltungssektor seien eklatant zurückgegangen. Es sei von den Beamten gegenüber dem Vorgesetzten kein Hehl daraus gemacht worden, dass ein selbstständiges bzw. einsatzfreudiges Arbeiten am GP J. unmöglich geworden sei. Ein rationeller Einsatz der Beamten sei nicht erfolgt und schwache Leistungen seien kommentarlos zur Kenntnis genommen worden. Eine zielgerichtete und pädagogisch zweckmäßige Unterweisung sei nicht möglich gewesen, weil die Beamten ihren Vorgesetzten nicht ernst genommen hätten. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1993 wiederholt auf seine Schwächen in der Postenführung angesprochen worden; es seien ihm auch Verbesserungsmöglichkeiten vor Augen geführt worden. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, eine Änderung herbeizuführen.
Hiezu erstattete der Beschwerdeführer seine Stellungnahme vom 15. März 1994, in der er das Zutreffen des Berichtes des Vorgesetzten im Einzelnen bestritt. Insbesondere wies er darauf hin, dass der Bezirksgendarmeriekommandant, Hauptmann W., ihm schon "längere Zeit dienstliche Schwierigkeiten bereitet habe". Die Beweggründe dazu kenne er zu wenig, sie "dürften aber in der zwischenmenschlichen Beziehung liegen". Das Eintreten des Beschwerdeführers für eine bestimmte "Gesinnungsgemeinschaft, nämlich die Fraktion Christlicher Gewerkschafter" könne hier eine gewisse Bedeutung haben, obwohl er sich immer um eine objektive Amtsführung bemüht habe. Außerdem sei er immer besser und routinierter geworden und habe sich ständig mit der neuesten Fachliteratur fortgebildet. Auch das angeblich getrübte Verhältnis bei der Zusammenarbeit mit der Marktgemeinde J. löse bei ihm Befremden aus, weil er sich mit deren Bürgermeister bei den vielen dienstlichen Gesprächen im Laufe der Jahre gut verstanden habe. Bei dem Zwischenfall mit der BH S. sei es darum gegangen, dass die Gemeinde J. beim "Fels" in J. am 13. Mai 1993 ab 20 Uhr eine Bodenmarkierung durchführen habe wollen, und daher eine Straßensperre durch die Gendarmerie erforderlich gewesen sei. Bei einem Telefonat mit einem Mitarbeiter der Marktgemeinde J. habe der Beschwerdeführer diesem mitgeteilt, dass er ab 20.00 Uhr nur die Sektorstreife zur Verfügung habe. Außerdem handle es sich bei der besagten Straße um eine Landesstraße, deren Sperre behördlich verfügt werden müsse. Da kein Verkehrsreferent zur Verfügung gestanden sei, sei die Angelegenheit "schlussendlich" an den Bezirkshauptmann übergegangen. Dieser habe sich mit dem Bezirksgendarmeriekommandanten in Verbindung gesetzt. Ein schriftlicher Auftrag seitens der BH S. sei nicht ergangen. Der Weisung des Bezirksgendarmeriekommandanten sei entsprochen worden; es seien jedoch Überstunden für zwei Beamte angefallen. Bezüglich der Aktenrückstände habe es eine Aussprache mit dem Postenkommandantenstellvertreter gegeben und habe dieser glaubhaft erklärt, dass diese Rückstände bei der durchgeführten Visitierung nicht so gravierend gewesen seien. Zum Teil sei der Fehler in der Nichtaustragung im Protokollbuch gelegen. Der GP J. sei schon seit Jahren personell unterbesetzt und sei dem nie Rechnung getragen worden. Bei den nichterledigten Aktenstücken handle es sich ausschließlich um Anzeigen gegen unbekannte Täter, wo unter Umständen immer noch Erhebungen gemacht werden könnten. Bezüglich der Nichterreichbarkeit eines Beamten "zur BLZ in S." habe dieser gewusst, dass er entweder mit Funk oder mittels Telefon während der Ruhezeit für die BLZ am GP S. erreichbar sein müsse. Eine andere Vorschrift habe es nicht gegeben. Die Kommandierung der Außendienste sei von ihm so vorgenommen worden, wie er sie für zweckmäßig gehalten habe. Zu den Formulierungen: "Verkehrs- und allgemeiner Sicherheitsdienst" sei zu sagen, dass man einem ausgebildeten Gendarmeriebeamten freies und selbstständiges Arbeiten zubilligen müsse. Die zeitliche Streuung der Außendienste habe sich aus Erfahrungswerten von früher ergeben. Ob bei den monatlichen Nebengebührenabrechnungen wiederholt Fehler passiert seien, bezweifle er. Darüber führe er keine Aufzeichnung, weil es sich hiebei nur um Kleinigkeiten gehandelt habe. Es sei unrichtig, wenn behauptet werde, seine Dienstpläne hätten immer wieder korrigiert werden müssen. Der Plan im Dezember 1993 sei z. B. fehlerlos gewesen. Neben seiner Kanzleiarbeit habe er als Postenkommandant relativ viel Außendienst versehen, insbesondere mit den jungen Beamten, "um sie auf eine ruhige und vernünftige Umgangsform mit den Mitmenschen