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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision der T O in L, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Steyrergasse 103/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Jänner 2018, Zl. I412 2169285- 1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 16. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkte I und II), erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), erklärte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung der Revisionswerberin nach Nigeria für zulässig (Spruchpunkt III) und setzte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14- tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin - in einem Punkt mit einer Maßgabeentscheidung - abgewiesen (Spruchpunkt A). Zudem wurde ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 2.2.2017, Ra 2016/20/0281, mwN).
7 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mündlichen Verhandlung entfernt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt, demnach sei die Abweisung der Beschwerde unzulässig gewesen. Weiters wird - unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allgemein ausgeführt, dass der Sachverhalt nur dann aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt angesehen werden könne, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt worden sei und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt neu in konkreter Weise behauptet worden sei.
8 Damit vermag die Revisionswerberin aber nicht aufzuzeigen, welche Sachverhaltselemente als nicht geklärt anzusehen seien und welche im Bescheid enthaltenen Feststellungen und Ausführungen zur Beweiswürdigung in weiterer Folge von ihr in der Beschwerde substantiiert bestritten worden seien. Mit dem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan, weil nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 24.8.2017, Ra 2017/20/0101, mwN).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200104.L00Im RIS seit
12.04.2018Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018