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E1ENorm
AsylG 2005 §5 Abs1Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 2017/0009Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:C-657/17Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2017, Zl. W241 2174617-1/9E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (mitbeteiligte Partei: M A A in M), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-657/17 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2017, EU 2017/0009 (Ra 2017/20/0205), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 11. Oktober 2017 den Antrag der mitbeteiligten Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zurück und stellte jeweils fest, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) Slowenien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Unter einem erließ die Behörde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Anordnung zur Außerlandesbringung der mitbeteiligten Partei und sprach aus, dass die Abschiebung nach Slowenien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis statt, sprach die Zulassung des Asylverfahrens der mitbeteiligten Partei aus und behob den angefochtenen Bescheid. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.
2 In der gegenständlichen Revision bringt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob ein ersuchter Mitgliedstaat im Sinne des Art. 23 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) nach einer fristgerecht erfolgten Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs und einer hierauf vom ersuchenden Mitgliedstaat eingebrachten Remonstration im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 1560/2003 (Durchführungsverordnung), auch nach Ablauf der Antwortfristen der Dublin III-VO und der Durchführungsverordnung der Übernahme eines Antragstellers auf internationalen Schutz wirksam zustimmen kann.
3 Der Beantwortung der gemäß Art. 267 AEUV mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2017, EU 2017/0009 (Ra 2017/20/0205), dem Gerichtshof der Europäischen Union, dort protokolliert zur Zl. C-657/17, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, zu deren Inhalt gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf den genannten Beschluss verwiesen wird, kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Da ein Verfahren zur Klärung ebendieser Fragen beim Gerichtshof der Europäischen Union bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen des nach § 62 Abs. 1 VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war (vgl. denVwGH 26.1.2017, Ra 2016/20/0268, mwN).
Wien, am 15. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018200001.J00Im RIS seit
02.10.2019Zuletzt aktualisiert am
02.10.2019