zu formen". Bei solchen Anlässen hätten die jungen Beamten immer wieder beteuert, dass sie es mit ihm als Postenkommandant gut getroffen hätten und dass ihnen seine soziale Einstellung besonders gut gefalle. Wenn er auf der Dienststelle gewesen sei, seien seine Anweisungen befolgt worden. Die Behauptungen zu seiner Leistung als Vorgesetzter führten sich selbst ad absurdum, weil einerseits behauptet werde, die Beamten gestalteten den Dienst nach eigenem Ermessen, andererseits wieder vorgebracht werde, die Beamten machten gegenüber ihren Vorgesetzten keinen Hehl daraus, dass ein selbstständiges Arbeiten am GP J. unmöglich geworden sei. Weiters seien von ihm laufend Leistungsüberprüfungen durchgeführt und mit Beamten, die nicht entsprochen hätten, ein persönliches Gespräch geführt worden. Nach seinem Ermessen sei ihm der nötige Respekt gezollt und seine Anweisungen auch befolgt worden. Von seinem "Dienstgeber" sei ihm niemals mitgeteilt worden, dass sich die vom Bezirkskommandanten und "Kommando" aufgezeigten Fehler auf seine Leistungsbeurteilung auswirken würden. Ein echtes Mitarbeitergespräch habe es diesbezüglich im Beurteilungszeitraum auch nie gegeben. Außerdem sei seine Gesundheit durch die vielen Nierenkoliken durchwegs geschwächt gewesen. Noch "tragbare Schmerzen" seien von ihm verdrängt worden, hätten aber auf seine Arbeitsleistung sicherlich einen negativen Einfluss gehabt. Auf Grund seiner Erkrankung habe er auch nicht an der vom Bezirksgendarmeriekommandanten vorgenommene Visitierung seines Postens persönlich teilnehmen können. In einem persönlichen Gespräch hätte er verschiedene Klarstellungen vornehmen können. Mit der Abqualifizierung seiner Leistung als Postenkommandant des GP J. werde die Strategie verfolgt, ihn im Anschluss an die für 90 Tage ausgesprochene Dienstzuteilung zum "BGK S" endgültig als Postenkommandant des GP J. abzulösen.
Mit Schreiben vom 20. März 1994 folgten "ergänzende Bemerkungen zur Stellungnahme" des Beschwerdeführers durch den Vorgesetzten. Hiebei konkretisierte dieser die Leistungen des Beschwerdeführers und führte insbesondere aus, dass die Schwierigkeiten zwischen ihm und dem Beschwerdeführer ausschließlich auf den Umstand zurückzuführen seien, dass dieser trotz wiederholter Gespräche nicht in der Lage gewesen sei, seine Dienststelle im Sinne der Bestimmungen der "OGO/GP" zu führen. Er habe als Vorgesetzter diese Unzulänglichkeiten fast nie kommentarlos zur Kenntnis genommen, sondern den Beschwerdeführer auf seine Fehler aufmerksam gemacht und mit diesem über Verbesserungsmöglichkeiten gesprochen. Die mangelhafte Wahrnehmung von Führungsaufgaben durch den Beschwerdeführer sei der einzige Beweggrund dafür, dass er dem Beschwerdeführer ein unbequemer Vorgesetzter sei. Auch hätten diese Probleme nichts damit zu tun, dass der Beschwerdeführer für eine bestimmte Gesinnungsgemeinschaft eintrete. Er selbst gehöre nämlich keiner politischen Gruppierung an und mache keine Entscheidung von der Zugehörigkeit eines Beamten zu einer bestimmten politischen Fraktion abhängig. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Jahre immer besser und routinierter geworden sei, sondern es sei (im Gegenteil) eine Abwärtsentwicklung festzustellen. Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Gemeinde J. beziehe er sich auf ein Gespräch mit ihrem Bürgermeister vom 30. November 1993. Der Bürgermeister habe sich auch bereit erklärt, dem LGK seine Sorgen vorzutragen. Zeuge dieses Gespräches zwischen dem Bürgermeister und dem Vorgesetzten sei der stellvertretende Postenkommandant von J., Gruppeninspektor B., gewesen. Bezüglich der Durchführung von Bodenmarkierungen sei es unrichtig, dass bei der BH S. kein Verkehrsreferent zur Verfügung gestanden sei und deshalb die Angelegenheit an den Bezirkshauptmann übergegangen sei. Richtig sei, dass die zuständige BH-Referentin über Auftrag des Bezirkshauptmannes mit dem Bezirkskommandanten in Kontakt getreten sei und um Erledigung dieses Auftrages, den der Beschwerdeführer nicht erledigen habe wollen, ersucht habe. Bezüglich der Aktenrückstände seien auch Nichtaustragungen im Protokollbuch untolerierbar und seien Zeugnis ungenauen Arbeitens. Die personelle Besetzung des GP J. sei nicht besser oder schlechter als in anderen Bereichen des Bezirkes. Bei keiner anderen Dienststelle des Bezirkes hätten Aktenrückstände festgestellt werden können. Bezüglich der Nichterreichbarkeit einer Sektorstreife "zur BLZ in S." müsse