TE Vwgh Beschluss 2018/2/28 Ra 2017/04/0120

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §366 Abs1 Z2;
GewO 1994 §74;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/04/0121

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrat Dr. Kleiser und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revisionen der M G in P, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 46, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich 1.) vom 31. August 2017, Zl. LVwG-800208/14/Re/JHo, (protokolliert zu Ra 2017/04/120), und

2.) vom 30. August 2017, Zl. LVwG-800210/10/Re/JHo, (protokolliert zu Ra 2017/04/0121), betreffend jeweils Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (jeweils belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Freistadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Zu 1.): Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Juni 2016 wurde gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 iVm § 74 Abs. 2 GewO 1994 über die Revisionswerberin als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Gewerbeinhaberin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage). Dieser Bestrafung lag der Vorwurf zugrunde, die Revisionswerberin habe es zu vertreten, dass in der Zeit von 9. März 2016 bis 13. März 2016 an einem näher bezeichneten Standort eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage in Form einer Hundepension betrieben worden sei, indem in diesem Zeitraum fünf Hunde in gewerbsmäßiger Betreuung gewesen seien, ohne dass eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebsanlage vorgelegen sei.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. August 2017 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde nur insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf EUR 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 29 Stunden) herabgesetzt und der Spruch hinsichtlich des Tatvorwurfs dahingehend abgeändert wurde, dass in der Betriebsanlage im Tatzeitraum nur ein Hund gewerbsmäßig betreut worden sei. Das Verwaltungsgericht führte in seiner Begründung insbesondere aus, der Betrieb einer Tierpension könne entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht unter einen der ins Treffen geführten Ausnahmetatbestände der Gewerbeordnung subsumiert werden, weshalb der Sachverhalt nicht vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sei. Die Eignung der Anlage zur Beeinträchtigung der nachbarrechtlichen Interessen begründe die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage.

3 Zu 2.): Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Juni 2016 wurde gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 iVm § 74 Abs. 2 GewO 1994 über die Revisionswerberin als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Gewerbeinhaberin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage). Dieser Bestrafung lag der Vorwurf zugrunde, die Revisionswerberin habe es zu vertreten, dass am 22. April 2016 um 16 Uhr an einem näher bezeichneten Standort ohne Vorliegen einer gewerbebehördlichen Genehmigung eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage in Form eines Hundetrainingsplatzes betrieben worden sei, indem zu diesem Zeitpunkt dort in einem eingezäunten Bereich in Anwesenheit der Hundebesitzer mit fünf Hunden gewerbsmäßig ein Hundetraining durchgeführt worden sei.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. August 2017 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde nur insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf EUR 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 29 Stunden) herabgesetzt wurde.

5 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Anlage unterliege wegen der dort ausgeübten Tätigkeit der Gewerbeordnung. Die Eignung zur Beeinträchtigung der nachbarrechtlichen Interessen begründe die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage.

6 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen außerordentlichen Revisionen, die jeweils die Aufhebung der Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragen.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Zur der von der zu Ra 2017/04/0120 protokollierten Revision zur Begründung der Zulässigkeit ins Treffen geführten Rechtsfrage der Einordnung des Hundes als "Nutztier" genügt es auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2009, 2007/08/0072, zu verweisen (vgl. hierzu auch VwGH 21.11.2017, Ra 2017/04/0073 und 0074).

11 Soweit die Revisionen ferner übereinstimmend vorbringen, die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, der objektive Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 sei unabhängig davon anzuwenden, ob "ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre oder nicht", sei unrichtig, begründet dies nicht die Zulässigkeit der Revision. Dass bei Nichtvorliegen eines gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 (Errichtung oder Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung) unabhängig davon, ob für die betreffende Betriebsanlage bereits ein entsprechender Antrag auf Genehmigung gestellt wurde, als erfüllt angesehen werden kann, liegt auf der Hand, weil es insofern ja nur darauf ankommt, dass für die Errichtung oder den Betrieb zum Tatzeitpunkt keine gewerbebehördliche Genehmigung vorliegt. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0045, mit Verweis auf VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040120.L00

Im RIS seit

12.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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