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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §35;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/18/0133 Ra 2017/18/0132Rechtssatz
Bevor ein Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, hat jedenfalls gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG 2014 eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: "hat ihm (...) zu ermöglichen"; "ist (...) zu belehren"). Im vorliegenden Fall, in dem die beiden minderjährigen Revisionswerber bereits während des gesamten Verfahrens vor der österreichischen Vertretungsbehörde und dem BFA wiederholt ihre Bereitschaft erklärten, allfällige Zweifel an ihrem Verwandtschaftsverhältnis durch die Vornahme eines DNA-Tests zu zerstreuen und eine "entsprechende Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG 2014" beantragten, kann dieses "Ersuchen um Belehrung" aus dem Kontext nur so verstanden werden, dass die revisionswerbenden Kinder um eine behördliche organisatorische Hilfestellung, somit eine Anleitung betreffend der Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse ersuchten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180131.L06Im RIS seit
11.04.2018Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018