gesagt werden, dass bei der Kommandantenbesprechung Anfang April 1993, bei welcher der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei, eindeutig festgelegt worden sei, dass die Beamten der GP ab 1. Mai 1993 während der Bereithaltezeit telefonisch erreichbar sein müssten. Dieser Umstand sei allen anderen Postenkommandanten bekannt gewesen. Bezüglich der Kommandierung der Außendienste sei wiederholt bei Kommandantenbesprechungen und persönlichen Aussprachen betont worden, dass die Formulierung "allgem. Verkehrs- und Sicherheitsdienst" auf den Dienstvorschreibungen zu wenig sei. Eine konkrete Vorgabe zeitlicher und inhaltlicher Schwerpunkte sei erforderlich. Außerdem sei zwar der Dezember-Dienstplan in Ordnung gewesen, die anderen vom Beschwerdeführer erstellten Pläne seien jedoch nicht fehlerlos gewesen. Weiters könne der stellvertretende Postenkommandant, Gruppeninspektor B., bestätigen, dass von einem "Formen der jungen Beamten" im positiven Sinne nicht die Rede sein könne. Der Beschwerdeführer habe auch kaum konkrete Anweisungen erteilt bzw. auch keinerlei Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Aufträge durchgeführt. Von laufenden Leistungsüberprüfungen und Gesprächen mit schwachen Beamten sei hier nichts bekannt. Leistungsverbesserungen seien erst eingetreten, als in Abwesenheit des Beschwerdeführers sein Stellvertreter, Gruppeninspektor B., den GP J. geführt habe. Der Beschwerdeführer verkenne die Situation, wenn er behaupte, ihm sei immer der nötige Respekt gezollt worden. Zwar könne er nicht zweifelsfrei sagen, ob dem Beschwerdeführer konkret gesagt worden sei, dass er für 1993 mit einer Leistungsfeststellung zu rechnen habe, doch habe es mit dem Beschwerdeführer im Jahr 1993 zahlreiche Gespräche hinsichtlich seiner Fehler bei der Postenführung gegeben. Hiebei sei immer wieder erklärt worden, dass es am GP J. in dieser Form nicht weitergehen könne und dass der Beschwerdeführer endlich seinen Führungsaufgaben nachkommen müsse. Es sei nie darum gegangen, einen angeblich nicht ins Konzept passenden Postenkommandanten abzulösen.
Außerdem wurden vom LGK die früheren Bezirksgendarmeriekommandanten von S. niederschriftlich einvernommen.
Nach der Aktenlage wurden die nach Abgabe der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. März 1994 von der Dienstbehörde durchgeführten Ermittlungen dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 26. April 1994 teilte die Dienstbehörde (LGK) dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 BDG 1979 mit, dass er im Kalenderjahr 1993 den zu erwarteten Arbeitserfolg nicht überschritten habe (Normalleistung). Eine nähere Begründung erfolgte nicht.
In der Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Leistungsfeststellung durch die zuständige Leistungsfeststellungskommission (belangte Behörde).
Bei einer telefonischen Befragung am 20. Juli 1994 durch ein Mitglied der belangten Behörde gab Gruppeninspektor B. zur Situation des GP J. unter der Führung des Beschwerdeführers an, dass er den Zeitaufwand, den der Beschwerdeführer für die Ausbildung der jungen Mitarbeiter aufgewendet habe, nicht konkretisieren könne. Ihm sei jedoch aufgefallen, dass die jungen Beamten bereits nach relativ kurzer Zeit dem (früheren) Postenkommandanten nicht den gebührenden Respekt entgegengebracht hätten. Auch für die jungen Mitarbeiter habe der Beschwerdeführer keine Autorität dargestellt. Wenn ein junger Beamter, der kaum drei Wochen auf der Dienststelle sei, dieselbe negative Meinung über die fachlichen Qualitäten und Fähigkeiten zur Menschenführung des Beschwerdeführers vertrete, wie der Rest der Postenbelegschaft, so könne von "einer Formung der jungen Mitarbeiter vermutlich nicht die Rede sein". Die Außendienste des Beschwerdeführers mit den jungen Mitarbeitern hätten sich hauptsächlich auf Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasergerät beschränkt. Die jungen Mitarbeiter hätten immer wieder die Art des Postenkommandanten, Fahrzeuge anzuhalten, kritisiert.
Bezüglich der Nebengebührenverrechnung wurde Abteilungsinspektor K. vom Bezirksgendarmeriekommando S am 19. Juli 1994 telefonisch befragt. K. erklärte, dass die Abrechnung des GP J. wiederholt mangelhaft gewesen sei. Allerdings seien auch bei anderen Dienststellen im Bezirk immer wieder Abrechnungsfehler entdeckt worden. Ob die Abrechnung des GP J. im Bezirksvergleich öfter fehlerhaft gewesen sei als bei anderen Dienststellen könne er nicht angeben.
Weiters wurde durch ein Mitglied der belangten Behörde auch noch Bezirksinspektor H. vom GP J. am 3. August 1994 telefonisch über die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer befragt. H. gab an, dass der Beschwerdeführer große Probleme bei der Menschenführung gehabt habe und sich nicht habe durchsetzen können. Er habe immer wieder versucht, sich aus verfänglichen Situationen herauszureden und die Schuld auf andere abzuschieben. Die jungen Beamten hätten rasch erkannt, dass sie vom Beschwerdeführer keine fundierte fachliche Auskunft erhalten könnten und hätten sich daher mit ihren Fragestellungen an andere Kollegen des Postens gewandt, die in ihren Augen eine größere fachliche Kompetenz aufgewiesen hätten. "Von einer Formung der jungen Beamten" durch den Beschwerdeführer könne nicht gesprochen werden, weil diese bereits nach kurzer Zeit seine menschlichen Schwächen erkannt, sich von ihm abgewandt und kein Zutrauen mehr zu ihm gefasst hätten. "Eine Formung" sei dahingehend erfolgt, dass sämtliche Beamte durch das Verhalten des Beschwerdeführers frustriert worden seien. Der Beschwerdeführer habe keine selbstständigen Entscheidung getroffen, er habe sich immer an irgendjemanden angelehnt, dem er bei Bedarf das Scheitern einer getroffenen Entscheidung zuschieben habe können.
Nach der Aktenlage wurde auch diese telefonisch eingeholten Auskünfte dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. August 1994 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 81 und 83 in Verbindung mit § 144a sowie §§ 84, 85 und 87 BDG 1979 in der Fassung der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389, fest, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1993 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg lediglich aufgewiesen, keinesfalls jedoch überschritten habe. Sein seit 1978 bestehendes Leistungskalkül "besondere Leistung" werde aufgehoben und mit "Arbeitserfolg aufgewiesen" (Normalleistung) festgesetzt. Nach kurzer Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens setzte sich die belangte Behörde mit den Einwänden des Beschwerdeführers zum Vorgesetzten-Bericht auseinander und führte folgende Überlegungen für ihre getroffene Entscheidung an: Wie sich aus der schriftlichen Stellungnahme des Vorgesetzten zum Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe, seien die diesem "bereiteten Schwierigkeiten" ausschließlich auf den Umstand zurückzuführen, dass er als Postenkommandant nicht in der Lage gewesen sei, die Dienststelle im Sinn der Bestimmungen der "OGO/GP" zu führen. Eine subjektive Benachteiligung seiner Person wegen seines "Eintretens für die Fraktion Christlicher Gewerkschafter" sei nicht erkennbar. Der Bezirkskommandant gehöre keiner politischen Gruppierung an. Der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei immer besser und routinierter geworden und habe sich an Hand von Fachliteratur regelmäßig fortgebildet, widerspreche u.a. der Umstand, dass er im Zusammenhang mit der auf das Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes mit 1. Mai 1993 ausgerichteten Neuorganisation des Dienstsystems als Dienststellenkommandant nicht dafür gesorgt habe, dass alle seine Untergebenen mit den gravierenden Neuerungen des Dienstbetriebes vertraut gemacht worden seien. Die unterlassene Einweisung habe dazu geführt, dass die örtliche Sektorstreife für die Bezirksleitzentrale nicht erreichbar gewesen sei. Weiters habe der Dienstvorgesetzte in seiner Stellungnahme glaubhaft dargestellt, dass der Bürgermeister von J. am 30. November 1993 im Beisein des stellvertretenden Postenkommandanten von J., Gruppeninspektor B., seinen Sorgen betreffend den GP J., als deren Kommandant der Beschwerdeführer fungiert habe, Ausdruck verliehen habe. Der Bürgermeister habe erklärt, dass er bereit sei, zum LGK zu fahren und dort sein Anliegen vorzutragen. Bezüglich der Zusammenarbeit mit der Marktgemeinde J. betreffend Bodenmarkierungen am 13. Mai 1993 habe der Vorgesetzte des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20. März 1994 glaubhaft erklärt, dass entgegen den Schilderungen des Beschwerdeführers die zuständige BH-Referentin über Auftrag des Bezirkshauptmannes mit dem Bezirksgendarmeriekommandanten in Kontakt getreten sei und um Erledigung jenes Auftrages ersucht habe, den der Beschwerdeführer nicht erfüllen habe wollen. Aus Rücksicht auf ein geringes Verkehrsaufkommen seien die Bodenmarkierungsarbeiten in einen verkehrsarmen Zeitraum (ab 20.00 Uhr) verlegt worden. Wegen seiner ablehnenden Haltung im Zusammenhang mit der Straßensperre habe der Beschwerdeführer vom Bezirksgendarmeriekommandanten eine schriftliche Ermahnung erhalten. Die Reaktion des Bezirksgendarmeriekommandanten unterstreiche die Geringschätzung des ablehnenden Verhaltens des Beschwerdeführers, das geeignet erscheine, beim Bezirkshauptmann einen negativen Eindruck vom GP J. zu erwecken. Bezüglich der "Nichterreichbarkeit zur BLZ in S." der Sektorstreife habe der betreffende Beamte erklärt, dass der Beschwerdeführer ihm zunächst mitgeteilt habe, dass er während der Ruhezeit über ein Medium (entweder Telefon oder Funk) erreichbar sein müsse. Dann habe der Beschwerdeführer seine Erklärung dahin gehend berichtigt, dass nunmehr das Telefon zu aktivieren sei. Dies sei vom betreffenden Beamten zur Kenntnis genommen worden. Daraus gehe hervor, dass eine zeitgerechte Aufklärung der Mitarbeiter am GP J. über die Auswirkungen des neuen Dienstsystems vermutlich nicht erfolgt sei, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht sicher gewesen sei, wie die Erreichbarkeit der Sektorstreife, die während der Ruhezeit telefonisch erreichbar sein müsse, zu Gewähr leisten gewesen sei. Auch die Feststellung des Dienstvorgesetzten, der schriftlich erklärt habe, dass die monatlichen Nebengebührenabrechnungen wiederholt mangelhaft gewesen seien, erscheine glaubhaft, zumal auch Abteilungsinspektor K. am 19. Juli 1994 gegenüber dem Senatsvorsitzenden der belangten Behörde telefonisch erklärt habe, am GP J. immer wieder Abrechnungsfehler entdeckt zu haben. Selbst einem perfekten Postenkommandanten seien gelegentliche Mängel bei der Abrechnung zuzubilligen. Wiederholt auftretende Fehler bei der Nebengebührenabrechnung könnten bestenfalls als durchschnittliche Leistung in diesem Teilbereich angesehen werden, zumal durch wiederholtes Nachrechnen und Überprüfen Rechen- und Übertragungsfehler minimiert werden könnten. Weiters habe der Dienstvorgesetzte die Fehlerlosigkeit des Dezember-Dienstplanes bestätigt, jedoch habe er in seiner Ausführung vom 20. März 1994 betont, dass die anderen vom Beschwerdeführer erstellten Dienstpläne nicht fehlerlos gewesen seien. Ferner habe Gruppeninspektor B. am 20. Juli 1994 auf Befragung durch die belangte Behörde angegeben, dass von einem Formen der jungen Beamten im positiven Sinn nicht die Rede sein könne. Bereits nach drei Wochen hätten sich die jungen Mitarbeiter über die fachliche Qualität des Beschwerdeführers und seine Fähigkeit zur Menschenführung negativ geäußert. Diese Angaben seien von Bezirksinspektor H. am 3. August 1994 bestätigt worden. H. habe weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein entscheidungsfreudiger Beamter gewesen sei und wegen "jeder Kleinigkeit" seine Vorgesetzten angerufen und um Rat gefragt habe. Diese Beamten hätten damit die Aussage des Dienstvorgesetzten bestätigt. Weiters seien die im Abschnitt "Leistung als Vorgesetzter" getroffenen Feststellungen, die der Beschwerdeführer nicht beeinsprucht habe, insbesondere, dass die Beamten ihm gegenüber keinerlei Respekt gezeigt hätten und nicht auf seine fachliche Unterstützung als Postenkommandant hätten zählen können, bei der Beurteilung der Leistung als Vorgesetzter herangezogen worden, da diese Feststellungen als objektiviert anzusehen seien. Hiebei werde auch auf die Aussagen von Gruppeninspektor B. und Bezirksinspektor H. verwiesen. Die Leistung als Vorgesetzter könne daher nicht mit dem Prädikat "überdurchschnittlich" versehen werden. Aus den Ausführungen des Dienstvorgesetzten (Stellungnahme vom 20. März 1994) sei zu entnehmen, dass er mit dem Beschwerdeführer im Jahr 1993 und auch schon früher "zahlreiche Gespräche" wegen dessen Fehlleistungen bei der Postenleitung geführt habe. Ein Mitarbeitergespräch im Sinn des § 85 Abs. 1 BDG 1979 sei zuletzt am 1. März 1994, einen Tag vor Erstattung des Vorgesetztenberichtes zur Leistungsfeststellung mit dem Beschwerdeführer geführt worden. Unter Berücksichtigung des vom Senat objektivierten Berichtes zur Leistungsfeststellung des unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, dessen Darstellung die gebotene Objektivität aufweise und hinreichend erkennen lasse, wie er zum Gesamturteil gelangt sei, und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Dienstbehörde, das die Einholung der Stellungnahme des Vorgesetzten zu den Ausführungen des Beschwerdeführers und die Anforderung und Sichtung sämtlicher über den Beschwerdeführer am Bezirksgendarmeriekommando S. aufliegenden Akte umfasst habe, sowie der Ermittlungen des erkennenden Senates (zusätzliche Befragung der Vorgesetzten sowie Beamten des GP J.) sei wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf, dass seine bisher auf besondere Leistungserbringung lautende Leistungsbeurteilung trotz von ihm (weiterhin) erbrachter besonderer Leistungen, durch die er im Sinn des § 81 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 den zu erwartenden Arbeitserfolg im Kalenderjahr 1993 erheblich überschritten habe, nicht auf die Erbringung der Normalleistung ("Arbeitserfolg aufgewiesen") herabgesetzt wird, durch unrichtige Anwendung der §§ 81 ff BDG 1979 sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des BDG 1979 lauten:
§ 81 BDG 1979 in der Fassung der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389:
"(1) Leistungsfeststellung ist die rechtsverbindliche Feststellung, dass der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg
1.
durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
2.
aufgewiesen oder
3.
trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
..."
Nach § 83 Abs. 1 BDG 1979 (dessen Z. 2 und die Nummerierung in der Fassung der BDG-Novelle 1986, Z 3 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 237/1987) ist eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z. 1 oder 2 nur zulässig,
1. wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluss auf die Bezüge oder die dienst- oder besoldungsrechtliche Stellung haben kann,
2. aus Anlass einer Ernennung in die Dienstklassen IV in den Verwendungsgruppe B, C, W 1, W 2 und H 2,
3.
im Falle des § 82 Abs. 2 oder
4.
wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe B oder W 1 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach § 23 Abs. 5 des Verwaltungsakademiegesetzes anstrebt und er sowohl die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat als auch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren aufweist.
§ 144a BDG 1979, der durch Art. I Z. 13 der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346, eingefügt wurde (Anmerkung: Diese Bestimmung wurde in der Zwischenzeit durch Art. I Z. 34 des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, aufgehoben und in den durch Art. I Z. 57 leg. cit. eingefügten Bestimmungen, und zwar in der inhaltlich im Wesentlichen der früheren Bestimmung entsprechenden Regelung des § 265 BDG 1979, wieder aufgenommen) lautet:
"Abweichend vom § 83 Abs. 1 ist eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2
1.
der Dienststufe 1, wenn sie dem im § 73 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Personenkreis angehören,
2.
der Dienststufe 2 und
3.
der Dienststufe 3, wenn sie nicht der Dienstklasse V angehören, in jedem Kalenderjahr zulässig."
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die formellen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Sonderbestimmung des § 144a BDG 1979 gegeben sind, die für den dort genannten Personenkreis u.a. auch über Initiative der Dienstbehörde eine Herabsetzung einer Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z. 1 auf Z. 2 (Normalleistung) ermöglicht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1993, 92/09/0399).
Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides "mehrere Angaben über Tatsachen bzw. Beweise" gemacht habe, zu denen ihm kein Parteiengehör gewährt wurde. Im Verfahren habe er zuletzt die Gelegenheit zur Stellungnahme am 15. März 1994 gehabt; zu nachherigen Beweisergebnissen sei ihm keine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt worden. Daher sei die "an sich gründliche Auseinandersetzung der belangten Behörde" mit seinem Vorbringen von einem wesentlichen Mangel behaftet. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass die Beurteilung der Qualität seiner Leitungstätigkeit am nachhaltigsten und entscheidensten durch die mangelnde Gewährung des Parteiengehörs beeinflusst sei, weil die belangte Behörde sich dazu immer auf Angaben von zwei Beamten vom "3. August bzw. 20. Juli 1993" (richtig: 1994), welche ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, berufe. Daraus sei zunächst zu ersehen, dass die belangte Behörde immerhin diesbezügliche (zusätzliche) Erhebungen als erforderlich angesehen habe. Umso unverständlicher sei es, dass ihm deren Ergebnisse vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Ansonsten hätte er vorgebracht, dass durch Vernehmung der übrigen Postenbeamten die Unrichtigkeit der negativen Behauptungen bewiesen werden könne und dass speziell einer der "Belastungszeugen" (Gruppeninspektor B.) offensichtlich nur aus eigener Bedrängnis den Versuch einer "Abwälzung" auf den Beschwerdeführer unternommen habe. Außerdem stehe der diesbezüglichen Abqualifizierung seiner Leistung die objektive Tatsache der effizienten Leistung des Gesamtpostens gegenüber. Es habe keine ernsthaften Beanstandungsgründe gegeben und habe der GP J. die ihm gestellten Aufgaben (unter seiner Leitung) voll und ganz erfüllt. Dies sei denkbarerweise nicht mit einer mangelnden Leitungstätigkeit zu vereinbaren, und schon gar nicht mit so krassen Mängeln wie sie in Bezug auf ihn behauptet worden seien. Unabhängig davon seien aber auch die Auseinandersetzungen mit seinem Vorbringen (in seiner Stellungnahme vom 15. März 1994) in wesentlichen Punkten nicht schlüssig (wird näher ausgeführt).
Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Leistungsfeststellung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ein Werturteil dar, das der Verwaltungsgerichtshof nicht auf seine (inhaltliche) Richtigkeit überprüfen kann. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung jedoch in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (vgl. für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1986, 86/09/0025).
Mangels einer ausdrücklich oder erkennbaren Ausnahme sind auf das (mit Bescheid abzuschließende) Leistungsfeststellungsverfahren
-
wie sich aus § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes ergibt - die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes und des AVG anzuwenden. Dies bedeutet, dass nach § 45 Abs. 2 AVG die Behörde
-
soweit es sich nicht um offenkundige oder um gesetzlich vermutete
Tatsachen handelt - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Der damit verbundene Grundsatz der (rechtlichen) Gleichwertigkeit der Beweismittel kommt im Übrigen auch in dem dem bescheidförmig abzuschließenden Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission vorgelagerten Leistungsfeststellungsverfahren vor der Dienstbehörde, das mit Mitteilung endet, zum Ausdruck, bestimmt doch § 87 Abs. 1 BDG 1979, dass die Dienstbehörde auf Grund des Berichtes (des Vorgesetzten) oder des Antrages (des Beamten) und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmung dem Beamten die dort umschriebene Mitteilung zu machen hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1990, 88/09/0111).
Dem Vorgesetztenbericht kommt allerdings insoweit eine besondere Bedeutung zu, als das BDG 1979 bei jedem Leistungsfeststellungsverfahren (ohne Rücksicht auf die Art seiner Einleitung) die Erstattung eines Vorgesetztenberichtes (einer Stellungnahme zum Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung gemäß § 86 Abs. 2 BDG 1979) vorsieht. Die Befassung des Vorgesetzten ist also im Leistungsfeststellungsverfahren ein notwendig einzuholendes Beweismittel. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wird bei der Beurteilung des inneren Wahrheitsgehaltes der von der Leistungsfeststellungsbehörde herangezogenen Beweismittel auch zu beachten sein, dass der (unmittelbare) Vorgesetzte in der Regel schon auf Grund des gegebenen Naheverhältnisses öfter als jeder andere Gelegenheit hat, den Beamten während des Beurteilungszeitraumes in den verschiedenen Situationen kennen zu lernen, und er deshalb in besonderer Weise instandgesetzt wird, sich ein ausgewogenes Urteil über die Leistungen des Beamten zu bilden, sodass im Allgemeinen seiner Beurteilung unter diesem Gesichtspunkt eine besondere Bedeutung zukommen wird, sofern der Vorgesetzte nicht - etwa wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder auch Verfeindung mit dem ihm unterstellten Beamten - die gebotene Objektivität vermissen lässt oder der Bericht des Vorgesetzten nicht hinreichend erkennen lässt, wie er zum (Gesamt-)Werturteil gelangte (vgl. auch hier das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1990, 88/09/0111).
Die dem Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die freie Beweiswürdigung obliegende nachprüfende Kontrolle ist darauf beschränkt, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt bzw. ob die Erwägungen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen oder nicht. Es liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn die Verwaltungsbehörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1972, 35/71). Das Recht auf freie Beweiswürdigung enthebt die Behörde weder der Ermittlungspflicht noch der Begründungspflicht. Vielmehr sind gemäß § 60 AVG in der Begründung eines Bescheides u.a. auch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erklärungen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Ein Bescheid, der diesen Erfordernissen nicht entspricht, bedarf hinsichtlich des Sachverhaltes der Ergänzung und ist daher, sofern durch diesen Mangel die Parteien in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt sind, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG behaftet (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1974, 1579/73 = Slg. NF Nr. 8.619/A, vgl. zum Ganzen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1990, 88/09/0111).
Im Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf den Vorgesetztenbericht sowie mehrfach auf die noch während des Leistungsfeststellungsverfahrens vor der Dienstbehörde eingeholten "ergänzenden Bemerkungen" des Vorgesetzten vom 20. März 1994 und auf die von ihr selbst telefonisch eingeholten Aussagen des stellvertretenden Postenkommandanten des GP J., Gruppeninspektor B., sowie des Bezirksinspektors H. und des Abteilungsinspektors K berufen. Besonders bei der Beurteilung des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Vorgesetzter bzw. in Bezug auf die "schwachen Arbeitsleistungen der Beamten" - diesen Umständen hat die belangte Behörde im Hinblick auf die damalige Funktion des Beschwerdeführers als Postenkommandant zutreffend im Leistungsfeststellungsverfahren besondere Bedeutung zugemessen - hat sich die belangte Behörde u. a. auf die Aussagen von Gruppeninspektor B. und Bezirksinspektor H. gestützt und aus ihnen die Bestätigung der Angaben des Vorgesetzten abgeleitet, deren Zutreffen aber der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. März 1994 im Einzelnen bestritten hat. Zusammengefasst gehen die Aussagen dieser beiden Beamten dahin, dass dem Beschwerdeführer von Seiten der jungen Beamten des GP J. kein Respekt gezollt worden sei, weil ihm fachliche Qualitäten und die Fähigkeit zur Menschenführung fehlten. Er sei kein entscheidungsfreudiger Beamter gewesen und die Beamten hätten nicht auf die fachliche Unterstützung des Beschwerdeführers zählen können. Daraus schloss die belangte Behörde, dass eine sinnvolle Menschenführung als Vorgesetzter ohne persönliche und fachliche Autorität früher oder später zwangsläufig zum Scheitern verurteilt gewesen sein dürfte. Die Leistung des Beschwerdeführers als Vorgesetzter könne daher nicht mit dem Prädikat "überdurchschnittlich" versehen werden.
Auch zum Verhältnis zwischen dem Bürgermeister der Marktgemeinde J. und dem Beschwerdeführer (Kritik an der Führung des GP) verwertete die belangte Behörde die Aussage von Gruppeninspektor B. und zog sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung heran.
Weiters bezieht sich die belangte Behörde zu den fehlerhaften "Nebengebührenabrechnungen" auf die Aussage von Abteilungsinspektor K. Zu den "dienstlichen Schwierigkeiten" zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten und der Problematik im Zusammenhang mit den Bodenmarkierungen und der Zusammenarbeit mit der BH S. stützte sich die belangte Behörde auf die ergänzenden Bemerkungen des Vorgesetzten vom 20. März 1994, die sich inhaltlich mit der Kritik des Beschwerdeführers an dem ihm bekannten Vorgesetztenbericht in seiner Stellungnahme vom 15. März 1994 auseinander setzten.
Damit hat die belangte Behörde entscheidungswesentliche Feststellungen (insbesondere zur Führungsqualität des Beschwerdeführers; zur Beurteilung der vom GP J. unter der Leitung des Beschwerdeführers erbrachten Leistungen durch den Bürgermeister der Standortgemeinde; zu den fehlerhaften Nebengebührenabrechnungen; zum Spannungsverhältnis zur BH S), auf die sie ihr Gesamtwerturteil über die Qualität der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen bzw. die Glaubwürdigkeit des vom Vorgesetzten dazu erstatteten Berichtes entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers stützte, aus Erhebungen abgeleitet, ohne diese zuvor dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen und ihm seinerseits die Möglichkeit zur Äußerung einzuräumen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auch hinreichend geltend gemacht, was er - wäre ihm dazu im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde Gelegenheit gegeben worden - vorgebracht hätte. Im Beschwerdefall kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung des nunmehr in der Beschwerde (zulässig) nachgetragenen Vorbringens zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte kommen können.
Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer nach Anrufung der Leistungsfeststellungskommission, mit der er (in "Korrektur" der zuvor in der Mitteilung der Dienstbehörde geäußerten Auffassung, er habe nur eine "Normalleistung" nach § 81 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 erbracht) eine ausgezeichnete Leistungsfeststellung im Sinne des § 81 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 anstrebte, im Verfahren vor der belangten Behörde bloß mit der Bestreitung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe begnügt hat, statt die von ihm angestrebte Leistungsfeststellung durch Hervorhebung seiner positiven Leistungen zu untermauern. Zwar teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass auch bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation der Herabstufung einer ausgezeichneten Leistungsfeststellung auf Normalleistung, die nur für einen bestimmten Personenkreis durch die Sondernorm des § 144a BDG 1979 (jetzt § 256 BDG 1979) ermöglicht wird, wegen des vom Beamten im Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission angestrebten Ergebnisses seine besondere Mitwirkungspflicht besteht; dies auch dann, wenn die durch den Beamten erfolgte Anrufung der Leistungsfeststellungskommission dadurch bedingt ist, dass er die von der Dienstbehörde in Form einer Mitteilung vorgenommene Herabstufung nicht hinnehmen will. Aus der aus verwaltungsökonomischen Gründen vom Gesetzgeber angeordneten "Fortschreibung" des Ergebnisses einer früheren Leistungsfeststellung (hier: nach § 81 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979) durch § 82 Abs. 1 BDG 1979, die sich zunächst (vorläufig) auch für das Jahr auswirkt, nach dessen Ablauf die Dienstbehörde eine neue Feststellung nach der Sonderbestimmung des § 144a BDG 1979 anstrebt, kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass bloß deshalb eine besondere verfahrensrechtliche Position des Beamten im Verfahren betreffend die Aktualisierung der Leistungsfeststellung besteht: Ausschlaggebend für die jeweilige Leistungsfeststellung sind die jeweils im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen. Dazu kommt, dass die Anrufung der Leistungsfeststellungskommission durch den Beamten, der aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht die Funktion eines Rechtsmittels (insbesondere nicht einer Berufung) zukommt, keiner weiteren Begründung bedarf. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass die Mitteilung der Dienstbehörde nach § 87 Abs. 1 BDG 1979 nur die Bekanntgabe des Beurteilungsergebnisses umfasst und offenbar davon ausgeht, dass dafür nicht notwendigerweise eine Begründung zu geben ist (was freilich aber auch nicht die Beifügung einer solchen ausschließt). Vor diesem Hintergrund wird im Sonderfall des § 144a BDG 1979, der dem Dienstgeber die jederzeitige Aktualisierung der Leistungsfeststellung für den dort genannten Personenkreis ermöglicht, zu beachten sein, dass jedenfalls die Leistungsfeststellungskommission den Beamten, der sich durch ihre Anrufung gegen die von der Dienstbehörde ausgesprochene Herabstufung der für ihn bislang geltenden ausgezeichneten Leistungsfeststellung zur Wehr setzt, im Sinne des § 8 Abs. 1 DVG im Regelfall aufzufordern hat, von sich aus alles vorzubringen, was ihm geeignet erscheint, die angestrebte ausgezeichnete Leistungsfeststellung zu rechtfertigen. Da die belangte Behörde dies im Beschwerdefall nicht getan hat, kann das Unterlassen dieser besonderen Mitwirkungsverpflichtung dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen.
Im Beschwerdefall ist auch durch die Optierung des Beschwerdeführers in das neue Funktionszulagenschema keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, weil sein zuvor erworbener Rechtsanspruch, dass seine Leistungsfeststellung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 144a BDG 1979 (bzw. jetzt § 265 BDG 1979) auf Normalleistung herabgestuft wird, davon nicht berührt wurde.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. März 2000
Schlagworte
Grundsatz der GleichwertigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994120279.X00Im RIS seit
20.11.2000